Ralph Westerhoff - Sachenrecht III

Здесь есть возможность читать онлайн «Ralph Westerhoff - Sachenrecht III» — ознакомительный отрывок электронной книги совершенно бесплатно, а после прочтения отрывка купить полную версию. В некоторых случаях можно слушать аудио, скачать через торрент в формате fb2 и присутствует краткое содержание. Жанр: unrecognised, на немецком языке. Описание произведения, (предисловие) а так же отзывы посетителей доступны на портале библиотеки ЛибКат.

Sachenrecht III: краткое содержание, описание и аннотация

Предлагаем к чтению аннотацию, описание, краткое содержание или предисловие (зависит от того, что написал сам автор книги «Sachenrecht III»). Если вы не нашли необходимую информацию о книге — напишите в комментариях, мы постараемся отыскать её.

Der Inhalt:
Das Skript zum Kreditsicherungsrecht umfasst sowohl die Realsicherheiten des Sachenrechts (Hypothek, Grundschuld, Pfandrechte, Sicherungsübereignung usw.) als auch schuldrechtliche Personalsicherheiten (Bürgschaft, Schuldbeitritt, Garantievertrag usw.). Parallel dazu werden die wichtigen Ausgleichs- und Regressansprüche in den Blick genommen, um so die Strukturen und Probleme besser zu erfassen.
Die Konzeption:
Die Skripten «JURIQ-Erfolgstraining» sind speziell auf die Bedürfnisse der Studierenden zugeschnitten und bieten ein umfassendes «Trainingspaket» zur Prüfungsvorbereitung:
Die Lerninhalte sind absolut klausurorientiert aufbereitet; begleitende Hinweise von erfahrenen Repetitoren erleichtern das Verständnis und bieten wertvolle Klausurtipps; im Text integrierte Wiederholungs- und Übungselemente (Online-Wissens-Check und Übungsfälle mit Lösung im Gutachtenstil) gewährleisten den Lernerfolg; Illustrationen schwieriger Sachverhalte dienen als «Lernanker» und erleichtern den Lernprozess; Tipps vom Lerncoach helfen beim Optimieren des eigenen Lernstils; ein modernes Farb-Layout schafft eine positive Lernatmosphäre.

Sachenrecht III — читать онлайн ознакомительный отрывок

Ниже представлен текст книги, разбитый по страницам. Система сохранения места последней прочитанной страницы, позволяет с удобством читать онлайн бесплатно книгу «Sachenrecht III», без необходимости каждый раз заново искать на чём Вы остановились. Поставьте закладку, и сможете в любой момент перейти на страницу, на которой закончили чтение.

Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

Nun fragen Sie sich vielleicht zu Recht, warum der Gesetzgeber diesen speziellen Regress gewährt, wenn doch ein Rückgriff – jedenfalls in aller Regel – durch den Vertrag zwischen Schuldner und Sicherungsgeber gewährleistet ist.

Lesen Sie hierzu bitte unbedingt die §§ 401, 412!

Die Antwort liegt in der Rechtsnatur der Abtretung: Da der Sicherungsgeber die Forderung erhält, gehen mit der Forderung auch alle noch bestehenden weiteren akzessorischen Sicherheiten auf den Sicherungsgeber über (vgl. §§ 401, 412).

39

Schließlich kommen, wenn sozusagen alles nichts hilft, besondere Rückgriffsansprüche in Betracht. Wichtig sind in diesem Zusammenhang die Regelungen in § 426 (Regress bei Gesamtschuld). Dann gibt es noch weitere Regressansprüche, die zwar juristisch hochinteressant sind, aber im Bereich des hier behandelten Kreditsicherungsrechts keine Rolle spielen.[5]

Hinweis

In der Rechtswirklichkeit sind Auseinandersetzungen wegen Regressansprüchen eher selten. Dies hat keine juristischen, sondern hauptsächlich wirtschaftliche Gründe. Wird nämlich ein Kredit notleidend und der Gläubiger nimmt dies zum Anlass, den Sicherungsgeber in Anspruch zu nehmen, so hat das in aller Regel seinen Grund darin, dass der Schuldner nicht mehr zahlungsfähig ist. Dann macht es aber für den Sicherungsgeber wenig Sinn, diesen ohnehin nicht mehr leistungsfähigen Schuldner zu verklagen, auch wenn er noch so „schöne“ Ansprüche hat. Sinn macht das Vorgehen also nur, wenn der Gläubiger den Sicherungsgeber deswegen in Anspruch nimmt, weil dieser liquider als der Schuldner ist. Das ist dann z.B. der Fall, wenn der Schuldner zwar über Vermögen (Grundstücke, Beteiligungen etc.) verfügt, aber zum Fälligkeitszeitpunkt der Verbindlichkeit nicht genügend Barmittel hat.

