[16]
BSG E 80, 250, 252.
[17]
BSG E 1, 115, 118; BSGE 15, 89, 91.
[18]
Hauffe/Wulfhorst S. 32.
[19]
Rosin S. 147 f. Zu weiteren überprüfbaren Kriterien i.R. einer Gesamtabwägung innerhalb der Prüfung des Vorliegens eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis vgl. mit einer Zusammenstellung von Kriterien der Rechtsprechung etwa ErfK/ Rolfs § 7 SGB IV Rn. 15ff.
[20]
Häufig – gleichwohl dogmatisch unzutreffend – als „faktisches Arbeitsverhältnis“ bezeichnet. Instruktiv: Verhoek Das fehlerhafte Arbeitsverhältnis 2005.
[21]
BSG EzA Nr. 2 § 7 SGB IV; ErfK/ Rolfs § 7 SHB IV Rn. 17
[22]
Vgl. Krauskopf/ Stäbler § 7 SGB IV Rn. 23; ErfK/ Rolfs § 7 SGB IV Rn. 5, 6 – jeweils m.w.N.
[23]
KassKomm/Zieglmeier § 7 SGB IV Rn. 26. Als Arbeit i.S.d. § 7 SGB IV scheidet allerdings eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, wenn sie sich ausschließlich auf eine Wahrnehmung von Repräsentationsaufgaben bezieht.
[24]
So auch Hauck/Noftz/ Knospe § 7 SGB IV Rn. 10, 68; a.A. z.B. Seiter VSSR 1976, 179, 198; Krejci VSSR 1977, 301, 310.
[25]
Erinnert sei an die Regelung des § 612 BGB.
[26]
Blümich/ Geserich § 19 EStG Rn. 130 ff.
[27]
BFH BB 1995, 1172, 1173.
[28]
BFH BB 1986, 1205; BB 1995, 1173.
[29]
BFH E 129, 565; 126, 311.
[30]
BFH E 74, 87.
[31]
BFH BB 1995, 1172, 1173.
[32]
BFH BB 1999, 1477, 1479 f.
[33]
Blümich/ Geserich § 19 EStG Rn. 110, 130.
[34]
Ein mittelbares Arbeitsverhältnis ist nach der Definition des Arbeitsrechts dann gegeben, wenn eine Mittelsperson, welche als Arbeitnehmer zu qualifizieren ist, zugleich auch als Arbeitgeber andere Arbeitnehmer beschäftigt, die einen Beitrag zur Leistungsverpflichtung der Mittelsperson gegenüber ihrem Arbeitgeber leisten, vgl. statt vieler BAG AP Nr. 57 zu § 611 BGB Abhängigkeit; MünchHdb-ArbR/ Schüren Bd. 2 § 144 Rn. 24ff.; Waas RdA 1993, 153 ff.
[35]
Blümich/ Geserich § 19 EStG Rn. 134, 190 f.
[36]
Zum Begriff der Organschaft vgl. Blümich/ Krumm § 14 KStG Rn. 1 ff.; Gosch/ Neumann § 14 Rn. 1 ff.
[37]
BFHE 146, 253. In diesem Fall handelte es sich um die Hingabe von Belegschaftsaktien von Seiten der Muttergesellschaft.
[38]
BFH DStR 2000, 103. § 42d Abs. 7 EStG bestätigt dies: dieser Norm zufolge kann auch der Entleiher Arbeitgeber im lohnsteuerrechtlichen Sinne sein, obwohl Vertragspartner des Leiharbeitnehmers der Verleiher ist.
[39]
BFH DStR 2000, 103; BB 2004, 1089.
[40]
BFH DStR 2000, 103.
[41]
Blümich/ Geserich § 19 EStG Rn. 130.
[42]
Blümich/ Geserich § 19 EStG Rn. 130.
[43]
Gesellschaft bürgerlichen Rechts, offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft.
[44]
Preis /Temming Individualarbeitsrecht Rn. 134.
[45]
BAG AP Nr. 25 zu § 2 ArbGG 1979.
[46]
BAG AP Nr. 23 zu § 2 ArbGG 1979; BAG Urt. v. 23.06.1992 – 9 AZR 308/91.
[47]
BGH NJW 2001, 1056; daran anschließend BAG NZA 2003, 918 und BAG NZA 2005, 318. Nach der früheren Rechtsprechung des BGH war die GbR nicht als rechtsfähig anzusehen, sodass nicht die Gesellschaft, sondern die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit als Arbeitgeber einzuordnen waren, BAG AP Nr. 4 zu § 705 BGB.
