Dennis Bock - Internal Investigations

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Das Standardwerk zu Internal Investigations führt die allgemeinen rechtlichen Grundlagen und Anforderungen an unternehmensinterne Ermittlungen mit praxiserprobten Darstellungen der für Wirtschaftsunternehmen aller Branchen relevanten Fachgebiete zusammen. Zahlreiche umfassende gesetzliche Änderungen, wie z.B. bei der Selbstanzeige, im WpHG oder im Korruptionsstrafrecht, waren einzuarbeiten. Erweitert wurde das Handbuch um Beiträge zur Personenüberwachung und den kommunikativen Herausforderungen bei einer Internal Investigations sowie presserechtlichen Vorgaben für Compliance-Krisen. Im ersten Teil werden sämtliche grundlegenden Querschnittsthemen wie gesellschafts- und arbeitsrechtliche Grundlagen, Anforderungen an Art und Umfang einer Internal Investigation – auch grenzüberschreitend – aufbereitet. Einen für den Praktiker besonderen Reiz haben Kapitel über die Planung und Organisation der Investigation, die Dokumentenanalyse, die Datenaufbereitung sowie die Mitarbeiterbefragung. Standards setzt das Handbuch auch beim Datenschutz, bei Kronzeugen- und Amnestieprogrammen sowie der Reorganisation eines von der Investigation betroffenen Unternehmens. Darauf aufbauend umfasst der zweite Teil ausführliche Kompendien für themenspezifische Aufklärungsmaßnahmen einschließlich materiell-rechtlicher Grundlagen sowie prozessualer Besonderheiten u.a. zu den Themen: Korruption im Vertrieb, steuerrechtliche Verfehlungen, Vermögensschädigung des Unternehmens durch Mitarbeiter, kartellrechtliche Verfehlungen, Geheimnisverrat und illegaler Know-how-Transfer, Unfälle und Katastrophen, Kapitalmarktstraftaten, Außenwirtschafts- und Zolldelikte.

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117

Darüber hinaus ist der Beirat ohne eine explizite Regelung im Gesellschaftsvertrag nicht berechtigt, unternehmensinterne Untersuchungen an der Geschäftsführung vorbei selbst durchzuführen. Unternehmensinterne Untersuchungen sind als Teil der Geschäftsführung der GmbH & Co. KG anzusehen, welche grundsätzlich der Komplementärin obliegt.[246] Allerdings kann der Gesellschaftsvertrag dem Beirat auch konkrete Befugnisse zur Vornahme von Geschäftsführungsmaßnahmen einräumen.[247]

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Es ist auch möglich, dass dem Beirat durch gesellschaftsvertragliche Regelungen konkrete Entscheidungsbefugnisseeingeräumt werden.[248] Diese führen dazu, dass die Geschäftsführung den Beirat auffordern kann, eine Entscheidung über bestimmte Geschäftsführungsmaßnahmen zu treffen.[249] Dies kann auch die Durchführung von unternehmensinternen Untersuchungen umfassen ( Rn. 32).

bb) Obligatorischer Aufsichtsrat

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Verfügt die GmbH & Co. KG nach § 1 Abs. 1, § 6 Abs. 1 MitBestG über einen obligatorischen Aufsichtsrat, so richten sich dessen Rechte und Pflichten nach § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 MitBestG nach den Vorschriften des AktG. Im Hinblick auf die Rechte und Pflichten des obligatorischen Aufsichtsrats im Zusammenhang mit unternehmensinternen Untersuchungen wird insoweit auf die Ausführungen zu den Befugnissen des Aufsichtsrats der AG verwiesen.

c) Gesellschafter

120

Die Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander bestimmen sich vorrangig nach dem Gesellschaftsvertrag, § 109 HGB. In der Praxis sind die Rechte und Pflichten aller Gesellschafter daher regelmäßig weitgehend geregelt. Fehlen entsprechende Regelungen, haben die Kommanditisten allerdings nur sehr wenige Befugnisse.

