Jennifer Fraser - Markenrecht

Здесь есть возможность читать онлайн «Jennifer Fraser - Markenrecht» — ознакомительный отрывок электронной книги совершенно бесплатно, а после прочтения отрывка купить полную версию. В некоторых случаях можно слушать аудио, скачать через торрент в формате fb2 и присутствует краткое содержание. Жанр: unrecognised, на немецком языке. Описание произведения, (предисловие) а так же отзывы посетителей доступны на портале библиотеки ЛибКат.

Markenrecht: краткое содержание, описание и аннотация

Предлагаем к чтению аннотацию, описание, краткое содержание или предисловие (зависит от того, что написал сам автор книги «Markenrecht»). Если вы не нашли необходимую информацию о книге — напишите в комментариях, мы постараемся отыскать её.

Der Schwerpunkt des Heidelberger Kommentars liegt auf der praxisnahen Kommentierung des MarkenG unter Berücksichtigung der umfassenden gesetzlichen Änderungen, insbesondere des Markenrechtsmodernisierungsgesetzes (MaMoG). Sie bietet dem Spezialisten wie dem Nichtspezialisten eine schnelle Orientierung über die wesentlichen Gesichtspunkte des deutschen und europäischen Kennzeichenrechts sowie zuverlässige Informationen über die aktuelle Rechtsprechung. Im II. Kapitel wird ein umfassender systematischer Überblick über die Unionsmarke, die UnionsmarkenVO sowie die Verfahrensweise des EUIPO und die Entscheidungen der Beschwerdekammern gegeben. Im dritten Teil geben ausgewiesene Kenner der jeweiligen Rechtsordnung einen Überblick über das Markenrecht in verschiedenen europäischen Staaten, aber auch in China, Japan, Russland oder den USA.

Markenrecht — читать онлайн ознакомительный отрывок

Ниже представлен текст книги, разбитый по страницам. Система сохранения места последней прочитанной страницы, позволяет с удобством читать онлайн бесплатно книгу «Markenrecht», без необходимости каждый раз заново искать на чём Вы остановились. Поставьте закладку, и сможете в любой момент перейти на страницу, на которой закончили чтение.

Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать
1. natürliche Personen,
2. juristische Personen oder
3. Personengesellschaften, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet sind, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

Kommentierung

I. Natürliche Personen1

II. Juristische Personen2

III. Personengesellschaften3

Literatur:

Fezer Die Markenfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, FS Boujong 1996, S 123; Haedicke Nutzungsbefugnisse und Ausgleichspflichten in der Bruchteilsgemeinschaft an Marken, GRUR 2007, 23; Schmidt Rechtsfragen im Zusammenhang mit formellen Anforderungen an Markenanmeldungen, GRUR 2001, 653; Starck Zur aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Markenrecht MarkenR, 2001, 89.

I. Natürliche Personen

1

Nach Nr 1 können natürliche Personen Inhaber der Marke sein, die anders als unter Geltung des WZG nicht von einem Geschäftsbetriebabhängig ist. Da die Rechtsfähigkeit einer natürlichen Person nach § 1 BGB mit der Geburt beginnt, können auch Minderjährige Inhaber von Marken sein. Insoweit bedarf es zur Anmeldung oder zu weiteren Verfahrenshandlungen grds der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (§ 106 BGB). Deshalb ist die Anmeldung grundsätzlich von beiden Elternteilen einzureichen, wenn diese verheiratet sind bzw die elterliche Sorge gemeinsam innehaben (§ 1629 BGB). Dies gilt auch für die Einlegung einer Beschwerde; die Genehmigung des anderen Elternteils kann ggf auch noch nach Ablauf der Beschwerdefrist eingeholt werden ( BPatG PAVIS PROMA 26 W (pat) 126/05 – Ismaqua). Auch mehrere natürliche Personen können Inhaber einer Marke werden, da das Gesetz nicht vorschreibt, dass jeweils nur eine Person Inhaber einer Marke sein kann (Amtl Begr, Sonderheft BlPMZ 1994, 63). Wird die Anmeldung von mehreren Personen eingereicht, so muss die Anmeldung Namen und Anschrift jedes Anmelders enthalten (§ 5 Abs 3 MarkenV). Falls mehrere Anmelder keinen gemeinsamen Vertreter haben, ist anzugeben, welche dieser Personen als Zustellungsbevollmächtigter bestimmt ist (§ 1 Abs 1 MarkenV § 14 Abs 1 DPMAV). Die Inhaberschaft einer natürlichen Person endet mit dem Tod. Indes gehen die Rechte an der Marke auf die Erben über (§ 1922 BGB), die dann Inhaber der Marke werden.

