[34]
Reeb Internal Investigations, S. 26.
[35]
Vgl. nur Krey Zur Problematik privater Ermittlungen des durch eine Straftat Verletzten, S. 103; dazu Knauer/Buhlmann AnwBl 2010, 387.
[36]
Hassemer/Matussek Das Opfer als Verfolger, Ermittlungen des Verletzten im Strafverfahren, S. 75.
[37]
BGHSt 52, 323; vgl. auch Greco/Caracas NSTZ 2015, 7; Hauschka/Moosmayer/Lösler/ Wessing § 46 Rn. 3.
[38]
Böhm WM 2009, 1923 (dort insbesondere Fn. 3); Inderst/Bannenberg/Poppe/ Görling 2010, 6. Kap. Rn. 11; siehe dazu auch Partsch The Foreign Corrupt Practises Act (FCPA) der USA; ferner Knauer/Buhlmann AnwBl 2010, 387; Reeb Internal Investigations, S. 21; Schulte/Görts RiW 2006, 561; Theile StV 2011, 381.
[39]
Knauer/Buhlmann AnwBl 2010, 387. Zu weiteren bekannten Fällen Theile/Gatter/Wiesenack ZStW 2015, 803.
[40]
Der Fall hatte eine wahre Literaturflut zur Folge, s. nur statt Vieler: Fischer NStZ 2009, Sonderheft, 8 ff.; Jahn StV 2009, 41 ff.; Knauer NStZ 2009, 151 ff.; Michalke StV 2011, 492 ff.; Rönnau StV 2009, 246 ff.; Satzger NStZ 2009, 297 ff.; Schünemann StraFo 2010, 1 ff.; vgl. auch Bock ZIS 2009, 68; Böhm WM 2009, 1923; Dann/Schmidt NJW 2009, 1851.
[41]
Knauer/Buhlmann AnwBl 2010, 388.
[42]
Die Siemens AG akzeptierte ein Bußgeld in Höhe von 395 Mio. EUR, vgl. http://w1.siemens.com/press/pool/de/events/2008-12-PK/MucStaats.pdf; in dem Fall SEC/Daimler Chrysler sollen Vergleichszahlungen in Höhe von 640 Mio. EUR gezahlt worden sein, so Jahn StV 2009, 41, Fn. 10; s. auch Knauer/Buhlmann AnwBl 2010, 387, Fn. 6, sowie Schulte/Görts RiW 2006, 561.
[43]
Siehe zu den Gründen für interne Ermittlungen unten Rn. 61 ff.
[44]
Zum Begriff Inderst/Bannenberg/Poppe/ Schwenker 4. Kap. Rn. 204.
[45]
Siehe Inderst/Bannenberg/Poppe/ Flitsch 2. Kap. Rn. 84.
[46]
Vgl. auch Klengel/Mückenberger CCZ 2009, 81; Schuster NZWiSt 2012, 29.
[47]
Brunhöber GA 2010, 571.
[48]
Schneider NZG 2010, 1202; ähnlich Inderst/Bannenberg/Poppe/ Görling 2010, 6. Kap. Rn. 26.; Greeve StraFo 2013, 89 ff.; ferner MAH-Strafverteidigung/ Bosbach § 55 Rn. 348.
[49]
Schneider NZG 2010, 1202.
[50]
NK-StGB/ Hassemer/Neumann Vor § 1 Rn. 348.
[51]
Siehe MAH-Strafverteidigung/ Bosbach § 55 Rn. 74; vgl. auch Peukert/Altenburg BB 2015, 2822 ff.
1. Teil Ermittlungen im Unternehmen› 1. Kapitel Internal Investigations: Definition und rechtstatsächliche Erkenntnisse zu internen Ermittlungen in Unternehmen› III. Begriffsbestimmung „Internal Investigation“
III. Begriffsbestimmung „Internal Investigation“
1. Definitionsansätze der Literatur
20
Der Begriff der Internal Investigations fokussiert nicht bloß eine allgemeine Sachverhaltsaufklärung, sondern einen spezifischen Typ von Untersuchung.[1] In der deutschsprachigen Literatur existieren dazu bereits Definitionsansätze, die sich voneinander vor allem in ihrem Ausgangspunkt unterscheiden.
a) Definition nach einem „Drei-Kriterien-Modell“
21
Die erste Möglichkeit einer definitorischen Eingrenzung des Begriffs der Internal Investigations liegt in der Heranziehung von Einzelkriterien. Genannt werden in diesem Zusammenhang von der einschlägigen Literatur vor allem drei Merkmale: 1. die repressive Ausrichtungder Maßnahmen, 2. die Hinzuziehung externer Beratersowie 3. der Zusammenhang mit einem (drohenden) Straf-oder zumindest Bußgeldverfahren.