aa) Zustimmungserfordernisse und Weisungsrecht

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Nach dem gesetzlichen Leitbild sind bei der GmbH & Co. KG nur die Komplementäre zur Geschäftsführung berechtigt. Die Kommanditisten sind hingegen von der Geschäftsführung ausgeschlossen, § 164 HGB. Wie dargestellt, bedarf es jedoch bei außergewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahmen eines Beschlusses aller Gesellschafter und somit auch der Kommanditisten. Auch, wenn der jeweilige Gesellschaftsvertrag keine expliziten Regelungen vorsieht, wird man jedenfalls bei solchen unternehmensinternen Untersuchungen, die nach Art und Umfang von wesentlicher Bedeutung für die Gesellschaft sind und ein nicht unerhebliches Risiko für den Fortbestand der Gesellschaft darstellen, von einer außergewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahme sprechen können. In diesen Fällen sind mangels anderweitiger gesellschaftsvertraglicher Regelung die Kommanditisten zur Entscheidung berufen.

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Die Kommanditisten der GmbH & Co. KG haben – anders als die Gesellschafter bei der GmbH – mangels gegenteiliger gesellschaftsvertraglicher Regelungen kein Weisungsrecht gegenüber der Geschäftsführung.[250]

bb) Auskunfts- und Informationsrechte

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In der gesetzestypischen GmbH & Co. KG haben die Kommanditisten nur sehr eingeschränkte Auskunfts- und Informationsrechte. Nach § 166 Abs. 1 HGB sind die Kommanditisten berechtigt, eine Kopie des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen. Weitergehende Informationsrechte stehen den Kommanditisten nach § 166 Abs. 2 HGB hingegen nicht zu. Darüber hinaus erstreckt sich das Kontroll- und Informationsrecht der Kommanditisten auch auf die Unterlagen der Komplementär-GmbH, soweit dies zur Ausübung des Einsichtsrechts aus § 166 Abs. 1 HGB erforderlich ist.[251] Soweit die Kommanditisten der GmbH & Co. KG auch Gesellschafter der Komplementär-GmbH sind, vertritt die herrschende Meinung in der Literatur die Ansicht, dass die Kommanditisten in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter der Komplementär-GmbH über das Auskunfts- und Einsichtsrecht nach § 51a GmbHG nicht nur entsprechende Auskünfte über die Komplementär-GmbH, sondern auch über die GmbH & Co. KG erhalten dürfen.[252]

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Im Hinblick auf unternehmensinterne Untersuchungen stellen die Auskunfts- und Einsichtsrechte der Kommanditisten letztlich jedoch nur ein sehr beschränktes Mittel dar. Soweit der jeweilige Gesellschaftsvertrag der GmbH & Co. KG keine detaillierten Regelungen zu Art und Umfang von Informationsrechten und Weisungsrechten enthält, bleibt den Kommanditisten lediglich die Möglichkeit, sich über den Stand etwaiger Untersuchungen zu informieren.

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In der Praxis enthalten die meisten Gesellschaftsverträge der GmbH & Co. KG detaillierte Regelungen, durch die den Kommanditisten über das Gesetz hinausgehende weitreichende Geschäftsführungs-, Weisungs- und Informationsrechte gegenüber der Komplementär-GmbH eingeräumt werden.[253] Im Regelfall sind daher die Kompetenzen der Kommanditisten auch im Hinblick auf unternehmensinterne Untersuchungen den individuellen gesellschaftsvertraglichen Regelungen zu entnehmen.

