Roger Reyab - Diktatur und Demokratie

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Manchen Zeitgenossen sind Grundbegriffe der politischen Bildung abhanden gekommen. Daher scheint es nötig, bestimmte Unterschiede einer Demokratie zu einer Diktatur in Erinnerung zu rufen. Dieses kleine Buch ist daher besonders denen angeraten, die ihre Verantwortung ernst nehmen.

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Wenn man dieser Ausführung folgt, ist eine Demokratie nur dann lebendig, pluralistisch und represäntativ, wenn es tatsächliche Opposition in einem Parlament gibt, die nicht im Grundsatz in allen wesentlichen Fragen die Regierungsansicht vertritt. Handelt es sich um austauschbare Parteien, die sich im Grundsatz einig sind, kann man nicht von einer Opposition sprechen. Man spricht in einem solchen Fall von einer Blockparteiendemokratie oder eben Diktatur.

In der DDR war der Führungsanspruch der SED gesetzlich festgeschrieben. In der wiedervereinigten Bundesrepublik ist der Führungsanspruch von Frau Merkel nicht im Grundgesetz festgeschrieben. Insofern schon einmal ein wesentlicher Unterschied zur DDR. Dennoch kann man daraus nicht unbedingt folgern, dass damit schon alle Kriterien einer demokratischen Republik gegeben sind. Die Austauschbarkeit der Grundsätze der im Parlament vertretenen Parteien kann sich nur aus zwei Gründen ergeben. Entweder gibt es nur eine vertretbare Meinung, und Ansichten sind deshalb alternativlos, oder es werden keine anderen gewählt.

Oder, als dritte Möglichkeit, das Parlament steht einem Pluralismus entgegen.

Es gibt schon Abgeordnete, die andere Meinungen vertreten, und auch im Parlament vertreten sind. Die angesprocheneren Volksvertreter sind aber durch die komplette Isolierung im Parlament weder Zünglein an der Waage, noch sonst entscheidungsrelevant. Die meisten Entscheidungen im Parlament werden auch ohne ihre Zustimmung mit einer überwältigenden Mehrheit durch gewunken. Die Durchwinker nennen sich demokratisch und nennen die Meinungsverschiedenheit undemokratisch. Im merkwürdigen Gegensatz hierzu stand aber die Haltung der Undemokraten im Herbst dieses Jahres, die mit 236 Abgeordneten des deutschen Bundestages gegen das im Eilverfahren durchgesetzte dritte Gesetz zur Bekämpfung einer Epidemie von nationaler Tragweite stimmten und als Begründung anführten, dass sie damit die Demokratie schützen wollten. Vielleicht war das eine Tarnbehauptung, denn die Demokraten stimmten mit 415 Stimmen in überwältigender Mehrheit für die Übertragung autarker Machtfülle an die Regierung und für eine Ausweitung der Aussetzung von im Grundgesetz gewährten Grundrechten.

Folgende Rechte wurden eingeschränkt:

Durch das Gesetz wurde eine neue Vorschrift über „besondere Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2“ in das Infektionsschutzgesetz eingefügt ( § 28a Abs. 1 IfSG), wonach für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite folgende Maßnahmen angeordnet werden können:

1 Anordnung eines Abstandsgebots im öffentlichen Raum,

2 Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht),

3 Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum,

4 Verpflichtung zur Erstellung und Anwendung von Hygienekonzepten für Betriebe, Einrichtungen oder Angebote mit Publikumsverkehr,

5 Untersagung oder Beschränkung von Freizeitveranstaltungen und ähnlichen Veranstaltungen,

6 Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind,

7 Untersagung oder Beschränkung von Kulturveranstaltungen oder des Betriebs von Kultureinrichtungen,

8 Untersagung oder Beschränkung von Sportveranstaltungen und der Sportausübung,

9 umfassendes oder auf bestimmte Zeiten beschränktes Verbot der Alkoholabgabe oder des Alkoholkonsums auf bestimmten öffentlichen Plätzen oder in bestimmten öffentlich zugänglichen Einrichtungen,

10 Untersagung von oder Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Veranstaltungen, Ansammlungen, Aufzügen, Versammlungen sowie religiösen oder weltanschaulichen Zusammenkünften,

