Dennis Bock - Internal Investigations

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Das Standardwerk zu Internal Investigations führt die allgemeinen rechtlichen Grundlagen und Anforderungen an unternehmensinterne Ermittlungen mit praxiserprobten Darstellungen der für Wirtschaftsunternehmen aller Branchen relevanten Fachgebiete zusammen. Zahlreiche umfassende gesetzliche Änderungen, wie z.B. bei der Selbstanzeige, im WpHG oder im Korruptionsstrafrecht, waren einzuarbeiten. Erweitert wurde das Handbuch um Beiträge zur Personenüberwachung und den kommunikativen Herausforderungen bei einer Internal Investigations sowie presserechtlichen Vorgaben für Compliance-Krisen. Im ersten Teil werden sämtliche grundlegenden Querschnittsthemen wie gesellschafts- und arbeitsrechtliche Grundlagen, Anforderungen an Art und Umfang einer Internal Investigation – auch grenzüberschreitend – aufbereitet. Einen für den Praktiker besonderen Reiz haben Kapitel über die Planung und Organisation der Investigation, die Dokumentenanalyse, die Datenaufbereitung sowie die Mitarbeiterbefragung. Standards setzt das Handbuch auch beim Datenschutz, bei Kronzeugen- und Amnestieprogrammen sowie der Reorganisation eines von der Investigation betroffenen Unternehmens. Darauf aufbauend umfasst der zweite Teil ausführliche Kompendien für themenspezifische Aufklärungsmaßnahmen einschließlich materiell-rechtlicher Grundlagen sowie prozessualer Besonderheiten u.a. zu den Themen: Korruption im Vertrieb, steuerrechtliche Verfehlungen, Vermögensschädigung des Unternehmens durch Mitarbeiter, kartellrechtliche Verfehlungen, Geheimnisverrat und illegaler Know-how-Transfer, Unfälle und Katastrophen, Kapitalmarktstraftaten, Außenwirtschafts- und Zolldelikte.

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3. Sonstiges

73

Als weitere Strafbarkeitsrisiken interner Ermittler werden regelmäßig die §§ 132 und 240 StGB ins Feld geführt. Interne Ermittler müssen daher sorgfältig darauf achten, – insbesondere in Interviewsituationen – nicht den Eindruck zu erwecken, dass sie amtliche Aufgaben oder Befugnisse wahrnehmen, und für den Fall der Nichtauskunft keinen unzulässigen Druck auszuüben, wie er beispielsweise mit der nicht gerechtfertigten Androhung einer fristlosen Kündigung erzeugt werden kann.[16] Zugleich sind stets die Vorschriften des 15. Abschnitts des StGB zum Schutz des persönlichen Lebens- und Geheimnisbereiches nach §§ 201 ff. StGB und bei der Auswertung von Daten zusätzlich die §§ 43, 44 BDSG zu beachten.[17] So kann z.B. das Abhören von Telefongesprächen nach § 201 Abs. 2 Nr. 1 StGB strafbar sein, das Ausspähen von E-Mails nach § 202a StGB oder § 206 StGB.[18] Vielfach hängen die rechtlich zulässigen Überwachungsmöglichkeiten davon ab, ob es sich um Dienst- oder Privatpost handelt, ob die Nutzung der dienstlichen E-Mail-Adresse auch zu privaten Zwecken gestattet ist usw.[19] Dass Beleidigungen und Bedrohungen zu unterlassen sind, versteht sich von selbst.[20]

Anmerkungen

[1]

Fischer § 203 Rn. 2 ff.

[2]

Fischer § 203 Rn. 4.

[3]

Fischer § 203 Rn. 5.

[4]

Fischer § 203 Rn. 6.

[5]

Vgl. oben Rn. 12 ff.

[6]

Vgl. die umfangreiche Übersicht bei Fischer § 203 Rn. 37 ff. und 45 ff.

[7]

LG Hamburg StV 2011, 148, 149.

[8]

Fischer § 356 Rn. 2a.

[9]

Fischer § 356 Rn. 2b.

[10]

Grunewald AnwBl 2005, 437, 437 f.

[11]

Grunewald AnwBl 2005, 437, 438.

[12]

Vgl. Fischer § 356 Rn. 3c; Grunewald AnwBl 2005, 437, 441.

[13]

Fischer § 356 Rn. 3c.

[14]

Vgl. nur die überzeugende Begründung in BVerfGE 43, 79, 90 ff.

[15]

Fischer § 356 Rn. 3b f.

[16]

So Klengel/Mückenberger CCZ 2009, 81, 82.; Schuster ZIS 2010, 68,69, beide m.w.N.

[17]

Umfassend Klengel/Mückenberger CCZ 2009, 81, 83 ff., m.w.N.