[48]
BAG NJW 2007, 2877.
[49]
§ 1 Abs. 1 Satz 1 AktG; § 13 Abs. 1 GmbHG.
[50]
Preis /Temming Individualarbeitsrecht Rn. 137.
[51]
MünchHdb-ArbR/ Richter Bd. 1 § 23 Rn. 11.
[52]
Vgl. hierzu 1. Kap. Rn. 144 ff.
[53]
MK-AktG/ Spindler § 93 Rn. 18 ff; vgl. hierzu ausführlich 1. Kap. Rn. 176 ff.
1. Kapitel Grundlagen› C. Grundbegriffe des Arbeitsstrafrechts› II. Arbeitnehmer und Beschäftigte
II. Arbeitnehmer und Beschäftigte
1. Der Arbeitnehmerbegriff im eigentlichen Sinne
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Im vorstehenden Abschnitt wurde herausgearbeitet, dass es letztlich bereichsunabhängig für die Definition des Arbeitgeberbegriffs auch einer Bestimmung des Arbeitnehmerbegriffs bedarf. Dabei überrascht es nach den vorstehenden Ausführungen kaum, dass auch dieser in den Regelungsbereichen des Arbeits-, Sozial- und Steuerrechts verschieden definiert ist.
a) Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne
aa) Arbeitsrechtliche Definition des Arbeitnehmerbegriffs
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Bei der arbeitsrechtlichen Definition des Arbeitnehmerbegriffs, die die Rechtsprechung und Lehre entwickelt haben und an der sich durch die Einfügung von § 611a BGB nichts geändert hat, kommt es nicht auf die Parteibezeichnung im Rahmen des Vertrages an.[1] Dies folgt aus dem Grundsatz vom sog. Rechtsformzwang, demzufolge die Parteien sich nicht durch vertragliche Regelungen dem durch das objektive Recht ausdrücklich vorgegebenen Schutz für Arbeitnehmer entziehen können sollen.[2] Relevant ist vielmehr der tatsächliche Inhalt des Vertragsverhältnisses. Arbeitnehmer kann danach nur sein, wer unselbstständige und fremdbestimmte Dienste zu leisten hat.[3] Hieraus wiederum folgt, dass Arbeitnehmer nur eine natürliche Personsein kann.[4]
Mit § 611a BGB hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem 1.4.2017 versucht, eine gesetzliche Definition des Arbeitnehmers zu schaffen. Diese ist allerdings unscharf und beinhaltet keine neuen Erkenntnisse außerhalb der von der Rechtsprechung entwickelten Definition.[5] Es gibt Stimmen in der Literatur, die die Neuregelung des § 611a BGB als fehlerhaft und unbrauchbar sehen[6] und andere wiederum als gelungene Regelung, die Rechtssicherheit schafft.[7]
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Wichtigstes Merkmal zur Bestimmung des Arbeitnehmerbegriffs ist nach dem BAG die Unselbstständigkeit bzw. persönliche Abhängigkeit.[8] Arbeitnehmer ist nach der weitgehend anerkannten Definition des BAG , wer „aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zur fremdbestimmten Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet“ ist.[9] Die Abgrenzung zur selbstständigen Tätigkeit kann anhand von § 611a Abs. 1 S. 3 BGB erfolgen. Hiernach ist weisungsgebunden, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Maßgeblich ist, ob die Person nach Art, Ort und Zeit seines Tätigwerdens den Weisungen eines anderen unterworfen ist.[10] Ausschlaggebend sind die persönliche und fachliche Weisungsgebundenheit. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Leistung ab, § 611a Abs. 1 S. 4 BGB. Nach der h.M. kommt es hingegen auf eine wie auch immer geartete wirtschaftliche Abhängigkeit nicht an.[11] Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 611a Abs. 1 S. 1 BGB, der lediglich die persönliche, nicht aber die wirtschaftliche Abhängigkeit anführt.[12] Für diese Sichtweise spricht insbesondere auch die Regelung des § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG, wonach Personen aufgrund ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit eben nicht als Arbeitnehmer, sondern lediglich als arbeitnehmerähnliche Personen angesehen werden.[13] Zu beachten ist, dass nach dem BAG Personen, mit denen zwar eine Vertragsbeziehung besteht, diese allerdings nicht oder nur in geringem Umfang weisungsgebunden sind, gleichwohl als Arbeitnehmer eingestuft werden können.[14]
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