(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
. . .
| e) |
die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde; |
I. Allgemeines: Zweck, Bedeutung, Systematik/Verhältnis zu anderen Vorschriften
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Art. 6 Abs. 1 lit. eerklärt die Datenverarbeitung für zulässig, wenn diese für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die entweder im öffentlichen Interesse liegt oder die in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Die Regelung entspricht im Wesentlichen der Regelungsbefugnis nach Art. 7 Abs. 1 lit. e DSRL.
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Es ist zu beachten, dass Art. 6 Abs. 1 lit. e keinen eigenständigen Zulässigkeitstatbestandfür eine Datenverarbeitung darstellt.[143] Vielmehr steht lit. e im unmittelbaren inhaltlichen sowie systematischen Zusammenhang mit Art. 6 Abs. 2und 3. Dies wird bereits durch den Verweis in Abs. 2und 3auf lit. e deutlich. Hierbei ist insbesondere die Systematik von Abs. 2und 3zu beachten.[144] Art. 6 Abs. 1 lit. ei.V.m. Abs. 2und 3stellen lediglich eine Öffnungsklausel für mitgliedstaatliches Recht für den öffentlichen Bereich dar. Für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung ist stets eine mitgliedstaatliche Rechtsgrundlage erforderlich (z.B. § 3 BDSG).[145]
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Mit Art. 6 Abs. 1 lit. esind zwei unterschiedliche Tatbestände gegeben, die zu trennen sind. Zum einen kann die Datenverarbeitung für die Wahrnehmung eines öffentlichen Interesses erforderlich sein, zum anderen ist sie gerechtfertigt, wenn sie in Ausübung übertragener hoheitlicher Gewalt erfolgt. In beiden Fällen folgt die DS-GVO einem funktionalen Ansatz, indem sie nicht an die Stelle, die Daten verarbeitet, anknüpft, sondern an eine zu erfüllende Aufgabe.[146]
II. Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse
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Nach lit. e Var. 1 ist die Datenvereinbarung rechtmäßig, wenn sie erforderlich ist, um eine Aufgabe im öffentlichen Interesse wahrzunehmen.
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Art. 6 Abs. 1 lit. espricht im Einklang mit der Vorgehensweise der DS-GVO im Übrigen lediglich vom Verantwortlichen, ohne zu definieren, ob dieser öffentliche oder nichtöffentliche Stelle ist. Ausweislich des ErwG 45 a.E. ist davon auszugehen, dass lit. e sowohl für öffentliche Stellen wie für „eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts“ gelten kann, sofern die Datenverarbeitung durch öffentliche Interessen gerechtfertigt ist und sofern dem Privaten die eigenverantwortliche Datenverarbeitung zu diesem Zweck obliegt.[147] Ungeklärt ist indes, ob sich Beamte die sich in Verbänden organisieren, um die rechtlichen, wirtschaftlichen, sozialen und beruflichen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten, so etwa die Polizeigewerkschaft, für die in diesem Zuge erfolgende Datenverarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 lit. eoder auf lit. fberufen können. Die zivilrechtliche Organisation der Gewerkschaft spricht für lit. f, bei dessen Auslegung die Bindungen des Beamtenverhältnisses zu berücksichtigen sind.
2. Begriff der Aufgabe im öffentlichen Interesse
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Keine Aussage trifft die DS-GVO zur Definition des öffentlichen Interesses. Lediglich beispielhaft benannt werden in ErwG 45 gesundheitliche Zwecke, „wie die öffentliche Gesundheit oder die soziale Sicherheit oder die Verwaltung von Leistungen der Gesundheitsfürsorge“; deswegen lässt sich die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte nach § 291 SGB V auf Art. 6 Abs. 1 lit. e Var. 1 DS-GVOstützen. In ErwG 46 S. 3 Hs. 2 werden „humanitäre Zwecke einschließlich der Überwachung von Epidemien und deren Ausbreitung oder in humanitären Notfällen insbesondere bei Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachten Katastrophen“ angeführt.
