4. Das Ende des Titelschutzes
106
Der Schutz des Werktitels setzt voraus, dass sich der Berechtigte des Titels bedient, so dass mit der endgültigen Einstellung des Titelgebrauchsder Werktitelschutz endet (BGH NJW 1960, 768, 770 – Naher Osten). Nur die tatsächliche Benutzungdes Titels hält die für den Titelschutz notwendige Verbindung mit einem konkreten Werk aufrecht; die bloße Absicht, einen Titel in Zukunft zu benutzen, reicht nicht aus (BGH GRUR 1993, 769 – Radio Stuttgart). Ob der Gebrauch des Titels endgültig eingestellt oder nur vorübergehend unterbrochen wurde, ist je nach betroffener Werkkategorie nach unterschiedlichen Kriterien zu beurteilen ( BGH GRUR 1993, 769 – Radio Stuttgart; OLG Köln NJW-RR 1997, 803, 804 – PC-Welt).
107
Bei Buchtiteln, die nicht den dauernden Gebrauch des Titels durch den Berechtigten erfordern, sind bei der Beurteilung, ob der Titelgebrauch nur vorübergehend eingestellt wurde, großzügige Maßstäbe anzulegen (BGH GRUR 1960, 768, 770 – Naher Osten). Für die Beurteilung der Unterbrechung des Titelgebrauchs als endgültig oder nur vorübergehend ist es weniger wichtig, ob und wie lange die jeweilige Auflage vergriffen und der Titel nicht im Buchhandel erhältlich war; entscheidend ist vielmehr, inwieweit die Bedeutung des Werkes, die sich sowohl aus dem bearbeiteten Stoff, als auch aus der Qualität der in dem Werk zum Ausdruck gelangten geistigen Leistung des Verfassers ergeben kann, erhalten bleibt ( BGH GRUR 1960, 768, 770 – Naher Osten). Bei einem inhaltlich völlig überholten Werkwird der Verkehr regelmäßig von der endgültigen Einstellung des Titelgebrauchs ausgehen ( BGH GRUR 1960, 768, 770 – Naher Osten). Von einer Fortdauer des Titelgebrauchs kann auch dann keine Rede mehr sein, wenn der Berechtigte die Absicht aufgegeben hat, das Werk neu herauszugebenoder wenn keine Möglichkeit mehr besteht, eine solche Absicht zu verwirklichen ( BGH GRUR 1960, 768, 770 – Naher Osten). Eine Neuauflagegenießt nur dann Titelschutz, wenn es sich tatsächlich um eine Neubearbeitung und Ergänzung des früheren Werkes handelt, da Titelschutz immer nur für dasjenige Werk in Anspruch genommen werden kann, das mit dem zu schützenden Titel bezeichnet worden war (BGH GRUR 1960, 768, 771 – Naher Osten). Ist mit einer Neuauflagedes vergriffenen Werkes zu rechnen – was etwa auch bei Kochbüchern der Fall sein kann – besteht der Titelschutz fort (OLG Köln GRUR 2000, 1073, 1075 – Blitzgerichte).
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Bei Druckschriften, die durch regelmäßige Neuauflagen aktuell gehalten werden müssen, wie zB biografische Nachschlagewerke, sind – im Vergleich zu Büchern allg – strengere Maßstäbe anzulegen ( KG GRUR 1988, 158 – Who's who in Germany). Vergehen im Falle eines biografischen Nachschlagewerkes zwischen dem Vergriffensein der Vorauflage und dem Beginn der Arbeit an einer Neuauflage 10 Jahre, so gilt der Titelgebrauch als endgültig eingestellt, da das gekennzeichnete Werk zwischenzeitlich völlig veraltet ist ( KG GRUR 1988, 158 – Who's who in Germany). Anders ist die Situation bei periodisch erscheinenden Druckschriften, bei denen die Einstellung des Titelgebrauchs idR die Vorstellung nahelegt, dass auch die unter dem Titel erscheinende Zeitung oder Zeitschrift eingestellt wurde. Der Verkehr sieht daher auch relativ kurze Unterbrechungen des Titelgebrauchs als endgültig an (so für eine Unterbrechung von 4 Jahren OLG Köln NJW-RR 1997, 803, 804 – PC-Welt; vgl auch BGH NJW 1960, 768, 770 – Naher Osten).
109
Bei Filmtitelnsind an die Kriterien der Aufgabe oder Beendigung der Titelverwendung strenge Anforderungen zu stellen, da Filme dauerhafte Werke darstellen, die immer wieder gespielt werden können (OLG Düsseldorf NJW-RR 1986, 1095, 1096 – Mädchen hinter Gittern). Der Titelgebrauch gilt bei Filmen nur dann als endgültig eingestellt, wenn der Film nach Fertigungstechnik oder Inhalt so veraltet ist, dass ein Publikumsinteresse ausgeschlossen ist (OLG Düsseldorf NJW-RR 1986, 1095, 1096 – Mädchen hinter Gittern).
