David Klein - DS-GVO/BDSG

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Sind Sie bereit für das neue Datenschutzrecht?Am 25. Mai 2018 haben die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sowie das Datenschutzanpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (DSAnpUG-EU) das bisherige Datenschutzrecht ersetzt. Für die tägliche Datenschutzpraxis brachte dieser Stichtag weitreichende Änderungen mit sich. So können für Unternehmen Verstöße gegen den Datenschutz künftig sehr kostspielig werden, da Bußgelder in Höhe von bis zu 4 % des Vorjahresumsatzes des betroffenen Unternehmens verhängt werden können. Für Datenschutzverpflichtete gilt es, sicher erkennen zu können, welche Maßnahmen zur Vermeidung von Verstößen gegen das neue Recht ergriffen werden müssen. Eine erfolgreiche Umstellung auf das neue Datenschutzrecht erfordert daher nicht nur profunde Kenntnisse über Auslegung und Anwendung der DS-GVO, sondern auch über das korrespondierende deutsche Datenschutzrecht. Der vorliegende Heidelberger Kommentar bietet der Datenschutzpraxis beides!Den Einstieg in das neue Datenschutzrecht verschafft eine systematische Einführung, die die wichtigsten Änderungen kurz und prägnant vorstellt.Die Kommentierung entspricht durch ihren klaren Aufbau den Anforderungen der täglichen Praxis und ist so exakt auf die Bedürfnisse der Nutzer zugeschnitten. Jedem Artikel der DS-GVO werden die entsprechenden Erwägungsgründe sowie die entsprechende Norm des neuen BDSG zugeordnet und ausführlich kommentiert. Die Änderungen gegenüber dem alten Recht werden deutlich hervorgehoben. Mögliche Problempunkte, Fehlerquellen und Risiken werden dabei herausgearbeitet und konkrete Lösungsmöglichkeiten für die Praxis angeboten. Eine wichtige Informationsquelle für die Praxis sind auch die Beschlüsse der einschlägigen Expertenkreise für den Datenschutz, die innerhalb der Kommentierung berücksichtigt werden.Ergänzt wird die Kommentierung durch Praxishinweise mit ausführlichen Erläuterungen und Best Practice füröffentliche Stellennicht öffentliche Stellenbetroffene PersonenAufsichtsbehördenDatenschutzmanagementDas Autorenteam besteht aus ausgewiesenen Experten aus Wissenschaft, Aufsichtsbehörden sowie aus der Beraterschaft und ist ein Garant für umfassende und ausgewogene Informationen zum neuen Datenschutzrecht. Der vorliegende Kommentar bietet daher Unternehmen, Rechtsanwälten, Wissenschaftlern sowie Angehörigen der Datenschutzaufsicht das ideale Rüstzeug für eine erfolgreiche Umstellung auf das neue Datenschutzrecht.

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144

Die beiden Interessen, die im Rahmen von Art. 6 Abs. 1 lit. fabzuwägen sind, sind auf der einen Seite das berechtigte Interesse des Verantwortlichen und auf der anderen Seite das diesem entgegenstehende überwiegende Interesse oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person.

2. Berechtigtes Interesse

145

Das berechtigte Interessedes Verantwortlichen umfasst alle rechtlichen, wirtschaftlichen, tatsächlichen oder ideellen Interessen.[266] Berechtigt ist das Interesse bereits dann, wenn es nicht gegen die Rechtsordnung der Mitgliedstaaten bzw. der Union einschließlich der datenschutzrechtlichen Grundsätze nach Art. 5verstößt. Das berechtigte Interesse ist zwingende Voraussetzung für die Eröffnung des Anwendungsbereichs des Art. 6 Abs. 1 lit. f.[267]

146

Der Begriff des berechtigten Interesses ist damit wie auch schon im deutschen nationalen Recht in Bezug auf §§ 28 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2a BDSG a.F. weit zu verstehen.[268] Dies stellt für die Rechte der Betroffenen keinen Nachteil dar: Die Rechte der Betroffenen werden über die Interessenabwägung selbst gewahrt, so dass für das gleiche berechtigte Interesse in verschiedenen Verarbeitungssituationen durchaus unterschiedliche Ergebnisse erzielt werden können.

