David Klein - DS-GVO/BDSG

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Sind Sie bereit für das neue Datenschutzrecht?Am 25. Mai 2018 haben die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sowie das Datenschutzanpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (DSAnpUG-EU) das bisherige Datenschutzrecht ersetzt. Für die tägliche Datenschutzpraxis brachte dieser Stichtag weitreichende Änderungen mit sich. So können für Unternehmen Verstöße gegen den Datenschutz künftig sehr kostspielig werden, da Bußgelder in Höhe von bis zu 4 % des Vorjahresumsatzes des betroffenen Unternehmens verhängt werden können. Für Datenschutzverpflichtete gilt es, sicher erkennen zu können, welche Maßnahmen zur Vermeidung von Verstößen gegen das neue Recht ergriffen werden müssen. Eine erfolgreiche Umstellung auf das neue Datenschutzrecht erfordert daher nicht nur profunde Kenntnisse über Auslegung und Anwendung der DS-GVO, sondern auch über das korrespondierende deutsche Datenschutzrecht. Der vorliegende Heidelberger Kommentar bietet der Datenschutzpraxis beides!Den Einstieg in das neue Datenschutzrecht verschafft eine systematische Einführung, die die wichtigsten Änderungen kurz und prägnant vorstellt.Die Kommentierung entspricht durch ihren klaren Aufbau den Anforderungen der täglichen Praxis und ist so exakt auf die Bedürfnisse der Nutzer zugeschnitten. Jedem Artikel der DS-GVO werden die entsprechenden Erwägungsgründe sowie die entsprechende Norm des neuen BDSG zugeordnet und ausführlich kommentiert. Die Änderungen gegenüber dem alten Recht werden deutlich hervorgehoben. Mögliche Problempunkte, Fehlerquellen und Risiken werden dabei herausgearbeitet und konkrete Lösungsmöglichkeiten für die Praxis angeboten. Eine wichtige Informationsquelle für die Praxis sind auch die Beschlüsse der einschlägigen Expertenkreise für den Datenschutz, die innerhalb der Kommentierung berücksichtigt werden.Ergänzt wird die Kommentierung durch Praxishinweise mit ausführlichen Erläuterungen und Best Practice füröffentliche Stellennicht öffentliche Stellenbetroffene PersonenAufsichtsbehördenDatenschutzmanagementDas Autorenteam besteht aus ausgewiesenen Experten aus Wissenschaft, Aufsichtsbehörden sowie aus der Beraterschaft und ist ein Garant für umfassende und ausgewogene Informationen zum neuen Datenschutzrecht. Der vorliegende Kommentar bietet daher Unternehmen, Rechtsanwälten, Wissenschaftlern sowie Angehörigen der Datenschutzaufsicht das ideale Rüstzeug für eine erfolgreiche Umstellung auf das neue Datenschutzrecht.

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Weil alle sozialen Netzwerke einem gemeinsamen Zweck zu einem gegenseitigen Nutzen im Sinne der Rechtsprechung dienen, dürfte sich die Rechtsprechung über Facebook hinaus, etwa auch auf Twitter, Xing, LinkedIn, Instagram, TikTok usw. erstrecken. Inwieweit sie auch auf Messengerdienste wie WhatsApp[413], Signal oder Threema erstrecken, hängt von der konkreten Ausgestaltung der Angebote ab.

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Zu berücksichtigen ist dabei, dass es in Zeiten digitaler Kommunikation gerade auch für öffentliche Stellen eine Pflicht zur Teilhabe an digitaler Kommunikationsowie zur Nutzung digitaler Angebote zur Öffentlichkeitsarbeit und zur Krisenkommunikation geben kann. Diese Teilhabepflicht besteht schon aus Gründen der Aufgabenerfüllung im Netz („digitalisierte Daseinsvorsorge“). Schließlich korrespondiert der Anspruch des Bürgers auf digitale Angebote mit der Pflicht der öffentlichen Hand zur Bereitstellung und Nutzung dieser Angebote. Essentiell erforderlich ist hierbei die Differenzierung nach Ausrichtung und Funktion des Angebots.

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Konkrete Rechtsfragen digitaler behördlicher Kommunikationstellen sich nicht nur mit Blick auf die Kommunikation im Rahmen der Aufgabenerfüllung. Von Bedeutung ist auch die Ermittlung der konkreten Nutzungsbefugnisse je nach DS-GVO-Erlaubnistatbestand und die Frage des Vorgehens bei der Nutzung nicht rechtskonformer Dienste zur Aufgabenerfüllung (Art. 1 Abs. 3 GG). Fragen werfen auch die rechtliche Bindungswirkung von behördlichen Positionierungen im Rahmen digitaler Kommunikation (Regelung, Bindungswirkung), die Abgrenzung von formellen und informelle Positionierungen in Posts und Tweets, die Abgrenzung der Kommunikation zu dienstlichen oder privaten Zwecken, die Nutzung privater Endgeräte zu dienstlichen Zwecken, die Wahrnehmung von Rechenschafts- und Dokumentationspflichten bei digitalen Äußerungen, die Differenzierung der Zulässigkeit von Äußerungen, abhängig der Funktionen im Rahmen der Staatsgewalten, auf. Jeweils genauer Prüfung bedarf auch die Eröffnung der Anwendungsbereiche (DS-GVO/BDSG/LDG) etwa bezogen auf die datenschutzrechtliche Stellung von Abgeordneten (parlamentarisch/fiskalisch) und den Einsatz sozialer Mediendienste zu Wahlwerbezwecken.

