4. Rechtliche Anforderungen an eine Observation
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Die gesetzlichen Anforderungen, die an die Erhebung personenbezogener Daten durch Observation gestellt werden, ergeben sich aufgrund des grundsätzlichen Verbots mit Erlaubnisvorbehalt[15] überwiegend aus dem BDSG und der Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.
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So hat das Bundesarbeitsgericht (BAG)[16] eine Observation inklusive Bild- und Videoaufzeichnungen eines Beschäftigtendurch einen Detektiv als rechtswidrig eingestuft, da es weder die Erlaubnistatbestände, noch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als ausreichend berücksichtigt ansah. Hierauf soll im Folgenden näher eingegangen werden.
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Als grundsätzliche Ausgangsnorm für Observationen und andere personenbezogene Ermittlungsmaßnahmen im Zusammenhang mit delinquentem oder deviantem Verhalten von Angestellten wird überwiegend § 32 Abs. 1 BDSG ( Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses) in Frage kommen.
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Die Auslegung eben dieser Norm an den Grundsätzen des öffentlichen Rechts (s.o.) hätte zur Folge, dass eine Observation nur dann zulässig wäre, wenn dringende sowie valide Gründefür eine erhebliche Pflichtverletzung(v.a. in Form gravierender Straftaten) vorliegen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeitdiesen gravierenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte im konkreten Einzelfall gestattet.[17]
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Von dringenden und validen Gründenist dann auszugehen, wenn „zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht“[18] einer Pflichtverletzung indizieren. Eine Observation aus bloßem Interesse oder aus einem allgemeinen Gefühl der Unsicherheit scheiden in jedem Fall aus. Observationen aus unredlichen, „illegaler“[19] Motivation sind evident unzulässig. Gleiches gilt für Observationen mit „Belästigungscharakter“.[20]
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Es empfiehlt sich, vor der Entscheidung über eine Observation gemeinsam mit Arbeitsrechtlern, Bereichsvorgesetzten und im Idealfall Arbeitnehmervertretern zu prüfen, ob die zugrundeliegenden Verdachtsmomente durch Personal- (dokumentierte und übereinstimmende Aussagen bekannter und zuverlässige Zeugen im Idealfall) oder Sachbeweise(Dokumente, Aufzeichnungen etc.; im Idealfall korrespondierend mit den Personalbeweisen) zu erbringen wären und diese Beurteilung zu dokumentieren.
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In dem bereits zitierten Urteil des BAG ging dieses davon aus, dass ein ausreichender dringender Verdacht nicht gegeben war, da im konkreten Fall der hohe Beweiswert der vorliegenden ärztlichen Atteste nicht durch „begründete Zweifel an der Richtigkeit dieser ärztlichen Bescheinigung“[21] aufgehoben werden konnten.
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Von einer erheblichen Pflichtverletzungwird in der Regel dann auszugehen sein, wenn die Straftat derer der Beschäftigte verdächtigt wird, während des Beschäftigungsverhältnisses begangen wurde und tatbestandsmäßig in der Nähe der Bewertungsmaßstäbe der StPO angesiedelt ist. Überwiegend wird es darum gehen, dass der Geschädigte der Arbeitgeber ist, wenngleich auch durchaus andere Fallkonstellationen denkbar sind. Maßgeblich sind neben dem Strafmaß auch Kriterien wie der verursachte Schaden, kollusives Handeln oder andere qualifizierende Merkmale.
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Observationen, die sich gegen andere als Beschäftigterichten, werden i.d.R. durch § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG zu rechtfertigen sein.
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Danach kann zur Erfüllung berechtigter Interessen eine Erhebung personenbezogener Daten dann erfolgen, wenn die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen nicht überwiegen. Von berechtigten Interessen ist dann auszugehen, wenn es sich um einen Grund handelt, „dessen Verfolgung vom gesunden Rechtsempfinden gebilligt wird“.[22] Da sich hierunter auch die Geltendmachung gesetzlich zugestandener Rechte verbirgt, kann ein berechtigtes Interesse auch in der Ermittlung krimineller Handlungen und dem Anspruch auf Schadensersatz liegen.