147

Die in ErwG 47 ff. erwähnten beispielhaften Verarbeitungssituationen zeigen jedoch, dass die DS-GVO an dieser Stelle durchaus anerkennt, dass gleiche bzw. ähnliche Verarbeitungssituationen schemahaft gelöst werden können. Eine Kategorisierung dieser möglichen uniformen Verarbeitungstätigkeiten hat ihren Weg allerdings nicht in den Verordnungstext des Art. 6 Abs. 1 lit. fselbst gefunden, sondern wurde im Rahmen der Beratungen zugunsten des weiter gefassten Verordnungstextes wieder entfernt.[269]

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Für die folgende Interessenabwägung ist es erforderlich, das berechtigte Interesse so konkret zu fassen, dass eine Abwägung tatsächlich möglich ist.[270] Ferner muss das berechtigte Interesse zum Zeitpunkt der Verarbeitung tatsächlich bestehen.[271] Insbesondere eine reine Datenbevorratung für unbestimmte, in der Zukunft erst noch zu bestimmende Zwecke würde somit nicht unter den Begriff des berechtigten Interesses fallen. Die Person des Empfängers kann zwar zum Zeitpunkt der Erhebung noch variieren, jedoch nur, soweit der Betroffene mit einem weiten und nicht konkret bestimmten Empfängerkreis rechnen muss.[272] Ein einfaches Beispiel sind etwa soziale Medien oder andere Veröffentlichungen im Internet, bei denen zum Zeitpunkt der ersten Verarbeitung nicht klar ist, welche Empfänger Zugriff auf die Daten erhalten können und werden, der Betroffene genau diese Reichweite aber kennt und durch die Nutzung der Dienste deutlich macht, dass eine solche Form der Verarbeitung auch in diesem entsprechenden Umfang gebilligt wird. Selbstverständlich darf dieser Umstand nicht dazu missbraucht werden das Transparenzkriterium zu unterlaufen und eine Prüfung entgegenstehender Interessen der Berechtigten zu unterhöhlen.

149

Der Zweck der Verarbeitung steht im Zusammenhang mit dem berechtigten Interesse, ist aber nicht deckungsgleich mit diesem. Vielmehr bestimmt der Zweck der Verarbeitung ihre konkrete Art und Weise, während das berechtigte Interesse weiter zu verstehen ist.

150

Das berechtigte Interesse muss nicht in der Person des Verantwortlichen vorliegen, es kann auch das berechtigte Interesse eines Drittengenügen. Diese Konstellation entspricht dem Grundgedanken des § 28 Abs. 2 Nr. 2 lit. a BDSG bzw. der Regelung in Art. 7 lit. f DSRL.[273]

3. Erforderlichkeit

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Der Begriff der Erforderlichkeitder Verarbeitung ist im Rahmen von Art. 6 Abs. 1 lit. fwie auch in Bezug auf Art. 6 Abs. 1 lit. bnicht restriktiv auszulegen. Vielmehr ist die Erforderlichkeit im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 lit. fentsprechend den dort erläuterten Grundsätzen zu verstehen.[274] Zu beachten ist auch hier, dass dem Grundsatz der Datensparsamkeit als Korrektiv für das Vorhandensein eines möglicherweise weniger umfangreichen Eingriffs zu entsprechen ist. Die Erforderlichkeit entfällt damit, wenn die Verarbeitung auch auf anderem datensparsameren Wege unter Berücksichtigung der Interessen des Verantwortlichen durchgeführt werden kann.[275] Es genügt aber eine grundsätzliche Datensparsamkeit, ohne dass der Verantwortliche die Verarbeitung wählen muss, die absolut mit der geringsten Menge an personenbezogenen Daten auskommen mag.[276]

