in Vertretung Erik Schreiber - Die Uebergabe der Festung Mannheim an die Franzosen

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Die Uebergabe der Festung Mannheim an die Franzosen: краткое содержание, описание и аннотация

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Dies ist eine Schrift als Gegenrede zum rechtlichen Gutachtens des Herrn Grafen Karls von Strengschwerdt. Der Autor bestreitet die Kompetenz des Grafen und kommt zu einem ganz anderen Schluss als dieser zur Übergabe der Festung Mannheim zum Krieg der Franzosen.

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Schon ans diesen Gründen sehe ich die Sicherstellung dieses ersten Hauptsatzes für besonders wichtig an. Die Vorwürfe von Illegalität und Gesetzwidrigkeit in dem Benehmen des Herrn Churfürsten von der Pfalz gleich bei dem Ausbruche des französischen Krieges, werden dadurch gänzlich verschwinden. Wenn man in der Bestimmung der Eigenschaft eines Reichskrieges richtig zu Werke gehen will; wenn man ein sicheres Kenntzeichen angeben will, woran man einen Reichskrieg als einen solchen erkennen kann: Muß nothwendig auf das Objekt des Krieges selbst Rücksicht genommen werden. Aus dem Gegenstande selbst muß sich ergeben, ob der Krieg ein bloßer Hauskrieg einzelner Glieder des Reichs, ein bloßer Hauskrieg dessen ist, der zufälligerweise auch die Würde eines deutschen Reichsoberhauptes begleitet, oder ob er als ein Krieg des gesammten deutschen Staatskörpers angesehen werden müsse. Dieses Objekt eines Reichskriegs muß aber so beschaffen seyn, daß es das distinctive Merkmal einer allgemeinen Reichsangelegenheit an sich trage. Es muß ein Hauptgegenstand seyn, der das ganze Reich als einen Staatskörper unmittelbar angehet. Der ganze deutsche Reichsstaat, der wegen der Einheit der Willen aller in Beziehung auf den Zweck, als Eine Person anzusehen ist, muß verletzt, beleidiget worden seyn. Rechte, die ein Gemeingut des Ganzen sind, müssen mit gewaltsamer Hand zu vertheidigen seyn. In der Natur des Gegenstandes, worüber der Krieg geführet wird, muß also der Charakter einer allgemeinen Reichsangelegenheit sichtbar seyn, sonst kann kein Krieg die Eigenschaft eines Reichskrieges haben. Ohne da sich dieser Charakter veroffenbare, ist es ganz Verfassungswidrig, wenn das deutsche Reichsoberhaupt, durch sein leicht geltend zu machendes Uebergewicht, oder ein anderer Reichsstand, das Reich in einen Krieg verwickelt. Das Reich als ein Staatskörper betrachtet, muß nothwendig ein wahres wirkliches Interesse dabei haben, sonst handelt der Kaiser oder auch jeder einzelne Reichsstand, der zu einem Reichskriege stimmt, pflichtwidrig. Es können aus einer solchen pflichtwidrigen Handlung keine rechtliche Folgen entstehen. Der Kaiser verspricht ausdrücklich in der W. K. art. 4. §. 2. „Wir sollen, und wollen auch uns in Zeit unserer Regierung gegen die benachbarte christliche Gewalte friedlich halten, ihnen allerseits zu Widerwärtigkeiten gegen das Reich keine Ursache geben, weniger das Reich in fremde Kriege impliziren, sondern uns aller Assistenz, daraus dem Reich Gefahr, und Schaden entstehet, gänzlich enthalten, auch kein Gezänk, Fehde noch Krieg in und ausserhalb des Reichs von desselben wegen unter keinerlei Vorwand wer der auch sey, anfangen, oder Bündniß mit ihnen machen, es geschehe dann solches mit der Churfürsten, Fürsten und Stände Konsens auf offenem Reichstage oder zum wenigsten der sämtlichen Churfürsten Vorwissen, Rath, und Einwilligung in eilenden Fällen, wo hiernächst gleichwohlen und sobalden mit gesamtem Reich die Gebühr zu beobachten. (In dem Projekt der perpet. W. K. art. 3. Heißt es: „Der regierende römische Kaiser soll, und will auch keinen Krieg weder in, noch ausserhalb Reichs, sowohl von desselben, als seines Hauses wegen unter keinerlei Vorwand wie der auch sey, ohne der Churfürsten, Fürsten und Stände auf einem allgemeinen Reichstag vorhergehenden Rath und Einwilligung an fangen, und andern dergleichen anzufangen gestatten. Man verbinde hiermit Art. 26. Und S. Moser Anmerk. zu Kaiser Carls des 7ten, Kap. art. 4. §. 2. S. 174.).

§. 4.

