Jürgen Kühling - Datenschutzrecht

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Das Buch richtet sich primär an Juristen, die in Wissenschaft und Praxis mit datenschutzrechtlichen Fragen zu tun haben, seien es Studierende, Wissenschaftler, Rechtsanwälte, Datenschutzbeauftragte, Ministerialbeamte oder Richter. Auch Vertreter anderer Disziplinen wie Informatiker oder Betriebswirte, die sich einen Überblick über das rechtliche Umfeld verschaffen wollen, sollen sich angesprochen fühlen. Dabei soll gerade jenen, die zum ersten Mal mit datenschutzrechtlichen Fragen konfrontiert sind, eine Hilfe an die Hand gegeben werden.
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10

Zugleich wachsen die Gefahren des missbräuchlichen Zugriffs auf jene Datenmengen – sei es von hoheitlicher oder von privater Seite, die nicht zuletzt durch die Enthüllungen von Edward Snowdeneiner breiten Öffentlichkeit in ihrem vollen Ausmaß vor Augen geführt wurden. So wundert es nicht, dass Insuffizienzen beim Datenschutz immer öfter in die Schlagzeilen gelangen.

11

Mit diesen Entwicklungen erlangte auch das Datenschutzrecht als modernes Rechtsgebiet eine zunehmende Bedeutung und nimmt in der öffentlichen Debatte breiten Platz ein. Möchte man auf die Vorzüge des technischen Fortschritts nämlich nicht schlechthin verzichten, so lassen sich Einschränkungen für den Schutz der Datenvon betroffenen Personen grundsätzlich nicht vermeiden.

12

Aufgabe des Datenschutzrechtsist es, für jeden Einzelfall eine befriedigende Antwort zu liefern, ob konkret das Interesse der betroffenen Person am Schutz ihrer personenbezogenen Daten überwiegtoder Einschränkungen im Interesse des Gemeinwohls oder eines Dritten hinzunehmen sind. Je mehr Daten verarbeitet werden, desto häufiger stellt sich ein (ggf. multipolarer) Grundrechtskonflikt. Diesen im Wege der praktischen Konkordanzaufzulösen, kann nur auf der Basis eines konsistenten Datenschutzrechts unter Zusammenwirken von Gesetzgeber, Wissenschaft und Rechtsprechung gelingen.

13

Deutschland und die Europäische Union beschreiten dabei einen grundrechtsbasierten, datenschutzorientierten Weg, der zugleich die berechtigten Datenverarbeitungsinteressenberücksichtigen muss, soll er sich gegen andere Modelle im Wettbewerb durchsetzen. Diese können zugespitzt als „Surveillance Capitalism“[13] US-amerikanischer Ausprägung[14] und „Surveillance Communism“chinesischer Ausprägung bezeichnet werden. Während im ersten Fall die großen US-amerikanischen Internetgiganten wie Facebook, Google & Co die Datenverarbeitungsprozesse prägen und auf eine maximale Datenausbeute zur Finanzierung der extrem leistungsfähigen und innovativen Dienste ausgerichtet sind, treten im zweiten Fall neben einer ebenfalls profitorientierten (staats-)kapitalistischen Maximalverdatung zusätzliche etatistische Überwachungsinteressen, die mit europäischen Rechtsstaatsvorstellungen allzu oft nicht kompatibel sind. Dennoch beeindrucken die innovativen Dienste, die in diesen anders austarierten Rechtssystemen entstehen. Umso wichtiger ist ein funktionsfähiges europäisches Datenschutzmodell, das auch eine „Datensouveränität“[15] im „Big-Data“-Zeitalter gewährleistet. Denn eine Vielzahl der Datenverarbeitungen ist sogar ganz im Interesse der betroffenen Person, da die Nutzung der innovativen Dienste erleichtert wird. Dies ist aber auch für die Möglichkeiten und Grenzen eines Geschäftsmodells „Leistung gegen Daten“relevant (siehe dazu → Rn. 514). Eine Hypertrophie des Datenschutzesist dabei unbedingt zu vermeiden(dazu → Rn. 53 f.).

14

Dieses Buch soll den Einstiegin die Materie ermöglichen und ist sowohl für Studierendeals auch für Praktikergeeignet. Das Buch hat dabei folgenden Aufbau: Eingangs werden die Grundlagen des internationalen Datenschutzrechts, aber vor allem auch die wichtigen primär- und verfassungsrechtlichen Quellen differenziert aufbereitet. Die ausführliche Darstellung der Entwicklung des Datenschutzrechts soll das notwendige Systemverständnis schaffen. Im zweiten Kapitel steht die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) im Vordergrund sowie deren Zusammenspiel mit den deutschen Datenschutzgesetzen auf Bundes- und Landesebene. Das dritte Kapitel befasst sich mit besonderen Verarbeitungssituationen in DS-GVO und BDSG und behandelt die bereichsspezifischen Datenschutzvorschriften im Rahmen der Verbrechensbekämpfung und im Telekommunikations- und Mediensektor.