4. Interesse, Grundrechte und Grundfreiheiten

152

Im Rahmen der Abwägung sind Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Persondem berechtigten Interesse des Verantwortlichen gegenüberzustellen.[277]

153

Die durch die DS-GVO geschützten Interessen der betroffenen Personen entsprechen nicht den subjektiven Interessen der einzelnen betroffenen Personen, sondern den objektivierten Interessen betroffener Personen in der konkreten Verarbeitungstätigkeit.[278] Eine individuelle Abwägung für jede einzelne betroffene Person würde dazu führen, dass der Erlaubnistatbestand in der Praxis nicht zu beherrschen wäre. Im Einzelfall kann das schutzwürdige Interesse des Einzelnen von den schutzwürdigen Interessen vergleichbarer betroffener Personen abweichen. Diese Fälle sind dann nicht im Rahmen der Abwägung zu lösen, sondern über die Rechte des Einzelnen auf Beschränkung der Verarbeitung. Das Interesse der betroffenen Personen muss nicht berechtigt sein, sondern nur in Zusammenhang mit dem Schutz der betroffenen personenbezogenen Daten stehen.[279] Erst im Rahmen der Interessenabwägung ist festzustellen, ob das Interesse des Betroffenen das berechtigte Interesse des Verantwortlichen überwiegt.

154

Die Grundfreiheiten und Grundrechtenatürlicher Personen aus Art. 7, 8 GRCh betreffen den Schutz der Privatsphäre und der informationellen Selbstbestimmung, wobei der Schutz personenbezogener Daten nach Art. 8 GRCh einen besonderen Teil des nach Art. 7 geschützten Privatlebens darstellt.[280] Ferner ist das Recht auf freie Informationsgewinnung nach Art. 11 GRCh zu berücksichtigen.

5. Interessenabwägung

155

Die Interessenabwägungnach Art. 6 Abs. 1 lit. ferfolgt durch den Verantwortlichen und ist zu dokumentieren.[281] Es bietet sich an, diese Dokumentation im Rahmen des Verzeichnisses über Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30bei dem jeweiligen Verfahren zu führen, das sich auf Art. 6 Abs. 1 lit. fals Rechtsgrundlage für die Verarbeitung stützt.

a) Allgemeine Grundsätze

156

Der Abwägungsprozess an sich unterliegt keinem strengen Regelwerk oder bestimmten Leitlinien.[282] Der Versuch der Konkretisierung ist insgesamt gescheitert und auf die Erläuterungen in den ErwG 47 bis 49 beschränkt.[283]

157

Demzufolge ist als Anhaltspunkt für die Abwägung zwischen dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen und dem Interesse, den Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Personen insbesondere auf ihre Erwartungshaltung aufgrund der Beziehung zum Verantwortlichen abzustellen.[284]

158

Die DSK[285] bietet in der Orientierungshilfe für Anbieter von Telemedien eine Stufenfolge der Interessenabwägung. Auf Stufe 1 geht es um das Vorliegen eines berechtigten Interesses, auf Stufe 2 um die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung zur Wahrung des berechtigten Interesses und auf Stufe 3 um die Abwägung mit den Interessen an der Datenverarbeitung.[286] Die Datenethikkommissionder Bundesregierung hat sich in ihrem Abschlussgutachten unter der Überschrift „Datenrechte und korrespondierende Datenpflichten“mit möglichen Parametern der Interessenabwägung beschäftigt. Ausgehend von allgemeinen Grundsätzen[287] bietet sie anhand typischer Szenarien Konkretisierungen an und differenziert dabei nach Unterlassungsszenarien[288], Zugangs-Szenarien[289], Korrektur-Szenarien[290] sowie Szenarien wirtschaftlicher Teilhabe[291] und geht zudem auf kollektive Aspekte von Datenrechten und Datenpflichten ein[292].

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