aa) Repressive Zweckrichtung/Ahndung von Fehlverhalten
22
Unter anderem bei Momsen [2] findet sich zunächst der repressive Charakter unternehmensinterner Untersuchungen genannt. Während es bei Compliance-Maßnahmen darum gehe, Risiken im Vorfeld zu vermeiden, fokussierten Internal Investigations eine Reaktion auf bereits begangene Regelverstöße mit dem Ziel ihrer Aufklärung und einer Folgenbegrenzung. Momsen bezeichnet unternehmensinterne Ermittlungen daher als „repressive Facette der Compliance“.[3] Diese repressive Zweckrichtung der Ermittlungsmaßnahme setzt voraus, dass der Verdacht eines Verstoßes gegen bestehende Gesetze oder sonstige Regeln besteht.[4]
23
Auf welche Art von Fehlverhalten die Maßnahme abzielt, ist dabei noch nicht klar umrissen. Teilweise wird hier der „Verdacht einer Straftat“ genannt.[5] Demgegenüber handelt es sich bei einer Internal Investigation nach Auffassung von Vogt um eine unternehmensinterne Untersuchung, die vor allem der Aufklärung von compliance-relevanten Pflichtverletzungen der Unternehmensleitung und der Mitarbeiter dient, also jegliches Fehlverhalten betrifft, sofern es compliance-relevant ist.[6] Nach a.A. bleibt der Begriff der Internal Investigation auf Fehlverhalten der Unternehmensleitung zu reduzieren,[7] soll also Fehltritte einzelner Mitarbeiter nicht erfassen.
24
Faktisch werden strafrechtlich relevante Regelverstöße den wesentlichen Anwendungsbereich unternehmensinterner Ermittlungen ausmachen. Diesen Rückschluss erlaubt schon ein Blick in die einschlägigen Pressemeldungen, wonach vor allem große Unternehmen hierzulande häufig als Reaktion auf staatsanwaltschaftliche Ermittlungen eigene Untersuchungen anstellen.[8] Im Übrigen besteht jedoch kein Anlass zu einer terminologischen Reduzierung der Internal Investigations auf Straftaten (ggf. unter Einschluss von Ordnungswidrigkeiten); erfasst wird somit jegliches compliance-relevantes Fehlverhalten.
bb) Hinzuziehung externer Berater
25
Elementar und (soweit ersichtlich) von allen Autoren als wesentliches Element[9] genannt ist das Kriterium einer Hinzuziehung externer Berater bzw. Ermittler. Bei den mitwirkenden Personen handelt es sich in der Praxis größtenteils um spezialisierte Rechtsanwälte, zum Teil auch um Wirtschaftsprüfer, die im Auftrag des betroffenen Unternehmens tätig werden.[10] Terminologisch korrekter wäre es also, nicht von „internen“, sondern lediglich von „nicht-staatlichen“ Ermittlungen zu sprechen.[11]
26
Neben der Möglichkeit, Externe mit der Untersuchung zu beauftragen, kann eine Sachverhaltsaufklärung auch von einer unternehmenseigenen Innenrevision durchgeführt werden.[12] Hierbei handelt es sich allerdings nicht um Internal Investigations i.e.S., sondern um eine bloß innerbetriebliche Maßnahme, die insbesondere nicht mit derselben positiven Publizitätswirkung verbunden ist. Aus diesem Grund bedienen sich insbesondere große Unternehmen,[13] zunehmend aber in gleicher Weise der Mittelstand,[14] externer Unterstützung durch Fachleute, um entsprechende Effekte in Sachen Imagepflege zu erzielen.
cc) Zusammenhang mit staatlichem Verfahren
27
Drittens soll die Ermittlung im Zusammenhang mit einem (drohenden) staatlichen Verfahrenwegen der genannten Regelverletzungen stehen.[15] Maßgeblich dabei ist, dass das vorangegangene Fehlverhalten von staatlicher Seite geahndet und mit unternehmensbezogenen Unrechtsreaktionen belegt werden kann.[16] Hierbei muss es sich nicht zwingend um eine Sanktionierung durch deutsche Stellen handeln; hinreichend ist, wenn überhaupt eine staatliche Unrechtsreaktion bevorsteht – ggf. durch eine ausländische Behörde wie der SEC. Soweit es den deutschen Rechtsraum anbelangt, stehen einerseits strafrechtliche Reaktionen (gegen die Unternehmensleitung), andererseits aber ebenso ordnungswidrigkeitenrechtliche Sanktionen im Raum.[17]
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