Nachfolgend sei in einem ersten Schritt auf die vorhandenen „Zwischeninstanzen“ und ihre rechtlichen Befugnisse geschaut, um dann die Verantwortungsträger Diözesanbischof und Papst unter Einbeziehung des Prinzips der Subsidiarität zu skizzieren, um abschließend dann Gedanken für eine mögliche und nötige Fortentwicklung des Rechts darzulegen.
1. Bereits vorhandene „Zwischeninstanzen“ und ihre Kompetenzen
1.1 Die Metropolitan-Erzbischöfe 3
Zwar weiß man z. B. in Köln, dass man in einem Erzbistum lebt, dass der Erzbischof zugleich Metropolit der Kölner Kirchenprovinz ist 4und als Zeichen seiner Stellung ein Pallium als Teil des Pontifikalornates trägt, aber ein Wissen um dessen jurisdiktionelle Befugnisse ist kaum vorhanden. Dies liegt aber nicht in der Unkenntnis der Gläubigen oder auch kirchlicher Bediensteter begründet, sondern in der Sache: Beim Metropoliten scheint es sich in der lateinischen Kirche des Abendlandes um kaum mehr als einen Ehrentitel zu handeln. Während man im ersten Jahrtausend von einer wirklichen hierarchischen Ebene sprechen kann und einem Provinzialkonzil, d. h. der Versammlung der Bischöfe einer Kirchenprovinz große Bedeutung zukam, so schwanden mit Erstarken der römischen Zentralgewalt seit dem 11. Jahrhundert die Befugnisse des Metropoliten zusehends. 5Obgleich im Bereich der (auch katholischen) Ostkirchen den Metropoliten noch eine bedeutende Stellung zukommt 6, so fehlt diese wohl in der Westkirche.
Gleichwohl schreibt das geltende Kirchenrecht 7den Zusammenschluss benachbarter Teilkirchen zu einer Kirchenprovinz in der Regel zwingend vor 8und verbietet für die Zukunft das Vorhandensein exemter Diözesen, wobei die Errichtung, Veränderung und Aufhebung solcher Gebietskörperschaften dem Ap. Stuhl nach Anhörung der betroffenen Bischöfe zukommt (c. 431 § 1 CIC/1983). Eine solche Kirchenprovinz soll der Förderung des gemeinsamen pastoralen Vorgehens der benachbarten Bistümer entsprechend den personellen und örtlichen Umständen und der Pflege der Beziehungen der Diözesanbischöfe untereinander dienen (c. 431 § 1 CIC/1983). Damit eröffnet sich für den Metropoliten im Kreis seiner Mitbischöfe eigentlich ein weites Betätigungsfeld. Diesen Gedanken stützt auch die Aussage, dass diesem und einem Provinzialkonzil 9Leitungsgewalt zukommen (c. 432 § 1 CIC/1983), doch besitzt diese Befugnis kaum oder gar keine praktische Relevanz: So kommt dem Provinzialkonzil zwar ein pastoraler Dienst zu, und es besitzt auch Gesetzgebungsgewalt (c. 445 CIC/1983), doch nennt der geltende Codex Iuris Canonici mit der Festlegung der Höhe des Messstipendiums und der Stolgebühren (cc. 952 § 1, 1264 CIC/1983) lediglich nebensächliche Materien. 10Zudem finden solche Kirchenversammlungen de facto nicht statt. 11
Auch die konkreten Befugnisse des Metropoliten nehmen sich bei allgemeiner Betrachtung sehr bescheiden aus:
– Der Metropolit wacht in den Suffraganbistümer seiner Kirchenprovinz über die Bewahrung des Glaubens und die Einhaltung der kirchlichen Disziplin, doch darf er sich nicht in die Leitung einer anderen Diözese einmischen; vielmehr hat er über eventuelle Missstände den Papst zu informieren (c. 436 § 1 CIC/1983). 12Dies trifft auch auf den Fall einer unrechtmäßigen, mehr als sechs Monate andauernden (!) Abwesenheit eines Diözesanbischofs von seiner Diözese zu (c. 395 § 4 CIC/1983). Diese Aufsicht gehört zu den klassischen Aufgaben des Metropoliten, die in der frühen Kirche vor allem auf den Provinzialkonzilien wahrgenommen wurde, doch ist nicht bekannt, dass diese Vigilanz in jüngerer Zeit zum Tragen gekommen wäre.
– In zwei Bereichen kommt dem Metropoliten subsidiäres Handeln zu:
1. Er soll die Visitation in einer Suffragandiözese durchführen, wenn der eigene Diözesanbischof dieser Pflicht nicht nachkommt; allerdings bedarf es hierzu der Genehmigung des Hl. Stuhles (c. 436 § 1, 2 CIC/1983).
2. Die Ernennung eines Diözesanadministrators überträgt das Recht ipso iure dem Metropoliten, wenn der Administrator aus irgendeinem Grund nicht fristgerecht gewählt wird (c. 421 § 2 CIC/1983) oder wenn einem bereits Gewählten die vom Recht vorgeschriebenen Eigenschaften fehlen (c. 425 § 3 CIC/1983).
