Martin Walter - Hinweisgebersysteme

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Hinweisgebersysteme sind als wesentlicher Bestandteil eines effektiven Compliance-Management-Systems anerkannt. Die Bedeutung von Hinweisgebersystemen wird nicht zuletzt aufgrund der Vorgaben in der EU-Hinweisgeberrichtlinie künftig deutlich zunehmen. Die 2., völlig neu bearbeitete Auflage des Handbuchs, wurde von Compliance-Experten aus Deutschland, Österreich und der Schweiz bearbeitet. Dementsprechend werden die rechtlichen Rahmenbedingungen für Hinweisgebersysteme in allen drei Rechtsordnungen ausführlich dargestellt. Neben einer Studie zur Frage des Missbrauchs von Hinweisgebersystemen enthält die Neuauflage auch Ausführungen zur allgemeinen Compliance-Organisation in Unternehmen sowie zu den erforderlichen Weichenstellungen bei der Implementierung. Hierzu zählen insbesondere die Beachtung der arbeits- und datenschutzrechtlichen Vorgaben sowie der einschlägigen Judikatur. Praktische Herausforderungen und Lösungen werden ebenfalls umfassend erläutert. Zahlreiche Praxishinweise runden die Darstellung ab – ein Handbuch von Praktikern für Praktiker. Die Neuauflage berücksichtigt zudem mit Ausführungen zum ersten Entwurf des Gesetzes zum Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz) bereits die aktuellen Entwicklungen bei der nationalen Umsetzung der EU-Hinweisgeberrichtlinie in Deutschland!

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Anmerkungen

[1]

Vgl. Mössner/Reus CCZ 2013, 54, 59.

[2]

Moosmayer Rn. 286 ff.

[3]

Vgl. Hauschka/Moosmayer/Lösler/ Obermayr Corporate Compliance, § 44 Rn. 117.

2. Kapitel Grundprinzipien eines Compliance Management Systems› II. Der Weg zu einem effektiven Compliance Management System› 6. Reaktion auf Verstöße und Nachhaltigkeit

6. Reaktion auf Verstöße und Nachhaltigkeit

95

Teil des Elements Reaktion und Nachhaltigkeit ist die Einführung eines Hinweisgebersystems, denn eine Reaktion auf Missstände ist nur möglich, wenn diese ans Licht kommen und beseitigt werden.[1] Ein effektives Hinweisgebersystem ist eine der wirkungsvollsten Möglichkeiten, um dies zu gewährleisten. Dafür ist entscheidend, dass das Hinweisgebersystem von den Mitarbeitern positiv angesehen wird. Basis für die erfolgreiche Einführung des Hinweisgebersystems ist daher eine an der jeweiligen Unternehmenskultur orientierte Kommunikationsstrategie und vorherige Einbindung der internen Stakeholder, um eine positive Aufnahme bei den Mitarbeitern zu gewährleisten und eine schädliche Fehlinterpretation als ein „System der Anschwärzung“ oder gar „Bespitzelung“ zu vermeiden.[2]

96

Von Unternehmen wird erwartet, dass sie auf Missstände adäquat reagieren und die Schwächen im System beheben, die sich durch die Aufklärung und eine regelmäßige Überprüfung des Compliance Management Systems ergeben.[3]

97

Unternehmen sollten klare Prozessehaben, wie sie mit Verdachtsmomenten für Fehlverhalten umgehen. Wer untersucht die Verdachtsmomente? Welcher Umfang und welche Prüftiefe sind erforderlich, um dem Problem auf den Grund zu gehen? Wie sollte das Unternehmen mit der Situation umgehen, wenn sich die Verdachtsmomente erhärten? Einen Standardweg gibt es hier nicht. Was Behörden von Unternehmen allerdings verlangen ist, dass sie konsequent handeln, wenn sich die Verdachtsmomente bestätigen.[4] Dann muss das Unternehmen sorgfältig prüfen, ob personelle Konsequenzen erforderlich sind und welche organisatorischen Maßnahmen dafür sorgen können, dass sich das Fehlverhalten nicht wiederholt.[5] Die Anforderungen der Behörden gehen teilweise sogar soweit, dass Unternehmen das aufgedeckte Fehlverhalten in abstrakter Art und Weise zum Gegenstand von Compliance Schulungen machen sollen. So soll sichergestellt werden, dass die relevanten Mitarbeiter wissen, welches Verhalten, das in ihrem Arbeitsumfeld bereits vorgekommen ist, unter keinen Umständen toleriert wird.

98

Neben der adäquaten Reaktion auf identifiziertes Fehlverhalten müssen Unternehmen auch dafür Sorge tragen, dass sich ihr Compliance Management System den Veränderungen im Unternehmen anpasst.[6] Viele Industrien sind aktuell einem raschen Wandel unterzogen. Insbesondere die Digitalisierung hat dafür gesorgt, dass viele Unternehmen sich von einem Produzenten physischer Produkte hin zu Servicedienstleistern entwickelt haben. Das kann dazu führen, dass die Risiken in bestimmten Bereichen sinken, dass aber Themen wie Cyber-Security oder Datenschutz an anderer Stelle erheblich zunehmen. Das Compliance Management System muss daher so ausgestaltet sein, dass es die anstehenden Veränderungen erfasst und frühzeitig die neuen Risiken identifiziert und entsprechende Maßnahmen und Kontrollen einführt.[7]

Anmerkungen

[1]

ISO 19600, 10.1.2 Escalation, S. 119 ff.; ISO 27001:2016 (E), 8.9 Raising concerns, S. 17 f.; ICC, The ICC Antitrust Compliance Toolkit, April 2013, 5. c. Whistleblowing, S. 34 ff.