1. Teil Überblick› B. Der Regress› II. Überblick über die Regressansprüche

II. Überblick über die Regressansprüche

1. Der Aufwendungsersatzanspruch

40

Wie gerade erwähnt, sollten Sie niemals vergessen, den Anspruch aus § 670 zu prüfen, wenn es in Ihrem Fall darum geht, dass der Sicherungsgeber in Anspruch genommen wurde und er nun den Schuldner in Regress nimmt. Dieser Anspruch gilt sowohl für die akzessorischen Sicherheiten als auch für die nichtakzessorischen Instrumente der Kreditsicherung.

2. Übergeleitete Ansprüche bei akzessorischen Sicherungen

41

Der (vor allem) für die Klausur wichtigste Regressanspruch des Sicherungsgebers ergibt sich bei akzessorischen Kreditsicherungen aus der kraft cessio legis übergangenen Forderung gegen den Schuldner. Der Forderungsübergang ist für die hier behandelten Instrumente für die folgenden drei Fälle gesetzlich angeordnet:

1. der zahlende Bürge: § 774 Abs. 1;
2. der zahlende Eigentümer im Falle der Hypothek, § 1143 Abs. 1;
3. der zahlende Verpfänder beim Pfandrecht, § 1225.

3. Regressansprüche bei nichtakzessorischen Sicherheiten

42

Die „Automatik“ der Legalzession kann es bei den nichtakzessorischen Sicherheiten nicht geben. Denn die Forderung klebt nicht an der Sicherheit, sodass diese bei Zahlung auf die Sicherheit nicht automatisch übergeht.

Trotzdem muss es irgendwie doch möglich sein, dass die Sicherungsgeber nichtakzessorischer Kreditsicherungen auch die Forderung gegen den Schuldner erhalten und nicht nur auf ihrem vertraglichen Anspruch aus § 670 beschränkt bleiben. Dass das nämlich wichtig werden kann, zeigt folgendes Beispiel :

Beispiel

U benötigt für seinen Geschäftsbetrieb ein größeres Darlehen, das er bei Bank B beantragt. Diese besteht auf Sicherheiten, die U nicht hat. Er betreibt sein Unternehmen auf dem Gelände des V. V will seinen Mieter nicht verlieren und hilft U, in dem er auf dem Grundstück eine Sicherungsgrundschuld zugunsten der B bestellt und mit B einen Sicherungsvertrag schließt, dass diese Grundschuld der Absicherung des Darlehens dient. Gleichzeitig verbürgt sich der schwerreiche Großonkel O für dieses Darlehen. U wird zahlungsunfähig und B will das Grundstück verwerten. V zahlt.

Hätte V als Regressanspruch nur den § 670 gegen U, so wäre O aus dem sprichwörtlichen Schneider. Denn seine Bürgschaft sichert nur das Darlehen, nicht aber den Anspruch des V gegen U aus § 670. Im Ergebnis ist man sich einig, dass der Sicherungsgeber einer nichtakzessorischen Kreditsicherung bei Zahlung ebenfalls die Forderung erhalten muss.[6] Lediglich der Weg ist streitig – siehe dazu näher unter 445 ff.

Anmerkungen

[1]

Medicus/Petersen Bürgerliches Recht Rn. 905.

[2]

Medicus/Petersen Bürgerliches Recht Rn. 905.

[3]

Definition nach Medicus/Petersen a.a.O.

[4]

Cessio(lat.) = Abtretung; legis(lat, Genitiv von lex: das Gesetz) = des Gesetzes.

[5]

Vgl. zur Rückgriffskondiktion im Skript „Schuldrecht BT II“ Rn. 339 ff.

[6]

So zur Grundschuld: Westermann Sachenrecht Rn. 542.

