144
Die beiden Interessen, die im Rahmen von Art. 6 Abs. 1 lit. fabzuwägen sind, sind auf der einen Seite das berechtigte Interesse des Verantwortlichen und auf der anderen Seite das diesem entgegenstehende überwiegende Interesse oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person.
2. Berechtigtes Interesse
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Das berechtigte Interessedes Verantwortlichen umfasst alle rechtlichen, wirtschaftlichen, tatsächlichen oder ideellen Interessen.[266] Berechtigt ist das Interesse bereits dann, wenn es nicht gegen die Rechtsordnung der Mitgliedstaaten bzw. der Union einschließlich der datenschutzrechtlichen Grundsätze nach Art. 5verstößt. Das berechtigte Interesse ist zwingende Voraussetzung für die Eröffnung des Anwendungsbereichs des Art. 6 Abs. 1 lit. f.[267]
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Der Begriff des berechtigten Interesses ist damit wie auch schon im deutschen nationalen Recht in Bezug auf §§ 28 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2a BDSG a.F. weit zu verstehen.[268] Dies stellt für die Rechte der Betroffenen keinen Nachteil dar: Die Rechte der Betroffenen werden über die Interessenabwägung selbst gewahrt, so dass für das gleiche berechtigte Interesse in verschiedenen Verarbeitungssituationen durchaus unterschiedliche Ergebnisse erzielt werden können.
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Die in ErwG 47 ff. erwähnten beispielhaften Verarbeitungssituationen zeigen jedoch, dass die DS-GVO an dieser Stelle durchaus anerkennt, dass gleiche bzw. ähnliche Verarbeitungssituationen schemahaft gelöst werden können. Eine Kategorisierung dieser möglichen uniformen Verarbeitungstätigkeiten hat ihren Weg allerdings nicht in den Verordnungstext des Art. 6 Abs. 1 lit. fselbst gefunden, sondern wurde im Rahmen der Beratungen zugunsten des weiter gefassten Verordnungstextes wieder entfernt.[269]
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Für die folgende Interessenabwägung ist es erforderlich, das berechtigte Interesse so konkret zu fassen, dass eine Abwägung tatsächlich möglich ist.[270] Ferner muss das berechtigte Interesse zum Zeitpunkt der Verarbeitung tatsächlich bestehen.[271] Insbesondere eine reine Datenbevorratung für unbestimmte, in der Zukunft erst noch zu bestimmende Zwecke würde somit nicht unter den Begriff des berechtigten Interesses fallen. Die Person des Empfängers kann zwar zum Zeitpunkt der Erhebung noch variieren, jedoch nur, soweit der Betroffene mit einem weiten und nicht konkret bestimmten Empfängerkreis rechnen muss.[272] Ein einfaches Beispiel sind etwa soziale Medien oder andere Veröffentlichungen im Internet, bei denen zum Zeitpunkt der ersten Verarbeitung nicht klar ist, welche Empfänger Zugriff auf die Daten erhalten können und werden, der Betroffene genau diese Reichweite aber kennt und durch die Nutzung der Dienste deutlich macht, dass eine solche Form der Verarbeitung auch in diesem entsprechenden Umfang gebilligt wird. Selbstverständlich darf dieser Umstand nicht dazu missbraucht werden das Transparenzkriterium zu unterlaufen und eine Prüfung entgegenstehender Interessen der Berechtigten zu unterhöhlen.
149
Der Zweck der Verarbeitung steht im Zusammenhang mit dem berechtigten Interesse, ist aber nicht deckungsgleich mit diesem. Vielmehr bestimmt der Zweck der Verarbeitung ihre konkrete Art und Weise, während das berechtigte Interesse weiter zu verstehen ist.