11 Untersagung oder Beschränkung von Reisen; dies gilt insbesondere für touristische Reisen,

12 Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten (vgl. Beherbergungsverbot),

13 Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen,

14 Schließung oder Beschränkung von Betrieben, Gewerben, Einzel- oder Großhandel,

15 Untersagung oder Beschränkung des Betretens oder des Besuchs von Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialwesens,

16 Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33, Hochschulen, außerschulischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder ähnlichen Einrichtungen oder Erteilung von Auflagen für die Fortführung ihres Betriebs oder

17 Anordnung der Verarbeitung der Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmern, um nach Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mögliche Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu können.

Zudem sind nach Abs. 2 noch der folgenden Schutzmaßnahmen zulässig, „soweit auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen anderen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erheblich gefährdet wäre“:

1 Untersagung von Versammlungen oder Aufzügen im Sinne von Artikel 8 des Grundgesetzes und von religiösen oder weltanschaulichen Zusammenkünften nach Absatz 1 Nummer 10,

2 Anordnung einer Ausgangsbeschränkung nach Absatz 1 Nummer 3, nach der das Verlassen des privaten Wohnbereichs nur zu bestimmten Zeiten oder zu bestimmten Zwecken zulässig ist, und

3 Untersagung des Betretens oder des Besuchs von Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 Nummer 15, wie zum Beispiel Alten- oder Pflegeheimen, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Entbindungseinrichtungen oder Krankenhäusern für enge Angehörige von dort behandelten, gepflegten oder betreuten Personen.“ 2

Besonders die Einschränkung der Versammlungsfreiheit, also das Erlassen von Demonstrationsverboten, ist zu erwähnen. Wir erleben in den heutigen Tagen umfassende Verbote von Demonstrationen, mit der Begründung, dass sich die Menschen nicht schützen können oder wollen. Nun ist aber die Ablehnung des Schutzes Inhalt der Demonstration. Dieser Vorgang ist damit zu vergleichen, dass man gegen die Massentierhaltung protestieren will und die Versammlung aufgrund der Pflicht zur Massentierhaltung verboten wird. Widersinniger geht es nicht. Es liegt in der Natur einer Demonstration, dass man einen Zweck damit verfolgt. Wenn dieser Zweck aber an sich verboten ist, und man gegen das Verbot des Zwecks protestiert, wird die Demonstration aufgrund des Verbots verboten. Das erinnert an die Gottesurteile der Hexenprozesse. Das Demonstrationsrecht ist eines der wesentlichsten und wichtigsten Grundrechte in einer Demokratie und die Beschneidung dieses Rechts wäre vor der Pandemie undenkbar gewesen. Dies ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn es die Mehrheit der Bevölkerung gut heißt. Es ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn dies nur ein Bürger wahrnehmen will. Es gehört zu den grundlegendsten Fortschritten der aufgeklärten Neuzeit, andere Meinungen zu respektieren und eine Artikulation nicht zu unterbinden. Auf der anderen Seite gehört es zum signifikanten Ausdruck einer diktatorischen Machtausübung, Demonstrationen gegen Regierungsmeinungen zu verbieten. Da macht es keinen Unterschied, ob dies in Weiß-Russland oder in Berlin geschieht.

Wir haben schon gelernt, dass Diktaturen immer eine Notlage zu Begründung nehmen, um in einer Art permanentem Notstand zu regieren. Dies heißt natürlich nicht im Umkehrschluss, dass es nicht tatsächliche Notlagen geben kann, die einen solchen Notstand rechtfertigen. Es gibt nämlich tatsächlich Bedrohungen, die keine Zeit lassen, um ein Parlament entweder rechtzeitig zu informieren oder zu befragen. Solche Notlagen sind allerdings selten und waren auch schon vor dem Gesetz vom November dieses Jahres vom Grundgesetz gedeckt. Dies kann eine Katastrophe sein, ein Krieg oder sonstige unvorhersebare außerordentliche Geschehnisse, die ein rasches und sofortiges Handeln erfordern. Solche Entscheidungen werden dann in der Regel in einer Demokratie im Nachhinein bestätigt oder missbilligt.

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