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Zutreffend kann angenommen werden, dass das Verfolgen unionaler Gemeinwohlziele als Ausdruck öffentlicher Interessen angesehen werden kann; als Beispiel derartiger Gemeinwohlziele kann der Inhalt von Art. 3 EUV begriffen werden.[148] Hierzu gehören, neben der sehr allgemein gehaltenen Zielsetzung des Art 3 Abs. 1 EUV, insbesondere die Zielsetzung des Art 3 Abs. 2 EUV, den Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu bieten; entsprechend kann mit der Rechtsprechung des EuGH[149] die Bekämpfung von Terrorismus und Kriminalität als öffentliches Interesse erachtet werden. Dem entsprechend sind auch Datenverarbeitungen zum Zwecke der Gefahrenabwehr und zum Zwecke der Beweissicherung bzgl. evtl. Strafverfahren als rechtmäßig i.S.d. lit. e Var. 1 anzusehen. Hierzu würde dann auch die Videoüberwachung, bspw. in Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs[150] oder im öffentlichen Raum im Übrigen[151], zählen.[152] Gleiches gilt für entsprechende Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, wenn diese aufgrund hinreichender Anhaltspunkte für konkrete Störungen, also über den Zweck einer „abstrakten Gefahrenabwehr“ hinaus, erfolgt.[153]
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Jedenfalls kann die Formulierung als Gegenbegriff zum individuell-privaten Interesse gesehen werden.[154] Deswegen ist die Anlage von Warndateien im Austausch zwischen Versicherungsunternehmen nicht auf lit. e zu stützen.[155] Ebenso nicht erfasst sind erwerbswirtschaftliche Zwecke, auch wenn die betreffende Aufgabe im öffentlichen Interesse liegen mag, so beim Betrieb von Verkehrs- oder Telekommunikationsstrukturen.[156] Dagegen ist die Einführung von sog. Smart Metering-Systemenzur Verbrauchserfassung jedenfalls dann auf lit. e zurückzuführen,[157] wenn den Versorger die Sorge für das bauliche Netz und eine effiziente, sparsame Energieversorgung trifft.[158] Im Übrigen gilt, dass je näher eine Leistung mit dem Bereich der Daseinsvorsorge verknüpft ist, desto eher die Annahme eines öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist. So erfolgt die Versorgung mit Fernwärme, Elektrizität, Wasser, Leistungen des öffentlichen Personennahverkehrs, sowie der Entsorgung von Abwasser oder Abfall, in Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse, gleich ob diese durch Eigenbetriebe, privatisierte Stadtwerke oder rein private Unternehmen wahrgenommen werden.[159] Erfasst ist auch die Förderung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts nach Art. 3 Abs. 3 EUV, etwa durch Hochschulen und sonstige öffentliche Forschungseinrichtungen.[160]
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Alleine die überwiegende oder mehrheitliche Anteilseignerschaft der öffentlichen Hand an öffentlichen Wettbewerbsunternehmen rechtfertigt nicht die Annahme, dass diese in Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe handeln; hier muss eine Übertragung von Aufgaben, die im öffentlichen Interesse liegen, hinzutreten.[161]
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Ebenso sollen Datenverarbeitungen durch politische Parteien zur Ermittlung politischer Einstellungen potentieller Wähler von Art. 6 Abs. 1 lit. egedeckt sein, jedenfalls, wenn diese Tätigkeiten für das Funktionieren des demokratischen Systems erforderlich sind.[162]
3. Notwendigkeit einer Rechtsgrundlage
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Entsprechend ErwG 45 ist eine Aufgabe im öffentlichen Interesse wiederum nur dann anzuerkennen, wenn diese eine positiv-rechtliche Normierung gefunden hat. Damit liegt die Definitionsmacht über die Aufgabe im öffentlichen Interesse nicht in der Hand des Verantwortlichen.[163] Vielmehr folgt die Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung sowie die Aufgabenzuweisung aus der jeweiligen Aufgabennorm des mitgliedstaatlichen Rechts.[164] Bezgl. der Qualität dieser Rechtsgrundlage gilt das zu Art. 6 Abs. 1 lit. cGesagte sowie die Ausführungen zu § 3 und Art. 6 Abs. 2und 3;[165] ausreichend ist auch hier ein materielles Gesetz, bis hin zur kommunalen Satzung.[166] Die inhaltlichen Anforderungen, die an entsprechende Rechtssätze gestellt werden können, ergeben sich aus Art. 6 Abs. 2und 3.[167]
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