(1) Ist im Falle des Zusammentreffens von Rechten im Sinne der §§ 4, 5und 13nach diesem Gesetz für die Bestimmung des Vorrangs der Rechte ihr Zeitrang maßgeblich, wird der Zeitrang nach den Absätzen 2 und 3 bestimmt.
(2) Für die Bestimmung des Zeitrangs von angemeldeten oder eingetragenen Marken ist der Anmeldetag ( § 33 Abs. 1) oder, falls eine Priorität nach § 34oder nach § 35in Anspruch genommen wird, der Prioritätstag maßgeblich.
(3) Für die Bestimmung des Zeitrangs von Rechten im Sinne des § 4 Nr. 2und 3und der §§ 5und 13ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem das Recht erworben wurde.
(4) Kommt Rechten nach den Absätzen 2 und 3 derselbe Tag als ihr Zeitrang zu, so sind die Rechte gleichrangig und begründen gegeneinander keine Ansprüche.
I. Vorrang älterer Marken1
II. Maßgeblichkeit des Anmeldetages2
III. Keine Zeitrangverschiebung im Löschungsverfahren3
IV. Zeitrang bei nicht registrierten Kennzeichen4
V. Gleichrangigkeit bei gleichem Zeitrang5, 6
Literatur:
Knaak Der Schutz der nicht eingetragenen Kennzeichenrechte im vereinigten Deutschland, GRUR 1991, 891; Kock Abschied von der Unterscheidung zwischen warenzeichenmäßigem und firmenmäßigem Gebrauch, GRUR 1992, 667; Schöne/Wüllrich Das Prioritätsprinzip im Markenrecht am Beispiel der Kollision von älterer Marke und jüngerer geschäftlicher Bezeichnung, WRP 1997, 514; Schultz-Süchting Kennzeichnungsrecht im vereinigten Deutschland, GRUR 1992, 481.
I. Vorrang älterer Marken
1
In Abs 1ist der beim Aufeinandertreffen von Marken maßgebliche Grundsatz der Priorität verankert. Da vom Zusammentreffen von Rechten nach §§ 4, 5und 13die Rede ist, kommt hierin der Grundsatz der Gleichwertigkeitunterschiedlicher Kennzeichenrechte zum Ausdruck. Deshalb gibt es ein kennzeichenübergreifendes Prioritätsprinzip: So muss eine jüngere Marke einer älteren Firma weichen (BGH GRUR 1955, 299, 300 – Koma) und umgekehrt eine jüngere Firma einer prioritätsälteren Marke (BGH GRUR 1954, 123 – Auto-Fox; Kock GRUR 1992, 667, 668 f). Demgemäß sind Geschäftsbezeichnungen und Marken gleichwertige Schutzrechte, so dass es im Kollisionsfall auf die Priorität, nicht aber darauf ankommt, ob es sich um eine eingetragene oder um eine nicht registrierte, erst durch Verkehrsgeltung Schutz erlangende Marke handelt (vgl OLG Düsseldorf GRUR-RR 2001, 106, 108 – GVP). Allerdings erhält die Grundregel, dass der Zeitrang über den Vorrang bestimmt, soweit es für die Bestimmung des Vorrangs nach diesem Gesetz auf den Zeitrang ankommt, auch Ausnahmen (vgl amtl Begr, Sonderheft, BlPMZ 1994, 62). So kann aus einem prioritätsälteren Kennzeichen einem Dritten nicht untersagt werden, im geschäftlichen Verkehr den gleichen Namenzu benutzen (§ 23 Nr 1). Auch können Gegenansprüche auf Löschung der Marke wegen Bösgläubigkeit ( § 50 Abs 1) einredeweise nach § 51 Abs 4 Nr 2 geltend gemacht werden (vgl BGH GRUR 2000, 1032, 1034 – EQUI 2000). Darüber hinaus kann die Interessenabwägung – insb im Rahmen von § 1 UWG – dazu führen, dass keine Rechte aus dem prioritätsälteren Kennzeichen geltend gemacht werden können (amtl Begr, Sonderheft BlPMZ 62; vgl auch Schöne/Wüllrich WRP 1997, 514). Eine Ausnahme ergibt sich auch aus § 30 Abs 1 ErstrGfür Markenkollisionen, bei denen eine Marke in dem Gebiet, auf das sie erstreckt wird, mit einer jüngeren Marke verwechselbar ist. Die prioritätsältere erstreckte Marke darf in dem Erstreckungsgebietgrds nur mit Zustimmung des Inhabers der kollidierenden Marke benutzt werden (BGH GRUR 2003, 1047, 1048 – Kellogg's/Kelly's). Entsprechendes gilt nach § 31 ErstrG für die Gefahr von Verwechslungen erstreckter Marken mit einem Namen, einer Firma oder sonstigen Kennzeichenrechten (vgl im Einzelnen Knaak GRUR 1991, 891, 898 ff; Schultz-Süchting GRUR 1992, 481, 484 f).
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