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Das berechtigte Interesse muss nicht in der Person des Verantwortlichen vorliegen, es kann auch das berechtigte Interesse eines Drittengenügen. Diese Konstellation entspricht dem Grundgedanken des § 28 Abs. 2 Nr. 2 lit. a BDSG bzw. der Regelung in Art. 7 lit. f DSRL.[273]
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Der Begriff der Erforderlichkeitder Verarbeitung ist im Rahmen von Art. 6 Abs. 1 lit. fwie auch in Bezug auf Art. 6 Abs. 1 lit. bnicht restriktiv auszulegen. Vielmehr ist die Erforderlichkeit im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 lit. fentsprechend den dort erläuterten Grundsätzen zu verstehen.[274] Zu beachten ist auch hier, dass dem Grundsatz der Datensparsamkeit als Korrektiv für das Vorhandensein eines möglicherweise weniger umfangreichen Eingriffs zu entsprechen ist. Die Erforderlichkeit entfällt damit, wenn die Verarbeitung auch auf anderem datensparsameren Wege unter Berücksichtigung der Interessen des Verantwortlichen durchgeführt werden kann.[275] Es genügt aber eine grundsätzliche Datensparsamkeit, ohne dass der Verantwortliche die Verarbeitung wählen muss, die absolut mit der geringsten Menge an personenbezogenen Daten auskommen mag.[276]
4. Interesse, Grundrechte und Grundfreiheiten
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Im Rahmen der Abwägung sind Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Persondem berechtigten Interesse des Verantwortlichen gegenüberzustellen.[277]
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Die durch die DS-GVO geschützten Interessen der betroffenen Personen entsprechen nicht den subjektiven Interessen der einzelnen betroffenen Personen, sondern den objektivierten Interessen betroffener Personen in der konkreten Verarbeitungstätigkeit.[278] Eine individuelle Abwägung für jede einzelne betroffene Person würde dazu führen, dass der Erlaubnistatbestand in der Praxis nicht zu beherrschen wäre. Im Einzelfall kann das schutzwürdige Interesse des Einzelnen von den schutzwürdigen Interessen vergleichbarer betroffener Personen abweichen. Diese Fälle sind dann nicht im Rahmen der Abwägung zu lösen, sondern über die Rechte des Einzelnen auf Beschränkung der Verarbeitung. Das Interesse der betroffenen Personen muss nicht berechtigt sein, sondern nur in Zusammenhang mit dem Schutz der betroffenen personenbezogenen Daten stehen.[279] Erst im Rahmen der Interessenabwägung ist festzustellen, ob das Interesse des Betroffenen das berechtigte Interesse des Verantwortlichen überwiegt.
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Die Grundfreiheiten und Grundrechtenatürlicher Personen aus Art. 7, 8 GRCh betreffen den Schutz der Privatsphäre und der informationellen Selbstbestimmung, wobei der Schutz personenbezogener Daten nach Art. 8 GRCh einen besonderen Teil des nach Art. 7 geschützten Privatlebens darstellt.[280] Ferner ist das Recht auf freie Informationsgewinnung nach Art. 11 GRCh zu berücksichtigen.
155
Die Interessenabwägungnach Art. 6 Abs. 1 lit. ferfolgt durch den Verantwortlichen und ist zu dokumentieren.[281] Es bietet sich an, diese Dokumentation im Rahmen des Verzeichnisses über Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30bei dem jeweiligen Verfahren zu führen, das sich auf Art. 6 Abs. 1 lit. fals Rechtsgrundlage für die Verarbeitung stützt.
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Der Abwägungsprozess an sich unterliegt keinem strengen Regelwerk oder bestimmten Leitlinien.[282] Der Versuch der Konkretisierung ist insgesamt gescheitert und auf die Erläuterungen in den ErwG 47 bis 49 beschränkt.[283]
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Demzufolge ist als Anhaltspunkt für die Abwägung zwischen dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen und dem Interesse, den Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Personen insbesondere auf ihre Erwartungshaltung aufgrund der Beziehung zum Verantwortlichen abzustellen.[284]
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Die DSK[285] bietet in der Orientierungshilfe für Anbieter von Telemedien eine Stufenfolge der Interessenabwägung. Auf Stufe 1 geht es um das Vorliegen eines berechtigten Interesses, auf Stufe 2 um die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung zur Wahrung des berechtigten Interesses und auf Stufe 3 um die Abwägung mit den Interessen an der Datenverarbeitung.[286] Die Datenethikkommissionder Bundesregierung hat sich in ihrem Abschlussgutachten unter der Überschrift „Datenrechte und korrespondierende Datenpflichten“mit möglichen Parametern der Interessenabwägung beschäftigt. Ausgehend von allgemeinen Grundsätzen[287] bietet sie anhand typischer Szenarien Konkretisierungen an und differenziert dabei nach Unterlassungsszenarien[288], Zugangs-Szenarien[289], Korrektur-Szenarien[290] sowie Szenarien wirtschaftlicher Teilhabe[291] und geht zudem auf kollektive Aspekte von Datenrechten und Datenpflichten ein[292].
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