Bernhard Gress - Berufs- und Arbeitspädagogik

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Die neue Lehrbuchreihe wendet sich vor allem an angehende „Geprüfte kaufmännische Fachwirte nach der Handwerksordnung“. Der Fokus in den Lehrgängen liegt darauf, die Lernenden zu befähigen, kaufmännisch-administrative Bereiche in Handwerksbetrieben und auch anderer kleiner und mittlerer Unternehmen eigenständig führen zu können. Hierzu zählt die Mitarbeiterführung aber auch die eigenständige Planung, Gestaltung und Kontrolle von typischen kaufmännischen Arbeitsprozessen in den Betrieben. Perfekte Abstimmung auf die Lehrgänge: Exakt nach den Vorgaben des neuen, bundeseinheitlichen Rahmenlehrplans. Handlungsorientierte Wissensvermittlung: für jeden Handlungsbereich genau ein Lehrbuch. Prüfungsorientierte Unterrichtsgestaltung: mit zahlreichen Fallbeispielen sowie Übungs- und Wiederholungsfragen.

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> Eignung der Ausbildungsstätte für die Durchführung der Ausbildung prüfen und ggf. erforderliche Maßnahmen zur Herstellung der Eignung darstellen.

> Notwendigkeit für Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte erkennen und geeignete Möglichkeiten bestimmen.

> Möglichkeiten der Kammern und Innungen zur Unterstützung der Betriebe in Ausbildungsangelegenheiten beschreiben.

> Die Aufgaben der zuständigen Stelle zur Überwachung der Eignung erläutern, Folgen bei Verstößen überblicken und Gründe für den Entzug der Ausbildungsberechtigung kennen.

1.5.1 Persönliche und fachliche Eignung nach BBiG und HwO, Ausbildungshemmnisse

Für die Einstellung und Ausbildung von Lehrlingen müssen im Interesse einer qualifizierten Ausbildung die nachstehend aufgeführten Voraussetzungen gegeben sein:

1511 Persönliche Eignung für die Einstellung Grundsätzlich ist jeder - фото 19

1.5.1.1 Persönliche Eignung für die Einstellung

Grundsätzlich ist jeder Betriebsinhaber berechtigt, Lehrlinge einzustellen, und somit dafür persönlich geeignet, sofern keine besonderen Gründe entgegenstehen, die diese Berechtigung ausschließen.

Persönlich nicht zum Einstellen von Lehrlingen geeignet ist insbesondere,

> wer Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder

> wer wiederholt oder schwer gegen die Handwerksordnung, das Berufsbildungsgesetz oder die aufgrund dieser Gesetze erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.

Beispiele für fehlendepersönliche Eignung:

> Verurteilung wegen sexueller Handlungen mit abhängigen Personen

> Verstoß gegen Arbeitsschutzbestimmungen

> Beschäftigungsverbote nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz

> gewissenlose Ausnutzung der Arbeitskraft Jugendlicher

> Personen, die wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren rechtskräftig verurteilt worden sind

> Gefährdung des Ausbildungsziels durch wiederholte Beschäftigung mit ausbildungsfremden Arbeiten

> Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz

> Straftaten nach dem Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften.

1.5.1.2 Fachliche Eignung für die Ausbildung

Lehrlinge (Auszubildende) darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist.

Fachlich geeignet ist grundsätzlich, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind. (Nähere Einzelheiten dazu für die Ausbildung in den verschiedenen Handwerken, handwerksähnlichen Gewerben und nicht handwerklichen Berufen auf den nachstehenden Seiten!)

Wer selbst fachlich nichtgeeignet ist oder nicht selbstausbildet, darf Lehrlinge (Auszubildende) nur dann einstellen, wenn er persönlich und fachlich geeignete Ausbilder bestellt, die die Ausbildungsinhalte unmittelbar, verantwortlich und in wesentlichem Umfang vermitteln. Die Bestellung bzw. Beschäftigung des Ausbilders ist der Handwerkskammer nachzuweisen.

Für die sektorale Vermittlung von Ausbildungsinhalten können auch Personen eingesetzt werden, die zwar nicht alleErfordernisse für die fachliche Eignung der Ausbilder erfüllen, jedoch neben ihrer persönlichen Eignung die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, die für die Vermittlung einzelner Ausbildungsinhalteerforderlich sind. Der Einsatz dieses Personenkreises bei der Berufsausbildung ist nur unter der Verantwortung des Ausbilders möglich.

