Alexander Walter - Handbuch Arzthaftungsrecht

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Rechtssicher argumentieren!
Das Handbuch Arzthaftungsrecht erschließt systematisch die Besonderheiten des Arzthaftungsrechts auf der Basis des Patientenrechtegesetzes. Orientiert an der Praxisrelevanz erläutern erfahrene Praktiker umfassend die materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Grundlagen und geben wertvolle Hinweise zum Mandatsmanagement auf Patienten- und auf Arztseite von Mandatsannahme bis -beendigung. 
90 % der Haftungsfälle werden in außergerichtlichen Verfahren abgeschlossen, dort liegt ein Schwerpunkt bei der Tätigkeit des RA im arzthaftungsrechtlichen Mandat. Dementsprechend praxisrelevant sind die Tipps des Autorenteams für außergerichtliche Verfahren. Indem das Handbuch die Dogmatik des Arzthaftungsrechts herausarbeitet, gibt es Argumentationshilfen auch bei neuen Problemkonstellationen.
In der 2. Auflage werden neue Kapitel zu E-Health und zum Rettungsdienstrecht aufgenommen und die einschlägigen (höchstrichterlichen) Entscheidungen ausgewertet und kritisch beleuchtet, z.B. zum taggenauen Schmerzensgeld und zum Umgang mit Patientenverfügungen.
Zum materiellen Recht:
– Haftungsgrundlagen, Praxisbewährung des Patientenrechtegesetzes, Verjährungsproblematik
– Behandlungsfehler mit aktuellen Schwerpunkten Entlassmanagement, Geburtsschadensrecht sowie Zahnarzthaftung
– Aufklärungsfehler (Einwilligung, Entscheidungskonflikte, Beweislasten und Sonderprobleme)
– Schaden, Schadensarten und Schmerzensgeld mit Berechnungsbeispielen Zur außergerichtlichen Tätigkeit:
– Mandatsmanagement auf Patienten- und auf Arztseite
– Strafverfahren und Compliance
– Arbeitsrechtliche Fragestellungen, z.B. Überlastungsproblematik und Auskunftsansprüche
– Arzthaftpflichtversicherung, insbesondere Deckungsschutz
– Mediation.Zum Verfahrensrecht:
– Besonderheiten des Arzthaftungsrechts
– Passivlegitimation
– Sachaufklärung, Streitgegenstand und Beweiskraft
– Sachverständigenbeweis
– Prozessvergleich.

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148

Vorsicht ist auch geboten bei der Begründung des Antrages auf Durchführung des Schlichtungsstellenverfahrens. Der BGH verlangt in einem Fall aus dem Bereich der Anlagenberatung eine hinreichende Konkretisierung des Anspruchs. Das angestrebte Verfahrensziel müsse zumindest soweit umschrieben werden, dass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist.[144] Eine genauere Bezifferung müsse der Güteantrag demgegenüber grundsätzlich nicht enthalten. Hier wird man vor dem Hintergrund, dass in Arzthaftungssachen auch im gerichtlichen Verfahren nur mäßige Anforderungen an die Substantiierung zu stellen sind,[145] für Schlichtungsverfahren im Arzthaftungsbereich die Anforderungen nicht sehr hoch ansetzen, zumal die Schlichtungsstellen auch nicht verlangen, dass bereits ein konkreter Fehlervorwurf erhoben wird. Dennoch sollte, um das Ziel der Verjährungshemmung nicht zu gefährden, eine Konkretisierung des Verfahrensziels und insbesondere eine hinreichend genaue Bezeichnung der Behandlung und des als behandlungsfehlerbedingt vermuteten Schadens erfolgen.

149

Zu beachten ist im Übrigen, dass die Hemmungswirkung des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle voraussetzt, dass Verjährung noch nicht eingetreten ist. Ist die Verjährung vor der Einleitung des Schlichtungsstellenverfahrens abgelaufen, steht der Einrede aber ein befristeter Verzicht auf die Einrede der Verjährung entgegen, kann eine Verjährungshemmung nicht eintreten. Der Gläubiger, also hier die Patientenseite, muss sich daher, soll ein Schlichtungsstellenverfahren durchgeführt werden, rechtzeitig vor Ablauf des befristeten Verzichts um eine Verlängerung bemühen.[146]

III. Arzthaftungsrechtliche Besonderheiten der gerichtlichen Verjährungshemmung

150

Hier ist nicht der Platz, die vielen Möglichkeiten der Hemmung nach § 204 BGB aufzuzeigen. Es sollen nur einzelne, im Arzthaftungsrecht typische Probleme der §§ 204 BGB und 167 ZPO aufgezeigt werden.

1. Klagezustellung an einen Krankenhausarzt

151

Soll wegen einer vollstationären Krankenhausbehandlung neben dem Krankenhausträger als Vertragspartner auch ein an der Behandlung beteiligter Arzt, z.B. Operateur, mit verklagt werden, stellt sich oft das Problem, dass die Anschrift des Arztes nicht bekannt ist und auch vom Krankenhausträger nicht herausgegeben wird. Ist der Arzt zum Zeitpunkt der Klagerhebung noch in demselben Krankenhaus beschäftigt, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Klage an dessen Arbeitsstelle zustellen zu lassen, wobei es erforderlich ist, dass der Zustellungsempfänger und dessen Funktion im Krankenhaus so konkret und genau bezeichnet werden, dass von einer ernsthaften Möglichkeit ausgegangen werden kann, die Zustellung durch Übergabe werde gelingen.[147] Sind diese Angaben hinreichend präzise in der Klagschrift enthalten, dann führen nach der Auffassung des BGH nicht gebotene Rückfragen und Zwischenverfügungen zur Privatanschrift des Arztes nicht dazu, dass die Zustellung nicht als demnächst i.S.d. § 167 ZPO erfolgt gilt. Bei diesen nicht gebotenen Rückfragen handelt es sich um Verzögerungen, die nicht der klagenden Partei zuzurechnen sind, sondern um solche innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebes, die der Partei nicht zum Nachteil gereichen sollen.

