Markus Krajewski - Wirtschaftsvölkerrecht

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Das Buch richtet sich in erster Linie an Studierende der Rechtswissenschaft, die ein internationalrechtliches Wahlfach studieren. Darüber hinaus wendet es sich an Nebenfachstudierende, die sich ohne den Hintergrund eines rechtswissenschaftlichen Studiums mit wirtschaftsvölkerrechtlichen Fragen befassen wollen. Schließlich hoffe ich, dass sich das Buch auch einem weiteren Leserkreis erschließt, der aus beruflichen Gründen an einem Überblick über das Wirtschaftsvölkerrecht interessiert ist. Für die fünfte Auflage wurden Aufbau und Inhalt des Lehrbuchs beibehalten, die Darstellungen und Literaturverweise jedoch aktualisiert und auf den Stand von Januar 2021 gebracht.

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203

Einen Rückschlag erlitten die Verhandlungen der DDA nach dem Scheitern der Ministerkonferenz von Cancúnim Jahr 2003. Neben einer Bewertung des bis dato erreichten Stands der Verhandlungen, sollte die in Doha vertagte Entscheidung über den Beginn von Verhandlungen über ein Investitionsabkommen in der WTO getroffen werden. Aufgrund fundamentaler Interessensgegensätze zwischen Industrie- und Entwicklungsländern fanden die WTO-Mitglieder jedoch keinen Konsens und gingen – wie schon in Seattle – erneut ohne Abschlusserklärung auseinander.

204

Der fehlende Konsens in Cancún führte auch dazu, dass in den Verhandlungen der DDA kaum Fortschritte erzielt wurden. Dies zwang die WTO-Mitglieder im Sommer 2004 und erneut auf der Ministerkonferenz von Hong Kongim Dezember 2005 dazu, den Fahrplan für die DDA zu überarbeiten. Trotz dieser Bemühungen bleiben zahlreiche Details offen. Die Hauptstreitpunkte waren zuletzt – wieder einmal – im Landwirtschaftssektor zu suchen. Die USA, die EU und einige große Entwicklungsländer konnten sich nicht auf einen erweiterten Marktzugang und den Abbau von Subventionen für landwirtschaftliche Produkte einigen. Da die Positionen der WTO-Mitglieder zu weit auseinanderlagen, wurden die Verhandlungen der DDA Ende Juli 2006 ausgesetzt.

205

Die formelle Wiederaufnahme der Verhandlungen im Februar 2007 führte zu keiner neuen Dynamik. Erst im Juli 2008 gelang den Verhandlungsführern unter erheblicher Beteiligung von WTO-Generaldirektor Pascal Lamy eine Annäherung in den kontroversen Fragen (sog. „ July 2008 package“). Sowohl die EU als auch die USA waren zu deutlichen Reduzierungen ihrer landwirtschaftlichen Unterstützungsmaßnahmen bereit. Allerdings konnte diese Kompromissbereitschaft nicht für eine endgültige Einigung genutzt werden.

206

Im Juli 2009 unternahmen die WTO-Mitglieder einen neuen Anlauf zur Fortsetzung der Verhandlungen. Der damalige WTO-Generaldirektor Pascal Lamy legte einen Plan vor, der intensive Verhandlungen im Herbst 2009 und einen Abschluss der DDA im Jahr 2010 vorsah. Hintergrund der erneuten Bemühungen war auch die Furcht vor einem erstarkenden Protektionismus in Folge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise ab 2007. Gleichwohl gelang es nicht, die Verhandlungen abzuschließen. Auch die Ministerkonferenzen von Genf in den Jahren 2009 und 2011änderten an dem kaum fortschreitenden Prozess nichts.

207

Ein gewisser Fortschritt wurde im Dezember 2013 auf der Ministerkonferenz von Bali erreicht (sog. „Bali package“). Die Ministerkonferenz beschloss Richtlinien für Ursprungsregeln[3] zugunsten der am wenigsten entwickelten Länder und das Übereinkommen über Handelserleichterungen ( Trade Facilitation Agreement), mit dem praktische Hindernisse bei der Einfuhr von Waren durch Bürokratieabbau beseitigt und verbesserte Warenabfertigungen erreicht werden sollen. Dieses Abkommen trat am 22. Februar 2017 in Kraft und ist damit die erste Erweiterung des Welthandelsrechts seit Gründung der WTO.