Handelt nun der Kaiser gegen diese gesetzliche Bestimmung, erzwingt er durch Hilfe seiner immer dienstfertigen Kreaturen, auf dem Reichstage, wovon ein großer Theil aus geistlichen Herrn bestehet, die ohnehin bei jeder Gelegenheit seine gehorsamen Diener sind, ein anderer aus neuen Fürsten, Grafen, und Reichsstädten deren Gesandten ohnehin die allgemeine Instruktion haben: in omnibus ut Oestreich zu votiren, und ein dritter aus solchen angeseheneren Reichsfürsten, die durch Subsidien, Allianzen, Traktaten, und Heirathen in das kaiserliche Interesse gezogen sind, oder durch die Lage ihrer Lande durch einen Krieg nichts zu befürchten haben, erzwingt er durch Hilfe dieser die Majorität für eirn n seinem wesentlichen Charakter nach dem Reiche ganz fremden Krieg; so kann doch wohl nicht allein durch das Kopfnicken dieser Jaherrn ein Krieg gleich zu einem Reichskriege werden! Das Reichsoberhaupt, und diese dienstfertigen Reichsstände haben in einem solchen Falle gegen die Reichsgesetze gehandelt, und dagegen kann für die anderen pflichtmäßig handelnden Reichsstände, die ihre Zustimmung versagten, auch unmöglich eine Verbindlichkeit entstehen. Es kann von der Gültigkeit eines solchen gegen den klaren Buchstaben eines Reichsgesetzes zu standegebrachten Schlusses keine Frage seyn. Der Comitialschluß an und für sich, giebt keinem Krieg den Charakter eines Reichskriegs. Wenn auch der ganze deutsche Reichstag z. B. beschließen würde, daß die östreichischen 6 und 12 Kreutzerstücke nach Reichscon- ventionsmäßigem Fuß geprägt seyen: so wird doch kein Mensch sagen können, daß sie dadurch diesen wahren Werth bekommen, so lang ihr innerer Gehalt noch nicht demselben entspricht. Wenn in einem Collegio medico die Majorität entscheidet, die Wunde, von der die Frage ist, sey wirklich ein vulnus absolute Iethale, der andere Theil verneint es, wird wohl dadurch die Wunde schon eine tödtliche? Oder muß sie nicht vielmehr nothwendig jene Eigenschaften haben, die dazu gehören, daß eine Wunde eine solche ist? Diese Grundsätze haben selbst mehrere patriotische Reichsstände schon bei verschiedenen Gelegenheiten geltend gemacht. In einem Churbraunschweigischen voto vom Jahr 1757. den 8. Mai kömmt unter andern folgende Stelle vor: „daß der Krieg, womit des Königs in Grosbrittanien deutsche Länder angefallen worden, ein Reichskrieg gewesen sey, wird niemand beigehen, und daß der zwischen Oestreich und Preusen entstanden gewesene eben so wenig ein Reichskrieg gewesen sey, und durch abgedrungene Majorität der Stimmen auf dem Reichstag, seine Natur und Eigenschaft nicht habe verlieren können, habe König Georg der II. und mehrere Reichsstände behauptet.“ s. Moser von Reichstagsgeschäften S. 743.