2. Teil Die Personalsicherheiten

Inhaltsverzeichnis

A. Die Haftung des Bürgen

B. Andere akzessorische Sicherungsmittel

C. Nichtakzessorische Sicherungsmittel

D. Übungsfall Nr. 1

2. Teil Die Personalsicherheiten› A. Die Haftung des Bürgen

A. Die Haftung des Bürgen

43

Anspruch des Gläubigers gegen den Bürgen gemäß § 765 Abs. 1

I.Anspruchsentstehung

1.Vertragliche Vereinbarung einer Bürgschaft

Abgrenzung zu verwandten Rechtsinstituten Rn. 46

2.Form, § 766

Blanketturkunde Rn. 52

Formfreiheit der Bürgschaft eines Kaufmannes Rn. 54

3.Keine Unwirksamkeit aus anderen Gründen

Anfechtung wegen Irrtums Rn. 58

Sittenwidrigkeit von Bürgschaften naher Angehöriger Rn. 62

Inhaltskontrolle von Bürgschafts-AGB Rn. 71

4.Entstehen der gesicherten Forderung

Absicherung eines Ersatzanspruchs Rn. 80

5.Umfang der Haftung

6.Sonstige Voraussetzungen/Einwendungen

Gegenanspruch des Bürgen aus c.i.c. Rn. 86

II.Rechtsvernichtende Einwendungen, insbesondere:

1.Erfüllung und Erfüllungssurrogate

2.Erlöschen der Hauptforderung

3.Widerruf des Bürgen

Widerrufsrecht aus § 312 Rn. 91

4.Erlöschen nach §§ 776, 777

III.Durchsetzbarkeit

1.Eintritt des Sicherungsfalles

2.Einreden des Hauptschuldners, § 768

3.Einrede der Anfechtbarkeit/Aufrechenbarkeit, § 770

4.Einrede der Vorausklage, § 771

5.Sonstige Einreden

2. Teil Die Personalsicherheiten› A. Die Haftung des Bürgen› I. Die Voraussetzungen der Bürgenhaftung

I. Die Voraussetzungen der Bürgenhaftung

44

Wir betrachten die Bürgschaft anhand des primären Anspruchs des Gläubigers gegen den Bürgen aus dem Bürgschaftsvertrag gemäß § 765 Abs. 1. Wir gehen den Anspruch anhand der Prüfungsschritte „Anspruch entstanden?“, „Anspruch erloschen?“ und „Anspruch durchsetzbar?“ im Einzelnen durch und behandeln auf jeder Stufe die sich dort stellenden Probleme.

1. Vertragliche Einigung

a) Geltung der allgemeinen Regeln

45

Die Bürgschaft ist ein einseitig verpflichtender Vertrag, durch den sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger des vom Gesetz als „Hauptschuldner“ bezeichneten Dritten verpflichtet, für die Erfüllung der Verbindlichkeit einzustehen.[1]

Wichtig ist zu erkennen, dass der Bürge durch die Bürgschaft eine eigene, von der Hauptschuld unabhängige Verpflichtungeingeht. Es ist also nicht etwa so, dass der Bürge bei seiner Inanspruchnahme die Verbindlichkeit des Hauptschuldners erfüllt. Dann nämlich würde die gesicherte Forderung untergehen. Dass sie es nicht tut, zeigt der Blick auf § 774 Abs. 1. Mit der Zahlung geht die Hauptforderung auf den zahlenden Bürgen über (cessio legis, siehe Rn. 38). Das könnte sie nicht, wenn der Bürge die Schuld des Hauptschuldners beglichen hätte.[2]

Читать дальше
Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

Похожие книги на «Sachenrecht III»

Представляем Вашему вниманию похожие книги на «Sachenrecht III» списком для выбора. Мы отобрали схожую по названию и смыслу литературу в надежде предоставить читателям больше вариантов отыскать новые, интересные, ещё непрочитанные произведения.


Отзывы о книге «Sachenrecht III»

Обсуждение, отзывы о книге «Sachenrecht III» и просто собственные мнения читателей. Оставьте ваши комментарии, напишите, что Вы думаете о произведении, его смысле или главных героях. Укажите что конкретно понравилось, а что нет, и почему Вы так считаете.

x