Bei der Berufsausbildung in Betrieben, die dem Wirtschaftsbereich „Handwerk“ zugeordnet sind, ist hinsichtlich des Vorliegens der fachlichen Eignung für die Ausbildung nach folgenden Gruppen zu unterscheiden:

> Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können (Anlage A zur Handwerksordnung)

> Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können (Anlage B zur Handwerksordnung)

> nicht handwerkliche Berufe.

Zur Information werden die Verzeichnisse der Anlagen A und B zur Handwerksordnung wie folgt abgedruckt:

Anlage A zur Handwerksordnung

Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können (§ 1 Abs. 2):

Nr.

1 Maurer und Betonbauer

2 Ofen- und Luftheizungsbauer

3 Zimmerer

4 Dachdecker

5 Straßenbauer

6 Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer

7 Brunnenbauer

8 Steinmetzen und Steinbildhauer

9 Stuckateure

10 Maler und Lackierer

11 Gerüstbauer

12 Schornsteinfeger

13 Metallbauer

14 Chirurgiemechaniker

15 Karosserie- und Fahrzeugbauer

16 Feinwerkmechaniker

17 Zweiradmechaniker

18 Kälteanlagenbauer

19 Informationstechniker

20 Kraftfahrzeugtechniker

21 Landmaschinenmechaniker

22 Büchsenmacher

23 Klempner

24 Installateur und Heizungsbauer

25 Elektrotechniker

26 Elektromaschinenbauer

27 Tischler

28 Boots- und Schiffbauer

29 Seiler

30 Bäcker

31 Konditoren

32 Fleischer

33 Augenoptiker

34 Hörgeräteakustiker (künftig: Hörakustiker)

35 Orthopädietechniker

36 Orthopädieschuhmacher

37 Zahntechniker

38 Friseure

39 Glaser

40 Glasbläser und Glasapparatebauer

41 Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik

Anlage B zur Handwerksordnung

Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können (§ 18 Abs. 2):

Abschnitt 1: Zulassungsfreie Handwerke

Nr.

1 Fliesen-, Platten- und Mosaikleger

2 Betonstein- und Terrazzohersteller

3 Estrichleger

4 Behälter- und Apparatebauer

5 Uhrmacher

6 Graveure

7 Metallbildner

8 Galvaniseure

9 Metall- und Glockengießer

10 Schneidwerkzeugmechaniker

11 Gold- und Silberschmiede

12 Parkettleger

13 Rollladen- und Sonnenschutztechniker

14 Modellbauer

15 Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher

16 Holzbildhauer

17 Böttcher

18 Korb- und Flechtwerkgestalter

19 Maßschneider

20 Textilgestalter (Sticker, Weber, Klöppler, Posamentierer, Stricker)

21 Modisten

22 (weggefallen)

23 Segelmacher

24 Kürschner

25 Schuhmacher

26 Sattler und Feintäschner

27 Raumausstatter

28 Müller

29 Brauer und Mälzer

30 Weinküfer

31 Textilreiniger

32 Wachszieher

33 Gebäudereiniger

34 Glasveredler

35 Feinoptiker

36 Glas- und Porzellanmaler

37 Edelsteinschleifer und -graveure

38 Fotografen

39 Buchbinder

40 Drucker

41 Siebdrucker

42 Flexografen

43 Keramiker

44 Orgel- und Harmoniumbauer

45 Klavier- und Cembalobauer

46 Handzuginstrumentenmacher

47 Geigenbauer

48 Bogenmacher

49 Metallblasinstrumentenmacher

50 Holzblasinstrumentenmacher

51 Zupfinstrumentenmacher

52 Vergolder

53 Schilder- und Lichtreklamehersteller

Abschnitt 2: Handwerksähnliche Gewerbe

Nr.

1 Eisenflechter

2 Bautentrocknungsgewerbe

3 Bodenleger

4 Asphaltierer (ohne Straßenbau)

5 Fuger (im Hochbau)

6 Holz- und Bautenschutzgewerbe (Mauerschutz und Holzimprägnierung in Gebäuden)

7 Rammgewerbe (Einrammen von Pfählen im Wasserbau)

8 Betonbohrer und -schneider

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