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§ 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG wird in jedem Fall dann einschlägig sein, wenn ein Unternehmen mit eigenem Personal (Konzernsicherheit, Innenrevision etc.) die Datenerhebung und –verarbeitung durchführt. Ob bei der Beauftragung einer Detektei zur Observation eines Nicht-Beschäftigten § 29 Abs. 1 Nr. 1 BDSG einschlägig ist, wird in der Literatur[23] und in der Rechtsprechung[24] diskutiert. Hierbei ist eine Präferenz zu Gunsten einer Zulässigkeit ebenfalls nach § 28 Abs. 1 BDSG zu erkennen, da es sich bei der Datenerfassung einer Detektei im Rahmen einer Observation weniger um „Geschäftsmäßigkeit“ als um „Gewerbsmäßigkeit“ handelt.[25]
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Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeitgebietet, dass die Maßnahmen
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objektiv zwecktauglich sind, den Erkenntnisgewinn zu erzielen, |
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andere ebenso geeignete Ermittlungsmaßnahmen nicht zur Verfügung stehen und |
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„das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung“[26] seiner personenbezogenen Daten im Rahmen einer Observation und etwaiger flankierender Maßnahmen nicht überwiegt. |
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Die Auslegung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn orientiert sich v.a. an der Sphärentheorie des Bundesverfassungsgerichts.
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Im Rahmen der Observationsplanung sollte intensiv darüber nachgedacht werden, ob die Observation geeignet, also objektiv zwecktauglich ist, die erforderlichen Informationen zu erheben. Sollte z.B. im Rahmen der Vorermittlungen der Verdacht aufkommen, dass Absprachen über kriminelle Handlungen per Mail erfolgen und ein persönlicher Kontakt zwischen Tatbeteiligten nicht zu erwarten ist, kann durch die Observation zunächst kein Erkenntnismehrwert erreicht werden.
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Erforderlichkann eine Observation v.a. dann werden, wenn andere, mildere Maßnahmen nicht zur Verfügung stehen, mit denen ebenso wirksam das Erkenntnisdefizit ausgeglichen werden kann.
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Bei der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinnekommt es darauf an, dass das „Beweisführungsinteresse“[27] den Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des zu Observierenden als angemessen erscheinen lässt. Diese Abwägung ist auf Basis der Sphärentheoriedes Bundesverfassungsgerichts vorzunehmen, je nachdem in welchen Bereich persönlicher Lebensführung eingegriffen werden soll.
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Unbestritten sind Eingriffe in die Intimsphäre, also den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensführung unverhältnismäßig.[28]
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Weniger geschützt sind Eingriffe in die Privatsphäre. Diese umfasst den Kernbereich „privater Lebensgestaltung, welcher der Öffentlichkeit abgewandt ist“.[29] Der Privatsphärezuzurechnen ist unter anderem die Wohnung und das häusliche Umfeld des Betroffenen. Zum unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung gehören Gespräche, die Angaben über begangene Straftaten enthalten i.Ü. nicht.[30]
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Jedwede Form der Lebensgestaltung, die zumindest einem Teil der Öffentlichkeit zugänglich ist, kann der Sozialsphärezugeordnet werden. Das BVerfG ordnet diesem Bereich auch Betriebs- und Geschäftsräume zu, in denen Gespräche mit überwiegend geschäftlichem Charakter geführt werden[31] und in dem der Betroffene „denknotwendigerweise auch Bereiche seiner Persönlichkeit preisgibt“.[32] Beobachtungen, die am Arbeitsplatz durchgeführt werden, müssen überwiegend diesem Sphärenkreis zugerechnet werden. Eine Observation, die den Bereich der Sozialsphäre tangiert, unterliegt einem geringeren Eingriffshindernis, als Eingriffe in die Privatsphäre. Zu beachten ist, dass es sich nicht um eine ausschließlich raumbezogene Betrachtung handelt: wesentlich ist, zu prüfen, ob die zu erhebenden personenbezogenen Daten der Sphäre zuzurechnen sind.
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