II. Juristische Personen

2

Unter die juristischen Personen iSv Nr 2 fallen nicht nur die juristischen Personen des Privatrechts, sondern auch Körperschaften des öffentlichen Rechts, so dass auch Gemeinden Inhaber einer Marke sein können. Als juristische Personen melden vor allem GmbH (§ 13 Abs 1 GmbHG) und AG (§ 1 Abs 1 AktG) Marken an. Schon vor der Eintragung einer Gesellschaft in das Handelsregister besteht eine Vorgesellschaft, die bereits Inhaberin eines Markenrechts sein kann (vgl BGH GRUR 1993, 404 – Kolumbus; Schmidt GRUR 2001, 653 f). Praktische Probleme ergeben sich bei der Auflösungvor allem der GmbH. Die Beendigung der GmbH durch Löschung im Handelsregister tritt nur bei Vermögenslosigkeit ein; andernfalls besteht sie als Liquidationsgesellschaft fort (vgl § 70 GmbHG). Deshalb wird die LiquidationsgesellschaftInhaberin der Marke. Auch ein eingetragener Verein ist markenrechtsfähig (BPatG BlPMZ 2005, 457, 458 – Courage). Allerdings ist fraglich, ob Gewerkschaften, die nicht im Vereinsregister eingetragen sind, auch ohne Eintragung markenrechtsfähig sind (vgl BPatG BlPMZ 2005, 457, 458 – Courage). Entsprechend der Erweiterung der markenrechtsfähigen Gesellschaften auf die GbR und der Anwendbarkeit der Vorschriften der GbR auf nicht eingetragene Vereine nach § 54 BGB sollte allerdings auch der nicht eingetragene Verein markenfähig sein (Ströbele/Hacker/Thiering /Hacker § 7 Rn 7; vgl BGH NJW 2001, 1056).

III. Personengesellschaften

3

Zu den Personengesellschaften, die Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen können, gehören insb OHG, KG und auch Partnerschaften iSd Partnerschaftsgesetzes. Äußerst umstr war, ob auch die BGB-Gesellschaft hierunter fällt. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass die GbR nicht selbstständig Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen könne (amtl Begr, Sonderheft BlPMZ 1994, 63). Der für Markenrecht zuständige I. Senat des BGH hatte zunächst entschieden, dass § 7die Inhaberschaft an einer Marke ausschließt (BGH GRUR 2000, 1028, 1030 – Ballermann). Demgegenüber hat jedoch ein anderer Senat des BGH die Fähigkeit der GbR anerkannt, selbstständig Träger von Rechten und Pflichten sein zu können (BGH NJW 2001, 1056). Hierdurch ist die „Ballermann“-Entsch obsolet geworden ( Starck MarkenR 2001, 89, 90; Haedicke GRUR 2007, 23). Das BPatG hat dementsprechend nunmehr die Zulässigkeit der Eintragung der GbR bejaht (BPatG GRUR 2004, 1030, 1031 f – Markenregisterfähigkeit einer GbR). Deshalb sind nach dem nunmehr geltenden § 5 Abs 1 Nr 2 MarkenV nicht mehr die Namen aller Gesellschafter, sondern nur der Name eines vertretungsberechtigten Gesellschafters anzugeben. § 7 Abs 3steht daher der Eintragung einer (Außen-)Gesellschaft in das Register nicht entgegen (BPatG GRUR 2004, 1030, 1031 f). Zudem ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts alleinige Markeninhaberin, selbst wenn wegen der früheren Rechtslage deren Gesellschafter im Register eingetragen worden sind ( BPatG PAVIS PROMA – 27 W(pat) 40/05 – Pit Bull = MarkenR 2007, 524, 526). Auch kann eine Anmeldermehrheit unabhängig davon markenrechtsfähig sein, ob diese als Gesellschaft „zur gesamten Hand“ gem §§ 705 ff BGB oder als Gemeinschaft nach Bruchteilen gem §§ 741 ff BGB ausgestaltet ist ( BPatG 48, 118, 126 – LOTTO; vgl auch Haedicke GRUR 2007, 23 f). Im Hinblick auf die Registerpublizität sowie den Schwierigkeiten bei der eindeutigen Identifizierung und namensmäßigen Bezeichnung der Gesellschaft ist dies freilich nicht unproblematisch ( Schmidt GRUR 2001, 653, 654). Im Verfahren vor dem DPMA und im Beschwerdeverfahren gilt eine gem § 2 Abs 1 LöschG im Handelsregister gelöschte GmbH noch als partei- und prozessfähig und kann deshalb durch ihren früheren Geschäftsführer vertreten werden (BPatGE 44, 113, 116 ff – DR. JAZZ).

§ 8 Absolute Schutzhindernisse

(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3ausgeschlossen, die nicht geeignet sind, in dem Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.

(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,

1. denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,
2. die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,
3. die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind,
4. die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen,
5. die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen,
6. die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten,
7. die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten,
8. die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten,
9. die nach deutschem Recht, nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, und die Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben schützen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
10. die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder von internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Bezeichnungen für Weine dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
11. die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Spezialitäten dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
12. die aus einer im Einklang mit deutschem Recht, mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder mit internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, zu Sortenschutzrechten eingetragenen früheren Sortenbezeichnung bestehen oder diese in ihren wesentlichen Elementen wiedergeben und die sich auf Pflanzensorten derselben Art oder eng verwandter Arten beziehen,
13. deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann, oder
14. die bösgläubig angemeldet worden sind.

(3) Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.

Читать дальше
Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

Похожие книги на «Markenrecht»

Представляем Вашему вниманию похожие книги на «Markenrecht» списком для выбора. Мы отобрали схожую по названию и смыслу литературу в надежде предоставить читателям больше вариантов отыскать новые, интересные, ещё непрочитанные произведения.


Отзывы о книге «Markenrecht»

Обсуждение, отзывы о книге «Markenrecht» и просто собственные мнения читателей. Оставьте ваши комментарии, напишите, что Вы думаете о произведении, его смысле или главных героях. Укажите что конкретно понравилось, а что нет, и почему Вы так считаете.