2. Fehlerhafte Trägerbezeichnung

152

Schwierigkeiten bereitet gelegentlich die Bezeichnung des Trägers eines Krankenhauses. Es gehört zur Praxis, dass die Internetseite des Krankenhausträgers aufgesucht und dort das Impressum angesehen wird. Dort finden sich dann z.B. Angaben wie „ Klinikverbund XY GmbH “. Die weiteren Angaben zu den einzelnen Kliniken des Klinikverbundes erfolgen dann ohne genauere Hinweise auf die Trägerschaft und die Rechtsform. Es soll nicht selten vorkommen, dass in diesen Fällen die Klage gegen die „ Klinikverbund XY GmbH “ gerichtet wird, die Beklagtenseite dann allerdings einwendet, dass die einzelnen Kliniken als Tochtergesellschaften jeweils von eigenen Gesellschaften mit beschränkter Haftung getragen werden. Hier stellt sich die Frage, ob dieser Fehler mit einer Rubrumsberichtigung oder mit einem Parteiwechsel zu beheben ist, was verjährungsrechtlich bei Klagen kurz vor dem Verjährungsablauf von Bedeutung für die Hemmung nach § 204 BGB sein kann.

153

Die Rechtsprechung ist mit der Auslegung großzügig. Soll im Arzthaftungsprozess nach dem Gesamtzusammenhang des Klagvorbringens zweifelsfrei der Träger des Krankenhauses in Anspruch genommen werden, in dem die behauptete Fehlbehandlung erfolgte, kann die Fehlbezeichnung dieses Trägers nach § 319 ZPO berichtigt werden.[148] Gleiches gilt damit selbstverständlich auch für die Frage, ob in der Korrektur des Passivrubrums eine bloße Parteiberichtigung oder ein Parteiwechsel i.S.d. § 263 ZPO vorliegt. Auch hier ist das tatsächlich Gewollte durch Auslegung des gesamten Inhaltes der Klagschrift zu ermitteln.[149]

154

Dennoch sollte sich die Klägerseite derartigen Auslegungsanstrengungen nicht unbedingt aussetzen und vor Zustellung der Klagschrift gerne den Handelsregisterauszug einsehen oder auch direkt beim vermeintlichen Krankenhausträger die Trägerschaft abklären.

155

Wird jahrelang gegen den vermeintlichen Krankenhausträger prozessiert und bringt der Beklagte dann erst den Einwand, er sei gar nicht der Träger, so geschehen in einem Fall, in welchem gegen das Land wegen eines Fehlers im als AöR konstituierten Universitätsklinikum geklagt wurde, dann kann sich der Beklagte nicht mehr mit Erfolg auf fehlende Passivlegitimation berufen.[150]

3. Verjährungshemmung durch Zuständigkeitsbestimmungsantrag

156

Der negative Ausgang einer Behandlung kann auf Fehlern in verschiedenen Phasen der Behandlung im ambulanten und stationären Bereich beruhen. Es gehört daher zum Alltag, dass verschiedene Behandlungsträger gesamtschuldnerisch verklagt werden. Haben die verschiedenen Behandlungsträger ihren Gerichtsstand bei unterschiedlichen Gerichten, ist ein Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an das im Rechtszug nächst höhere Gericht zu stellen. Mit Einreichung dieses Antrages bei dem höheren Gericht wird die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB gehemmt, sofern nach Erledigung des Gesuchs die Klage innerhalb von drei Monaten erhoben wird.

157

Für die Hemmung der Verjährung ist es in diesem Fall unerheblich, ob der Antrag als zulässig angesehen wird oder nicht.[151] Ist z.B. ungewiss, ob der Schaden schon am Ort der ersten Behandlung eingetreten ist oder – mitverursacht durch dortige Fehler – erst im Zuge der weiteren Behandlung, dann könnte das nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO angerufene Oberlandesgericht einen gemeinsamen Erfolgsort annehmen und den Antrag damit als unzulässig zurückweisen. Das ändert an der Verjährungshemmung jedoch nichts, es sei denn, der Antrag wird missbräuchlich nur zur Verjährungshemmung eingesetzt.[152]

4. Keine Verjährungshemmung durch unzulässige Streitverkündung

158

Dagegen kommt es für die Hemmungswirkung der Streitverkündung nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB darauf an, dass der Antrag zulässig ist. Das ist er insbesondere dann nicht, wenn die Haftung der Beklagtenpartei nicht alternativ zur Haftung des Streitverkündeten steht, sondern auch aus der Sicht des Streitverkünders unabhängig vom Ausgang des Verfahrens ein Anspruch gegen den Streitverkündeten besteht.[153] Die Streitverkündung kann also bei mehreren, an einer fehlerhaften Behandlung beteiligten Behandlern problematisch sein.

159

Ein typischer und zulässiger Fall der Streitverkündung ist dann gegeben, wenn darüber Streit besteht, ob ein Durchgangsarzt einen Fehler im Bereich seiner öffentlich-rechtlichen Aufgabe oder im Bereich der von ihm übernommenen Behandlung begangen hat. Hier kann es im Fall der Klage gegen die Berufsgenossenschaft aus Amtshaftung geboten sein, dem Durchgangsarzt den Streit zu verkünden oder umgekehrt bei einer Klage gegen den Durchgangsarzt der zuständigen Berufsgenossenschaft. Die Ansprüche stehen bei fahrlässiger Handlung des Durchgangsarztes im Verhältnis der Alternativität.

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