Ich wiederhole es also nochmal: der Gegenstand des Kriegs muß eine allgemeine Reichangelegenheit seyn, wenn der Krieg nach der Natur der Sache, und selbst nach unseren Reichsgesetzlichen Bestimmungen, ein wahrer Reichskrieg seyn soll. Ja man muß wohl bemerken, daß nicht einmal das mittelbare Interesse, welches eine Sache für das Reich haben mag, ihr den Charakter einer allgemeinen Reichsangelegenheit zu geben vermag, sonst müßte nothwendig eine jede Uneinigkeit, eine jede Fehde, die ein einzelner Reichsstand mit einem anderen Stande, oder auch mit einer fremden auswärtigen Macht hat, eine allgemeine Reichsangelegenheit werden, und auf diese Art zu einem Reichskriege gedeihen. Eine jede Streitigkeit über Reichständische Besitzungen über einzelne Bündnisse, öfters eine Beleidigung einer Maitresse, die mit dem Degen in der Faust gerochen werden soll, kann dahin gedeihen, daß bei einem widrigen Erfolge, auch das Reich dabei Schaden zu befürchten hat, es kann ein mittelbares Interesse auch für das Reich daraus erwachsen. Wenn dies schon den Charakter einer allgemeinen Reichsangelegenheit gäbe, und mithin dadurch schon die erfoderliche Eigenschaft eines Reichskrieges vorhanden wäre, so könnte ein jeder militärischer Brausekopf, der ruhig in seiner Residenz an seiner reichlich besetzten Tafel sitzen bleibt, und das- Ding, was, man Krieg nennt, nur dem Namen nach kennet (Kant in seiner neusten Schrift zum ewigen Frieden, ein philosophischer Entwurf. Königsberg 1795 im ersten Definitivartikel zum ewigen Frieden, wo er zeigt: daß die bürgerliche Verfassung in einem jeden Staat republikanisch seyn müßte, daß diese nur die gewünschte Folge eines ewigen Friedens hervorbringen könne, sagt richtig: S. 24. „Da hingegen in einer Verfassung, wo der Unterthan nicht Staatsbürger, die also nicht republikanisch ist, es die unbedenklichste Sache von der Welt ist, weil das Oberhaupt nicht Staatsgenosse, sondern Staatseigenthümer ist, an seinen Tafeln, Jagden, Lustschlössern, Hoffesten u. d. gl. durch den Krieg nicht das mindeste einbüßt, diesen also wie eine Art von Lustparthie aus unbedeutenden Ursachen beschliessen, und der Anständigkeit wegen, dem dazu allezeit fertigen diplomatischen Corps die Rechtfertigung desselben gleichgültig überlassen kann.), jeder ehrgeitzige, habsüchtige, rachsüchtige Reichsstand, das deutsche Reich in das unübersehbare Unglück eines allgemeinen Krieges stürzen, und die andern Glieder des Reiches müßten es sich gefallen lassen ihres Herrn Vetters, oder Oheims, oder gar ihrer zanksüchtigen Frau Muhme in Christo zu gefallen, den Beutel zu ziehen, Land und Leute aufzuopfern. Auf diese Art wäre es der Willkühr des Kaisers und einiger präponderirenden Fürsten anheim gestehet, durch die ihnen zu Gebot stehende Majorität der Stimmen, die andern um die Wohlfahrt ihrer Lander wahrhaft bekümmerten Reichsstände in auswärtige dem Reiche ganz fremde Kriege zu verwicklen, und unter dem sauberen Titel solcher aus der allgemeinen Reichsverbindung fließender Pflichten, mit ihrem gänzlichen Ruin verknüpfte Aufopferungen zu erzwingen (Daß auf diese Art das Reich gewöhnlich gewiß zu seinem grösten Verderben in seine Kriege hineingezogen wurde, bezeugen uns leider die Annalen unserer deutschen Reichsgeschichte. Ich darf hier nur an alle die Kriege erinnern, welche die Kaiser aus dem Hause Oestreich gegen die ottomannische Pforte führten. Hatten wohl die Kriege, die das Reich in den Jahren 1673 und 1702. gegen Frankreich führte, die Eigenschaft von wahren Reichskriegen? Kann wohl der Krieg im Jahr 1734. gegen Frankreich, wo Carl der 6te sich in die pohlnische Königswalil mischte, und darüber in Händel mit Frankreich gerieth, als ein Reichskrieg betrachtet werden? Wie kam nicht der Krieg im Jahr 1757. gegen die Krone Preussen zu Stande? wer kann ihn, im rechtlichen Sinne als einen Reichskrieg betrachten?). Dafs eine solche Verpflichtung der Reichsstände, dem ganzen, Systeme und dem wahren Geiste unserer Reichsverfassung offenbar widerspricht, liegt zu klar am Tage. Wie liefse sich damit das durch den W. F. so theuer errungene Palladium der ständischen Freiheit in dem Art, 8. §.2, I. P. O. vereinbaren (Gaudeant sine contradiction jure suffragii in omnibus deliberationibus, super negotiis imperii, praesertim ubi leges ferendae vel interpretandae, bellum decernendum, tributa indicenda delectus aut hospitationes militum instituendae, nova munimenta intra Statuum ditiones exstruenda, nomine publico, veterave firmanda praesidiis, nec non ubi pax aut foedera facienda aliave eiusmodi negoria peragenda fuerint, nihil horum ant quidquam simile posthac unquam fiat, vel admittatur, nisi de comitiali, liberove omnium imperii statuum suffragio et consensu, cumprimis vero jus faciendi inter se et cum exteris foedera, pro sna cuiusque conservatione ac securitate singulis statibus perpetuo liberum esto. Und Vergl. Wahlkap. Art. 6. §.4.)? Wo sind wohl nach unserer deutschen Grundverfassung den Reichsständischen Hoheitsrechten weniger Schranken gesetzet, als in der Materie von Krieg, Frieden und Bündnissen mit Auswärtigen? welch eine ganz, andere Einschränkung müßte in dem Reichsständischen Gebrauche dieser Rechte gemacht werden, als jene, die das angeführte Reichsgrundgesetz macht, wo es l. c. heißt: Ita tamen, ne ejusmodi foedera sint contra Imperatorem et imperium, pacemque eius publicam, vel hanc imprimis transactionem, fiantque salvo per omnia juramento, quo quisque Imperatori et imperio obstrictus est. Wie sieht es nun aus, wenn diese gesetzliche Freiheit, und Unabhängigkeit der Stimmen auf dem Reichstage unterdrückt ist? Soll hier der einzelne Reichsstand, der der Stimmenmehrheit unterliegen mußte, gegen solche Konstitutionswidrige Comitialschlüsse noch Verbindlichkeiten haben? soll er deswegen so viele blutigen Opfer bringen müssen, weil andere gewissenlos und gesetzwidrig gehandelt haben?

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