David Klein - DS-GVO/BDSG

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Sind Sie bereit für das neue Datenschutzrecht?Am 25. Mai 2018 haben die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sowie das Datenschutzanpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (DSAnpUG-EU) das bisherige Datenschutzrecht ersetzt. Für die tägliche Datenschutzpraxis brachte dieser Stichtag weitreichende Änderungen mit sich. So können für Unternehmen Verstöße gegen den Datenschutz künftig sehr kostspielig werden, da Bußgelder in Höhe von bis zu 4 % des Vorjahresumsatzes des betroffenen Unternehmens verhängt werden können. Für Datenschutzverpflichtete gilt es, sicher erkennen zu können, welche Maßnahmen zur Vermeidung von Verstößen gegen das neue Recht ergriffen werden müssen. Eine erfolgreiche Umstellung auf das neue Datenschutzrecht erfordert daher nicht nur profunde Kenntnisse über Auslegung und Anwendung der DS-GVO, sondern auch über das korrespondierende deutsche Datenschutzrecht. Der vorliegende Heidelberger Kommentar bietet der Datenschutzpraxis beides!Den Einstieg in das neue Datenschutzrecht verschafft eine systematische Einführung, die die wichtigsten Änderungen kurz und prägnant vorstellt.Die Kommentierung entspricht durch ihren klaren Aufbau den Anforderungen der täglichen Praxis und ist so exakt auf die Bedürfnisse der Nutzer zugeschnitten. Jedem Artikel der DS-GVO werden die entsprechenden Erwägungsgründe sowie die entsprechende Norm des neuen BDSG zugeordnet und ausführlich kommentiert. Die Änderungen gegenüber dem alten Recht werden deutlich hervorgehoben. Mögliche Problempunkte, Fehlerquellen und Risiken werden dabei herausgearbeitet und konkrete Lösungsmöglichkeiten für die Praxis angeboten. Eine wichtige Informationsquelle für die Praxis sind auch die Beschlüsse der einschlägigen Expertenkreise für den Datenschutz, die innerhalb der Kommentierung berücksichtigt werden.Ergänzt wird die Kommentierung durch Praxishinweise mit ausführlichen Erläuterungen und Best Practice füröffentliche Stellennicht öffentliche Stellenbetroffene PersonenAufsichtsbehördenDatenschutzmanagementDas Autorenteam besteht aus ausgewiesenen Experten aus Wissenschaft, Aufsichtsbehörden sowie aus der Beraterschaft und ist ein Garant für umfassende und ausgewogene Informationen zum neuen Datenschutzrecht. Der vorliegende Kommentar bietet daher Unternehmen, Rechtsanwälten, Wissenschaftlern sowie Angehörigen der Datenschutzaufsicht das ideale Rüstzeug für eine erfolgreiche Umstellung auf das neue Datenschutzrecht.

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285

Das ist umso bedauerlicher, als schon zu Beginn der juristischen Auseinandersetzung mit dem Thema die Überlegung entstand, dass das generelle Konzept von Big Data den allgemeinen Datenschutzprinzipien diametral gegenüber steht.[563] Einige Prinzipien, die eine überbordende Datensammlung und -auswertung verhindern könnten, sind zwar in der DS-GVO angelegt, aber nicht so ausgestattet, dass dadurch die wirklichen Gefahren der Transparenz des Einzelnen und dessen heimlicher Ausspähung gebannt wären, wie sie sich über Big Data Anwendungen ergeben können.[564] Vereinzelt wird dementsprechend geschlussfolgert, dass Dank Big Data die Grenzen des hergebrachten Datenschutzrechts erreicht seien.[565]

286

Die Vielgestaltigkeit der datenschutzrechtlichen Herausforderungen liegt u.a. darin begründet, dass ein Big Data-Projekt in verschiedene Phasen aufgeteilt werden kann und sich in allen diesen Phasen verschiedenste datenschutzrechtliche Fragen stellen, bspw. nach dem Personenbezug,[566] dem Vorliegen und der Wirksamkeit einer Einwilligung,[567] der Zweckbindung oder gar nach der Anwendbarkeit unterschiedlicher Regelungsbereiche wie Inhalte-, Server- oder Leistungsebene.[568] Schon anhand der konstituierenden Merkmale von Big Data „Datenmenge“, „Quellen“ und „Auswertung“ zeigt sich, dass hier erhebliche Diskrepanzen zu den allgemeinen datenschutzrechtlichen Anforderungen insbesondere der Datensparsamkeit, der Erforderlichkeit, der Transparenzoder der Zweckbindungbestehen.[569]

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Dem stellt die DS-GVO die Prinzipien der Zweckbindung ( Art. 5 Abs. 1 lit. b), Speicherbegrenzung ( Art. 5 Abs. 1 lit. e)und Datenminimierung ( Art. 5 Abs. 1 lit. c)gegenüber. Gerade Letzteres dürfte Verantwortliche in Big Data-Verarbeitungssituationen vermehrt vor schwere Herausforderungen stellen: Nach Art. 25muss der Verantwortliche unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der mit der Verarbeitung verbundenen Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen (wobei Big Data Projekte ein Paradebeispiel für risikoträchtige Verarbeitungen darstellen dürften) geeignete technische und organisatorische Maßnahmen treffen, die dafür ausgelegt sind, die Datenschutzgrundsätze „wie etwa Datenminimierung“ wirksam umzusetzen. Hier manifestiert sich nicht nur der Gedanke, dass das generelle Konzept von Big Data den allgemeinen Datenschutzprinzipien diametral gegenüber steht, sondern auch ein kardinaler Konflikt zwischen Big Data und dessen Förderung durch die Kommission i.R.d. „Single Market“ und dem Gebot des Datenschutzes durch Technikgestaltung und dabei der Einrichtung datenschutzfreundlicher Voreinstellungen sowie Datenminimierung und Pseudonymisierung.[570]

d) „Big Data“ und Zweckänderung

288

Aufgrund dieser Feststellungen wird auch nur sehr einschränkend von einer Zulässigkeit großflächiger Big Data-Projekte unter der DS-GVO ausgegangen, wobei die spezifischen Anforderungen an deren Zulässigkeit maßgeblich von der Art der Big Data Anwendung abhängt. So unterscheiden sich die Zulässigkeitsvoraussetzungen im Falle von etwa Profiling, Scoring oder im Rahmen von Smart Devices (Smart Watch, Smart Cars etc.).