5. Im Konzern

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Die Konzernstrukturist entscheidend für die Berechtigung und Verpflichtung zur Durchführung unternehmensinterner Untersuchungen. In einem Konzern, bestehend aus mehreren Tochter- und Enkelgesellschaften, sind in Abhängigkeit von der Gesellschaftsform der Vorstand bzw. die Geschäftsführung für die Durchführung unternehmensinterner Untersuchungen prinzipiell zuständig. Von besonderem Interesse sind indessen Situationen, wenn die Unternehmensleitung oder der Aufsichtsrat einer untergeordneten Gesellschaft trotz prinzipieller Verpflichtung keine unternehmensinterne Untersuchung durchführt oder wenn die übergeordnete Gesellschaft gegen den Willen der untergeordneten Gesellschaft eine Untersuchung durchführen möchte, obwohl keine bzw. keine eindeutige Verpflichtung der untergeordneten Gesellschaft hierzu festzustellen ist. Diese Probleme sind anhand der generellen Rechte- und Pflichtenverteilung der Muttergesellschaft gegenüber ihren Tochter- und Enkelgesellschaften aufzulösen. So ist für die Beurteilung, ob eine Einflussnahme der Unternehmensleitung der Muttergesellschaft möglich ist, die Art der Konzernierung die Gesellschaftsform maßgeblich.[254]

a) Generelle Verpflichtung zur Durchführung unternehmensinterner Untersuchungen im Konzern

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Die generelle Verpflichtung zur Durchführung konzernweiter unternehmensinterner Untersuchungen ergibt sich wie schon bei Einzelgesellschaften aus der allgemeinen Leitungs- und Compliance-Verantwortung. Ausgangspunkt ist die Feststellung, dass jedes Unternehmen zu gesetzeskonformem Verhalten verpflichtet ist.[255] Da die Verpflichtung zu gesetzeskonformem Verhalten für jede Tätigkeit gilt, hat somit die Muttergesellschaft auch bei der Konzernleitung auf gesetzeskonformes Verhalten zu achten.[256] Dabei spielt es zunächst keine Rolle, ob die Konzernleitungzentral oder dezentral ausgeübt wird, da die Unternehmensleitung die Verantwortung trifft, jegliche Schäden aller Art zu Lasten des eigenen Unternehmens – und damit des gesamten Konzerns – abzuwenden. Neben finanziellen Schäden gehören hierzu auch Reputationsschäden.[257] Verhält sich ein Tochter- oder Enkelunternehmen rechtswidrig, kann das auf die Muttergesellschaft zurückfallen, weswegen aus der originären Compliance-Verantwortung für das herrschende Unternehmen stets auch eine Compliance-Verantwortung für den gesamten Konzern entsteht.[258] Allerdings muss stets die Konzernstruktur beachtet werden. Ein Konzern besteht aus mehreren rechtlich eigenständigen Unternehmen, die jeweils von einer eigenen Unternehmensleitung geführt werden. Jede Unternehmensleitung eines Konzernunternehmens ist deshalb auch innerhalb eines Konzerns mit seinen unterschiedlichen Ebenen zunächst für das eigene Unternehmen zuständig. Insbesondere hat eine Tochter- oder Enkelgesellschaft keine direkten Ansprüche gegen die Unternehmensleitung der Muttergesellschaft, es sei denn, diese ergeben sich aus der besonderen Konzernstruktur und vertraglichen Verpflichtungen. Somit besteht zwar eine grds. Verpflichtung zur Sicherstellung gesetzeskonformen Verhaltens der Unternehmensleitung der Muttergesellschaft gegenüber der Muttergesellschaft selbst. Es besteht hingegen keine unmittelbare Verpflichtung der Unternehmensleitung gegenüber den untergeordneten Tochter- oder Enkelgesellschaften, da die Unternehmensleitung stets nur ihrer eigenen Gesellschaft gegenüber gesellschaftsrechtlich verpflichtet sein kann. Dies bedeutet, dass die Tochtergesellschaften keine Ansprüche gegen die Konzernleitung haben, Verstöße aufzuklären oder dagegen vorzugehen.[259] Die Verpflichtung gegenüber der Muttergesellschaft beinhaltet aber, für eine konzernweite Gesetzeseinhaltung zu sorgen.[260]

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