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Die Frage der Verantwortlichkeit für eine Datenverarbeitung stellt sich zudem bei der Nutzung von Videokonferenzdienstenim Rahmen von Telearbeit.[414] Insbesondere im Zuge der Corona-Pandemie sind aufgrund der anhaltenden Infektionsgefahr viele Arbeitnehmer ins Home Office ausgewichen und Vorlesungen für Studierende an Hochschulen konnten nicht stattfinden, so dass sowohl Unternehmen als auch Hochschulen vermehrt die Dienstleistungen verschiedener Anbieter für die Einrichtung von Videokonferenzen, Online-Vorlesungen, Webinaren etc. in Anspruch nehmen. Es stellt sich in diesem Zusammenhang unter anderem[415] die Frage, wer als datenschutzrechtlich Verantwortlicher i.S.v. Art. 4 Nr. 7anzusehen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Veranstalter der Videokonferenz als Verantwortlicher anzusehen ist.[416] Arbeitnehmer fallen dabei unter die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit des Arbeitgebers und sind für die Einrichtung einer Videokonferenz selbst nicht datenschutzrechtlich verantwortlich, sofern sie keine Daten zu eigenen Zwecken verarbeiten.[417] Dies ergibt sich bereits aus der Dienst- und Treuepflicht der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber. Eine abweichende Beurteilung kann sich allerdings dann ergeben, wenn der Arbeitgeber etwa die Nutzung eines bestimmten Dienstes anbietet, etwa weil er für Arbeitnehmer ein Nutzerkonto bei einem bestimmten Dienst einrichtet, der Arbeitnehmer sich aber für die Nutzung eines anderen Dienstes entscheidet. In diesem Falle ist fraglich, ob dies ausreicht, um eine eigene Verantwortlichkeit des Arbeitnehmers zu begründen. Erforderlich ist eine Prüfung der durch die Rechtsprechung des EuGH[418] konkretisierten tatbestandlichen Voraussetzungen von Art. 4 Nr. 7im Einzelfall. Eine gemeinsame Verantwortlichkeit verschiedener Veranstalter einer Videokonferenz hängt von den bestehenden Zugriffsrechten auf die Inhalte der Videokonferenz (Aufzeichnung, Transkripte etc.)[419] ab und bedarf ebenfalls einer eingehenden Prüfung im Einzelfall. Im Falle einer gemeinsamen Verantwortlichkeit bedarf es einer Vereinbarung nach Art. 26. Ob eine gemeinsame Verantwortlichkeit des Veranstalters einer Videokonferenz mit dem jeweiligen Diensteanbieter in Betracht kommt, hängt davon ab, ob der Anbieter lediglich eine datenverarbeitende Hilfsfunktion[420] wahrnimmt und somit Auftragsverarbeiter i.S.d. Art. 4 Nr. 8ist oder ob er darüber hinaus Daten für eigene Zwecke verarbeitet (z.B. Dauer der Videokonferenz, Anzahl der Teilnehmer, Standortdaten), vgl. zur Abgrenzung Rn. 155ff. Auch hier ist eine eingehende Prüfung im Einzelfall anhand der Voraussetzungen von Art. 4 Nr. 7und der Rechtsprechung des EuGH sowie der jeweiligen Datenschutzerklärung des Anbieters unabdingbar. Im Außenverhältnis zum Anbieter der Videokonferenz dürfte eindeutig von einer Auftragsverarbeitung nach Art. 28auszugehen sein, da der Anbieter als Auftragnehmer auf Weisung des Auftraggebers handelt und keinerlei eigene Zwecke mit der Durchführung der Konferenz verfolgt.[421]