208

Der Erfolg des Trade Facilitation Agreement kann jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass sich die Doha-Runde seit knapp zwanzig Jahren vor allem durch nicht eingehaltene Fristen und wiederholte Zusammenbrüche der Verhandlungenauszeichnet. Inzwischen besteht die Runde nur noch formal. Inhaltliche Fortschritte sind nicht mehr zu verzeichnen. Auf den Ministerkonferenzen von Nairobi (2015) und Buenos Aires (2017) standen die Themen der Doha-Agenda nicht mehr im Mittelpunkt. Die Interessengegensätze der WTO-Mitglieder scheinen zu groß zu sein, um einen globalen Konsens herstellen zu können. Es stellt sich die Frage, ob eine Fortsetzung der Doha-Runde sinnvoll und möglich ist, oder ob die WTO zukünftig darauf beschränkt sein wird, den bestehenden Regelbestand zu verwalten und anzuwenden. Während der Doha-Runde hat auch die Bedeutung von bilateralen und regionalen Handelsabkommen zugenommen[4], da die Staaten – trotz anders lautender offizieller Erklärungen – gegenüber dem multilateralen Handelssystem zunehmend skeptisch geworden zu sein scheinen.

209

Insgesamt zeigt die Entwicklung der WTO seit 1999, dass sowohl unter ihren Mitgliedern, insbesondere zwischen Industrie- und Entwicklungsländern, als auch in den Bevölkerungen der WTO-Mitglieder tiefgreifende Meinungsverschiedenheitenbestehen. Diese beziehen sich sowohl auf die Vor- und Nachteile von Handelsliberalisierungen für Entwicklung, Umwelt und soziale Gerechtigkeit als auch auf die Struktur der internationalen Handelsbeziehungen, wie sie gegenwärtig durch die WTO geprägt werden. Zunehmend wird deutlich, dass das institutionelle System der WTO nur begrenzt zur Lösung grundlegender Fragen und Probleme, die sich in Folge der Globalisierung der Weltwirtschaft stellen, beitragen kann.

Lern- und Wiederholungsfragen zu Teil 2 III.:

1. Auf welche historischen Erfahrungen sollte mit der Gründung der Internationalen Handelsorganisation (ITO) und des GATT reagiert werden?
2. Was versteht man unter „GATT à la carte“ und auf welche Weise konnte dieser Zustand in der WTO beendet werden?
3. Welche Themenbereiche wurden durch die Uruguay-Runde neu in die Welthandelsordnung eingefügt?
4. Warum scheiterten die Ministerkonferenzen von Seattle (1999) und Cancún (2003) und welche Folgerungen kann man daraus für die Zukunft des Welthandelssystems ziehen?

Anmerkungen

[1]

Dazu unten Rn. 527.

[2]

Dazu unten Rn. 469.

[3]

Dazu unten Rn. 340.

[4]

Dazu Teil 7 Rn. 1000 ff.

Teil 2 Welthandelsrecht› IV. Allgemeines WTO-Recht

IV. Allgemeines WTO-Recht

Literatur:

Hilf/Oeter, WTO-Recht, 2. Aufl. 2010, §§ 5, 6, 7; Schöbener/Herbst/Perkams , Internationales Wirtschaftsrecht, 2010, § 11 u. 13; Herrmann/Weiß/Ohler, Welthandelsrecht, 2. Aufl., 2007, §§ 7, 9, 10; Tietje, Die institutionelle Ordnung der WTO, in: Prieß/Berrisch (Hrsg.), WTO-Handbuch, 2003; Ohlhoff, Streitbeilegung in der WTO, in: Prieß/Berrisch (Hrsg.), WTO-Handbuch, 2003; Stoll/Schorkopf, WTO – Welthandelsordnung und Welthandelsrecht, 2002, S. 11-27, 145-175; Heselhaus, Die Welthandelsorganisation, JA 1999, 76; Stoll, Die WTO: Neue Welthandelsorganisation, neue Welthandelsordnung, ZaöRV 1994, 241.

Teil 2 Welthandelsrecht› IV. Allgemeines WTO-Recht› 1. Das WTO-Übereinkommen im Überblick

1. Das WTO-Übereinkommen im Überblick

210

Das Übereinkommen von Marrakesch zur Gründung der WTO(WTO-Übereinkommen)[1] ist ein Rahmenübereinkommen mit institutionellen Vorschriften für das Welthandelssystem. Die materiell-rechtlichen Regeln des Welthandels und weitere institutionelle Regeln sind in Übereinkommen niedergelegt, die sich in den Anhängenzum WTO-Übereinkommen befinden und die daher integrale Bestandteile des WTO-Übereinkommens sind. Diese Übereinkommen umfassen zunächst die multilateralen Handelsübereinkommen der Anhänge 1, 2, und 3, die gem. Art. II:2 WTO-Übereinkommen für alle Mitglieder verbindlich sind. Hinzutreten zwei plurilaterale Handelsübereinkommen in Anhang 4, die gem. Art. II:3 WTO-Übereinkommen nur für diejenigen WTO-Mitglieder verbindlich sind, die sie angenommen haben.

211

Zu den multilateralen Handelsübereinkommen zählen zunächst die materiell-rechtlichen Vorschriftendes Welthandelsrechts (Anhang 1). Diese unterteilen sich in die Übereinkommen über den Warenhandelin Anhang 1A, das Allgemeine Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen(General Agreement on Trade in Services, GATS) in Anhang 1B[2] und das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums(Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights, TRIPS) in Anhang 1C.[3]

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