– Um die communio Ecclesiarum in der Kirchenprovinz zu verdeutlichen, bleibt dem Metropoliten (in der Regel) das Recht der Weihe der Suffraganbischöfe. 13
Die Jurisdiktionsgewalt des Metropoliten bleibt ausdrücklich strikt auf die im Gesetzbuch genannten Fälle beschränkt, doch kann ihm der Papst besondere Aufgaben und Vollmachten übertragen (c. 436 §§ 2 und 3 CIC/1983). Dabei tritt der Metropolit nicht so sehr als primus inter pares der Bischöfe seiner Kirchenprovinz hervor, sondern als Beauftragter des Papstes (was gerade auch im Pallium seinen Ausdruck findet 14). Allerdings: Auch dies bleibt eher im Bereich des theoretisch Möglichen und betrifft nicht den des praktisch Relevanten. Und irgendwie aufschlussreich ist: Einer Kirchenprovinz kommt zwar von Rechts wegen eigene Rechtspersönlichkeit zu (c. 432 § 2 CIC/1983), doch sprechen das Nichtvorhandensein einer eigenen Vermögensmasse und – gerade auch in Deutschland – das Fehlen einer eigenen Verwaltungsbehörde oder auch nur eines Mitarbeiterstabes für sich.
Eine praxisrelevante Ausprägung erfährt die Metropolitanverfassung nur in der Gerichtsorganisation, insofern das Gericht des Metropoliten in der Regel II. Instanz für die Gerichte der Suffraganbistümer ist (c. 1438, 1°CIC/1983). Allerdings büßte diese Regelung infolge der Reform des Eheprozessrechts durch Papst Franziskus mit dem Fortfall einer obligatorischen II. Instanz bei einem affirmativen Urteil in Eheprozessen (vgl. c. 1682 CIC/1983 in der Fassung von 1983 und von 2015) ihre Bedeutung ein. 15
Die vom II. Vatikanischen Konzil (CD Art. 40 n. 1) geforderte Neugestaltung des Metropolitenamtes erstreckt sich somit auf pastorale Initiativen und den Ausdruck der Kollegialität 16; die der synodalen Tradition (CD Art. 36) zielt ins Leere.
Die kirchliche Verfassung kennt zudem die Kirchenregion (regio ecclesiastica ), die auf Vorschlag der Bischofskonferenz vom Ap. Stuhl vorgenommene, (fakultative) Vereinigung mehrerer Kirchenprovinzen (c. 433 § 1 CIC/1983). Dem Konvent der Bischöfe einer solchen kommt wiederum die Zusammenarbeit und die Förderung des gemeinsamen pastoralen Handelns zu (c. 434 CIC/1983). Im deutschen Sprachraum besteht eine solche Kirchenregion de iure nicht, doch könnte in der sog. Bayerischen Bischofskonferenz, dem Zusammenschluss der bayerischen Diözesanbischöfe und dem Bischof von Speyer, etwas Ähnliches gesehen werden. 17
1.2 Die Bischofskonferenz 18
Obgleich als nationalkirchliche Bestrebungen vom Hl. Stuhl mitunter beargwöhnt, haben sich nationale Zusammenkünfte der Diözesanbischöfe zwecks Absprache eines einheitlichen Vorgehens seit dem 19. Jh. bewährt. Wohl vor diesem Hintergrund zunächst in Anbetracht der Herausforderung, die römische Liturgie unter Wahrung ihrer Einheit moderat der jeweiligen Kultur anzupassen 19, rief das II. Vatikanische Konzil die Bischofskonferenzen offiziell ins Leben (vgl. CD Art. 37 und 38), deren heutige Rechtsgestalt der Codex Iuris Canonici rahmenrechtlich festlegt. 20
Eine solche Bischofskonferenz zu errichten, obliegt dem Ap. Stuhl, der zuvor die betroffenen Bischöfe anhört (c. 449 CIC/1983). Ihr gehören alle Diözesanbischöfe und Weihbischöfe an, die ihr Amt innerhalb des Konferenzgebietes ausüben. 21Die von der Bischofskonferenz zu erarbeitenden und vom Ap. Stuhl zu rekognoszierenden Statuten haben insbesondere ihre Organisation und Arbeitsweise (c. 451 CIC/1983) sowie die Befugnisse des Vorsitzenden (c. 452 CIC/1983) festzulegen, doch nimmt er unter den Bischöfen (nur) die Stellung eines primus inter pares ein. Zur Zielsetzung einer Bischofskonferenz heißt es allgemein, diese soll in ihrem Gebiet pastorale Aufgaben nach Maßgabe des Rechts gemeinsam ausüben, besonders Formen und Methoden des Apostolats, die den zeitlichen und örtlichen Umständen angepasst sind (cc. 447, 448 CIC/1983). – In folgenden Bereichen kommt der Bischofskonferenz nicht unerhebliche Bedeutung zu:
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