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Ebenfalls noch nicht geklärt ist die Frage, welche Folgen eine „ aufgedrängte Verantwortlichkeit“ hat. In diesen Situationen werden einem Dritten personenbezogene Daten z.B. offengelegt, ohne dass er hiervon Kenntnis hat oder dies will. Zu denken ist insbesondere an Fälle von Datenpannen, bei denen ein Verantwortlicher personenbezogene Daten, ob gewollt oder nicht, an die falsche Person übermittelt. Würde man den Dritten in diesen Situationen als Verantwortlichen einstufen, träfen ihn die kompletten Pflichten, die sich aus der DS-GVO für den Verantwortlichen ergeben. Resultierend aus der weiten Definition der Verarbeitung unter der DS-GVO verarbeitet der Dritte bereits bei Kenntnisnahme der personenbezogenen Daten die selbigen. Unabhängig davon, ob auch eine aufgedrängte Verarbeitung unter die Begriffsdefinition des Art. 4 Nr. 7zu fassen ist, erscheint es unbillig, würde man den Dritten in solchen Fallkonstellationen mit den Verpflichtungen eines Verantwortlichen belasten. Der Dritte hat keine Entscheidungsbefugnis über Zweck und Mittel der Verarbeitung. Er bekommt die Verarbeitung gegen seinen Willen aufgedrängt. Kontextbezogen betrachtet wird man in dieser Situation erkennen, dass der Dritte das Ob, Warum und Wie der Verarbeitung der personenbezogenen Daten nicht festlegt.[422] Untermauert wird dieses Ergebnis auch dadurch, dass im Fall der Datenpanne der Verantwortliche zur Meldung der Panne verpflichtet ist, nicht der Dritte, der die Daten empfängt.[423] Erst dann, wenn der Dritte die personenbezogenen Daten bewusst für eigene Zwecke verarbeitet, wird er zum Verantwortlichen nach der DS-GVO.

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Wesentliche Pflichten des Verantwortlichen nach der DS-GVO *

Wesentliche Pflichten für den Verantwortlichen Zuordnung DS-GVO
(Verarbeitungs-)Verbot mit Erlaubnisvorbehalt Art. 6
Verarbeitung auf rechtmäßige und transparente Art und Weise sowie nach Treu und Glauben Art. 5 Abs. 1 lit. a
Grundsatz der Zweckbindung Art. 5 Abs. 1 lit. b
Grundsatz der Datenminimierung Art. 5 Abs. 1 lit. c
Richtigkeitsgrundsatz Art. 5 Abs. 1 lit. d
Grundsatz der Speicherbegrenzung Art. 5 Abs. 1 lit. e
Grundsätze der Integrität und Vertraulichkeit Art. 5 Abs. 1 lit. f
Rechenschaftspflicht Art. 5 Abs. 2
Einholung der Einwilligung und Einwilligungsvoraussetzungen Art. 6 Abs. 1 lit. a, Art. 7
Bedingungen für die Einwilligung Art. 7
Schutzvorschriften zu Gunsten von Kindern hinsichtlich Einwilligung Art. 8
Besondere Voraussetzungen für die Verarbeitung von sensiblen Daten Art. 9
Vorgaben für transparente Information und Kommunikation Art. 12
Informationspflichten Art. 13, 14
Auskunftspflichten Art. 15 Abs. 1 und 2
Zurverfügungstellung einer Kopie der Daten Art. 15 Abs. 3 und 4
Berichtigung Art. 16 S. 1
Vervollständigung Art. 16 S. 2
Löschung Art. 17
Verarbeitungsbeschränkung Art. 18
Benachrichtigungen Art. 19
Datenportabilität Art. 20
Widerspruchsrecht Art. 21
Vorgaben für automatisierte Einzelentscheidungen Art. 22
Vornahme technischer und organisatorischer Maßnahmen Art. 24 Abs. 1 und 2
Nachweispflicht Art. 24 Abs. 3
Datenschutz durch Technik und zu datenschutzfreundlichen Voreinstellungen Art. 25
Vorgaben für gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche Art. 26 i.V.m. Art. 4 Nr. 7
Benennung eines Vertreters Art. 27
Vorgaben für die Auftragsdatenverarbeitung Art. 28, 29
Erstellung eines Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten Art. 30
Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde Art. 31
Vorgaben für die Datensicherheit Art. 32
Benachrichtigung der Datenschutzaufsichts-behörde bei „Datenpannen“ Art. 33
Benachrichtigung des Betroffenen bei „Datenpannen“ Art. 34
Datenschutz-Folgenabschätzung Art. 35
Vorherige Konsultation der Datenschutzaufsichtsbehörden Art. 36
Benennung, Stellung und Aufgaben des Datenschutzbeauftragten Art. 37, 38, 39
Regeln für die Drittstaatenübermittlung Art. 44, 45
Interessenabwägung im Zusammenhang mit den Kommunikationsfreiheiten Art. 85
Sonderregeln für den Zugang zu amtlichen Dokumenten Art. 86
Sonderregeln für nationale Kennziffern Art. 87
Sonderregeln im Beschäftigungskontext Art. 88
Sonderregeln für Datenverarbeitung zu archivarischen Zwecken Art. 89 Abs. 3
Sonderregeln für Datenverarbeitung zu wissenschaftlichen und historischen Forschungszwecken Art. 89 Abs. 2
Sonderregeln für Datenverarbeitung zu statistischen Zwecken Art. 89 Abs. 2
Geheimhaltungsvorschriften Art. 90
* Die Autoren danken Herrn stud. iur. David Merten bei der Unterstützung hinsichtlich der Erstellung der Übersichtstabelle.
IX. Art. 4 Nr. 8: Auftragsverarbeiter

1. Allgemeines

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