Anmerkungen

[1]

Vgl. Borchers , 50 Jahre Moores Gesetz: Von der Performance von Prozessoren und der Komplexität von Chips, Heise online v. 19.4.2015, abrufbar unter: https://heise.de/-2612257(Abruf: 12.1.2021).

[2]

Dazu bereits Kühling , Die Verwaltung 2007, 153.

[3]

Zur Kategorisierung der Entwicklungsstufen hin zu allgegenwärtiger Datenverarbeitung vgl. noch die Vorauflage.

[4]

Vgl. dazu Erd , NVwZ 2011, 19.

[5]

Die folgenden Ausführungen zu dem Begriffsverständnis von Big Data sind angelehnt an Kühling/Sackmann/Schildbach , Rechtsgutachten über den sozialdatenschutzrechtlichen Weiterentwicklungsbedarf im SGB V und SGB X im Hinblick auf Big-Data-Anwendungen, 2019, S. 6 f., abrufbar unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Gesundheit/Berichte/Rechtsgutachten-Big-Data.pdf(Abruf: 12.1.2021).

[6]

Vgl. die Definition der Unternehmensgruppe Gartner , abrufbar unter: https://www.gartner.com/en/conferences/na/data-analytics-us (Abruf: 12.1.2021); siehe auch Rüping , Bundesgesundheitsblatt 2015, 794; Spindler , MedR 2016, 691.

[7]

Culik/Döpke , ZD 2017, 226 (227); Hoffmann-Riem , in: Hoffmann-Riem (Hrsg.), Big-Data – Regulative Herausforderungen, 2018, S. 19 f.; Weichert , Big-Data im Gesundheitsbereich, Gutachten 2019, S. 16, abrufbar unter: http://www.abida.de/sites/default/files/ABIDA%20Gutachten-Gesundheitsbereich.pdf(Abruf: 12.1.2021).

[8]

Boehme-Neßler , DuD 2016, 419 (421 f.)

[9]

Siehe zu den Risiken bereits Weichert , ZD 2013, 251.

[10]

Vgl. Muschel , Polizei soll künftig Zugriff auf Mautdaten bekommen, Badische Zeitung online v. 10.6.2017, abrufbar unter: http://www.badische-zeitung.de/suedwest-1/polizei-soll-kuenftig-zugriff-auf-mautdaten-bekommen--137897974.html(Abruf: 12.1.2021).

[11]

Vgl. dazu auch Kühling , Todesstoß für die Vorratsdatenspeicherung: der Beschluss des OVG NRW und seine Folgen, Verfassungsblog v. 29.6.2017, abrufbar unter: http://verfassungsblog.de/todesstoss-fuer-die-vorratsdatenspeicherung-der-beschluss-des-ovg-nrw-und-seine-folgen/(Abruf: 12.1.2021).

[12]

Dazu Kühling/Schildbach , NJW 2020, 1545.

[13]

Zuboff , The Age of Surveillance Capitalism, 2019.

[14]

Zu der grundsätzlich anderen Mentalität in Sachen Datenschutz im amerikanischen Rechtsraum, vgl. Klar/Kühling , AöR 2016, 165.

[15]

Dazu Kühling , DuD 2020, 182 (185 ff.).

1. Kapitel Grundlagen

Inhaltsverzeichnis

A. Internationale Grundlagen

B. Unionsprimärrechtliche Grundlagen

C. Rechtsrahmen im Grundgesetz

D. Entwicklung, Grundstrukturen und Systematik des Datenschutzrechts

15

Das Datenschutzrecht ist ein vergleichsweise junges Rechtsgebiet. Die Kodifikation des Datenschutzrechts nahm in Deutschland erst 1970 mit dem hessischen Datenschutzgesetz ihren Anfang.[1] Auch in anderen europäischen Staaten wurden in den 1970er Jahren die ersten Datenschutzgesetze verabschiedet.[2] Zeitgleich beschleunigten die Globalisierung und die fortschreitende Digitalisierung den grenzüberschreitenden Datenaustausch, so dass entsprechende Regeln auf inter- und supranationalerEbene erforderlich wurden. Motoren dieser Entwicklung waren die OECD[3] und der Europarat (siehe hierzu A.), erst zu einem relativ späten Zeitpunkt folgten vergleichbare Entwicklungen auch auf supranationaler Ebene (siehe hierzu B.). Wichtig für das Verständnis des Datenschutzrechts sind sodann die verfassungsrechtlichen Vorprägungensowohl mit Blick auf die Gesetzgebungskompetenzen als auch die Grundrechte (dazu C.). Schließend ist für das Verständnis des geltenden Rechts ein Überblick über die Genesis der verschiedenen Kodifikationen auf nationaler und EU-Ebeneund ihr Zusammenspielerforderlich (dazu D.).

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