[2]

ICC, The ICC Antitrust Compliance Toolkit, 5. d. Communicate, educate and create a culture of speaking up, S. 37; vgl. auch Menner/Bexa CCZ 2019, 129, 131.

[3]

ISO 19600, 10.1.2 Escalation und 10.2 Continual improvement, S. 120 ff.; Hauschka/Moosmayer/Lösler/ Buchert Corporate Compliance, § 42 Rn. 4.

[4]

ISO 19600, 10.1.1 General, S. 114 ff. ISO 37001:2016 (E), 10.1 Nonconformity and corrective action, S. 21 ff. US DOJ, Evaluation of Corporate Compliance Programs, Juli 2019, 9. Remediation and Role of the Compliance Program in the Discovery of the Violation, S. 12 ff.

[5]

Moosmayer Compliance, Rn. 338 ff.; US DOJ, Evaluation of Corporate Compliance Programs, Juli 2019, 8. Incentives and Discipline, S. 12.

[6]

US DOJ, Evaluation of Corporate Compliance Programs in Criminal Antitrust Investigations, I. B. 1. Design and Comprehensiveness, S. 4.

[7]

Department of the Treasury, A Framework for OFAC Compliance Commitments, S. 7.

3. Kapitel Pflicht zur Einführung eines Hinweisgebersystems

Inhaltsverzeichnis

I. Rechtspflicht zur Implementierung eines Hinweisgebersystems?

3. Kapitel Pflicht zur Einführung eines Hinweisgebersystems› I. Rechtspflicht zur Implementierung eines Hinweisgebersystems?

I. Rechtspflicht zur Implementierung eines Hinweisgebersystems?

99

Auf Augustus (Römischer Kaiser) geht das Sprichwort „Ich liebe den Verrat, aber Verräter lobe ich nicht“ zurück.[1] Obwohl Hinweise von Mitarbeitern für Unternehmen häufig die zentrale Informationsquelle zur Aufdeckungvon Rechtsverletzungen sind, stehen Mitarbeiter, die solche Rechtsverletzungen aufdecken, auch heute noch in einem negativen Lichtund gelten oftmals als Denunzianten. Dabei handelt ein Hinweisgeber in erster Linie altruistisch und leistet im Zweifelsfall einen Beitrag zur Aufklärung von Rechtsverstößen. Das Verhalten eines Denunzianten zielt hingegen auf persönliche Vorteile ab.

100

Mitarbeiter, die Informationen über mögliche oder begangene Rechtsverletzungen offenbaren, müssen jedoch darauf vertrauen können, dass sie für die Offenlegung von Rechtsverletzungen im Unternehmen, wenn schon nicht belohnt, dann wenigstens geschütztwerden.

101

Ein solcher Schutz kann mittels effektiver Hinweisgebersysteme gewährleistet werden. In Schrifttum und den Gesetzgebungsvorschlägen ist mittlerweile geklärt, dass für die Abgabe von Hinweisen und zum Schutz des Hinweisgebers ein internes Hinweisgebersystem installiert werden muss.[2] In Europa wurde kürzlich die Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden[3] (kurz „EU-Hinweisgeberrichtlinie“) mit detaillierten Vorgaben zur Ausgestaltung der verpflichtend einzuführenden Hinweisgebersysteme erlassen.[4] Diese Richtlinie ist nun von den nationalen Gesetzgebern bis spätestens 17.12.2021 umzusetzen. Zudem gibt es in Deutschland bereits etliche bereichsspezifische Verpflichtungen zur Einführung von Hinweisgebersystemen.[5]

Anmerkungen

[1]

Bzw. „Der König liebt den Verrat, nicht den Verräter“. Der Ausspruch Augustus‚ (63 v. Chr. – 14 n. Chr.; Großneffe Cäsars, von dem er auch adoptiert wurde) betrifft den Thraker Rhoimetalkes, der von Antonius zu ihm übergelaufen war und sich bei Trinkgelagen über diesen ausließ; Plutarch, Moralia (Moralische Schriften und Abhandlungen), Aussprüche der Könige und Feldherren 92, 2. Plutarch, Große Griechen und Römer. Band 1. Eingeleitet und übersetzt von Konrat Ziegler. Übersetzung der Biographie des Themistokles von Walter Wuhrmann. Zürich; Stuttgart: Artemis-Verlag, 1954 (Die Bibliothek der Alten Welt : Griechische Reihe), S. 97: „Nun steht aber offenbar Antigonos nicht allein mit seinem Wort, er liebe die Leute, die Verrat üben, die aber Verrat geübt hätten, hasse er, noch Caesar Augustus, der von dem Thraker Rhoimetalkes gesagt hat, er liebe den Verrat, den Verräter aber hasse er, sondern dies ist die allgemeine Stimmung gegen die Lumpen bei denen, die sie brauchen, wie man das Gift und die Galle mancher Tiere braucht. Solange man Nutzen aus ihnen zieht, hat man sie gern, haßt aber ihre Gemeinheit, wenn man sein Ziel erreicht hat.“

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