289

Insgesamt wird vertreten, dass man nach der DS-GVO Big Data-Analysen, die ergebnisoffen mit dem Ziel der Mustererkennung oder der Generierung neuer (personenbezogener) Informationen und insoweit ohne konkrete oder mit sich verändernder Zweckbestimmung erfolgen – ein wesentlicher Treiber des Fortschreitens von Big Data-Technologien und ein immerwährend bedeutsamer Anwendungsbereich – nur bei stark intendierter Auslegung von Abs. 4 überhaupt als zulässig erachten können wird.[571] Bei Big Data geht es dagegen gerade darum, unterschiedliche Datenbestände, unabhängig von ihrem Erhebungsgrund und ihrem Verarbeitungszweck zusammenzuführen, zu analysieren und hieraus neue Anwendungsfälle und Geschäftsmodelle zu entwickeln. Es liegt daher in der Natur der Sache, dass in diesem Bereich der Zweck der Datenverarbeitung im Zeitpunkt der Erhebung noch nicht abschließend bestimmt oder auch nur bestimmbar ist.[572] Art. 6 Abs. 4kann hier teilweise als „letzter Ausweg“ für Verantwortliche erscheinen.

290

Nach der EU Kommission kommen insoweit Anonymisierung, Pseudonymisierung und Verschlüsselung zentrale Bedeutung bei Big Data-Analyseverfahren zu.[573] Pauschal lässt sich deshalb feststellen, dass zur Harmonisierung von Big Data Anwendungen mit den Anforderungen der DS-GVO Instrumente wie Anonymisierung und Pseudonymisierung in den Vordergrund rücken müssen.[574] Hier bleibt für Einzelfragen die Auslegung durch die Aufsicht und deren Kontrolle durch den EuGH abzuwarten.[575]

291

Der Umsetzung dieser Prinzipien steht gleichwohl häufig der gleichzeitige zielführende Einsatz von Big Data-Technologien entgegen, die Mustererkennung, kundenspezifische Informationsgewinnung und interne Datenauswertung als primäres Ziel haben. Insgesamt wird auf die Erlaubnistatbestände der Einwilligung und gegebenenfalls noch der Wahrnehmung eines berechtigten Interesses als primäre Erlaubnistatbestände im Zusammenhang mit Big Data-Analysen zurückgegriffen werden können. Allerdings muss man sich hier dem Kriterium der „Bestimmtheit“ der Einwilligung stellen – keine leichte Aufgabe bei umfassenden und gegebenenfalls zunächst kontextlosen Weiterverarbeitungen im Big Data-Bereich. Es ist aber auch nicht ausgeschlossen, vielmehr sogar praktisch voraussichtlich von mindestens ebenso gewichtiger Bedeutung, dass Verantwortliche oftmals Art. 6 Abs. 4in Betracht ziehen werden, um bereits im Rahmen anderer Verarbeitungsvorgänge gesammelte und in unterschiedlichen Datensätzen vorhandene Daten in neuen Big Data-Analysen auszuwerten. Hierbei sind sodann die oben genannten Kriterien sorgfältig in Betracht zu ziehen und ebenso gründlich zu dokumentieren. Darüber hinaus ist bei Big-Data-Anwendungen auch die Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art. 35in Betracht zu ziehen.

292

Eine bemerkenswerte Ausnahme von den vorstehenden Einschränkungen kann gleichwohl in der Zweckänderung im Rahmen der Verarbeitung zu Archiv-, Forschungs- oder statistischen Zweckengesehen werden. Wie oben bereits grundlegend festgestellt, ist der Kerninhalt von Art. 6 Abs. 4die Prüfung der Vereinbarkeit von ursprünglichem und neuem, späteren Zweck. Art. 5 Abs. 1stellt jedoch Voraussetzungen auf, unter denen eine derartige Vereinbarkeitsprüfung bereits von vorne herein als nicht erforderlich erachtet wird: liegt eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke vor, gilt diese nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken, freilich sofern die weiteren Voraussetzungen von Art. 89 Abs. 1[576] vorliegen. Der EU-Gesetzgeber wählte hier das Mittel der Fiktion: Sofern diese, zweifelsohne im Allgemeininteresse liegenden, Zwecke verfolgt werden, wird unterstellt, dass hier keine Unvereinbarkeit mit dem ursprünglichen Zweck vorliegt. Diesen Zwecken kommt daher ein überaus privilegierter Status zu.[577] Aufgrund der Technologieneutralität der DS-GVO (vgl. ErwG 15) lässt sich diese Ausnahme vom Grundsatz, dass für jede Verarbeitung grundsätzlich eine Zweckbindung gilt, ohne Weiteres auch auf Big Data-Verfahren anwenden. Mit anderen Worten: Wird ein Big Data-Projekt unter den Voraussetzungen des Art. 89 Abs. 1 durchgeführt, spielt der ursprüngliche Verarbeitungszweck prinzipiell keine Rolle mehr. Damit wird dem Verantwortlichen eines Big Data-Projekts, das einen privilegierten Zweck verfolgt,[578] eine nicht unerhebliche Hürde genommen.

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