[18]

Vertiefend zum Beispiel der E-Mail- und EDV-Kontrollen und mit umfassender rechtlicher Würdigung Schuster ZIS 2010, 68, 69 ff.; Rübenstahl/Debus NZWiSt 2012, 129 ff.

[19]

Umfassend Klengel/Mückenberger CCZ 2009, 81, 83 ff.; Lackmuth/de Lamboy/Zawilla/ Minoggio S. 913; Rübenstahl/Debus NZWiSt 2012, 129 ff., alle m.w.N.

[20]

Dennoch werden sie z.B. von Rübenstahl WiJ 2012, 17, 29, explizit als Strafbarkeitsrisiken interner Ermittler genannt.

1. Teil Ermittlungen im Unternehmen› 5. Kapitel Die Rechtsstellung der internen Ermittler› VII. Berufsrechtliche Verstöße des internen Ermittlers

VII. Berufsrechtliche Verstöße des internen Ermittlers

1. Verstöße gegen § 43a BRAO

74

§ 43a BRAO erfasst die so genannten Grundpflichten des Rechtsanwalts. Zu ihnen zählen nach Abs. 1 die Pflicht zur beruflichen Unabhängigkeit, nach Abs. 2 die Verschwiegenheitspflicht, nach Abs. 3 die Pflicht zur Sachlichkeit, nach Abs. 4 die Pflicht, keine widerstreitenden Interessen zu vertreten, nach Abs. 5 die Vermögensbetreuungspflicht für anvertraute Gelder und nach Abs. 6 die Fortbildungspflicht. Das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen deckt sich dabei weitestgehend mit dem Anwendungsbereich des § 356 StGB.[1]

2. Verstöße gegen § 45 BRAO

75

Nach § 45 BRAO darf der Rechtsanwalt ebenfalls nicht tätig werden, wenn er nach Abs. 1 Nr. 1 in derselben Rechtssache als Richter, Schiedsrichter, Staatsanwalt, Angehöriger des öffentlichen Dienstes, Notar, Notarvertreter oder Notariatsverwalter bereits tätig geworden ist, wenn er nach Abs. 1 Nr. 2 als Notar, Notarvertreter oder Notariatsverwalter eine Urkunde aufgenommen hat und deren Rechtsbestand oder Auslegung streitig ist oder die Vollstreckung aus ihr betrieben wird, wenn er nach Abs. 1 Nr. 3 gegen den Träger des von ihm verwalteten Vermögens vorgehen soll in Angelegenheiten, mit denen er als Insolvenzverwalter, Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker, Betreuer oder in ähnlicher Funktion bereits befasst war, und nach Abs. 1 Nr. 4, wenn er in derselben Angelegenheit außerhalb seiner Anwaltstätigkeit oder einer sonstigen Tätigkeit i.S.d. § 59a Abs. 1 S. 1 BRAO bereits beruflich tätig war, was nicht gilt, wenn die berufliche Tätigkeit beendet ist. Nach Abs. 2 ist dem Rechtsanwalt darüber hinaus untersagt, in Angelegenheiten, mit denen er bereits als Rechtsanwalt gegen den Träger des zu verwaltenden Vermögens befasst war, als Insolvenzverwalter, Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker, Betreuer oder in ähnlicher Funktion tätig zu werden oder in Angelegenheiten, mit denen er bereits als Rechtsanwalt befasst war, außerhalb seiner Anwaltstätigkeit oder einer sonstigen Tätigkeit i.S.d. § 59a Abs. 1 S. 1 BRAO beruflich tätig zu werden. Die Verbote der Abs. 1 und 2 gelten nach Abs. 3 auch für die mit dem Rechtsanwalt in Sozietät oder in sonstiger Weise zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verbundenen oder verbunden gewesenen Rechtsanwälte und Angehörigen anderer Berufe und auch insoweit einer von diesen im Sinne der Abs. 1 und 2 befasst war.

3. Sonstiges

76

Weitere berufsrechtliche Pflichten können im Einzelfall zu beachten sein. So ist beispielsweise einem Syndikusrechtsanwalt gem. § 46c Abs. 2 BRAO untersagt, für seinen Arbeitgeber vor Gericht aufzutreten, wenn Rechtsanwaltszwang besteht, oder seinen Arbeitgeber bzw. dessen Mitarbeiter in einem gegen diese gerichteten Verfahren zu verteidigen.[2] Auch als Verteidiger des Unternehmens, dem eine Unternehmensgeldbuße droht oder das als Einziehungs- oder Verfallsbeteiligter von einem Strafverfahren betroffen ist, darf der Syndikusrechtsanwalt nicht auftreten, da die Verteidigungsrechte sonst durch die Einschränkung des § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StPO unterlaufen würden.[3] Entsprechendes gilt, wenn der Syndikusrechtsanwalt außerhalb seiner Syndikustätigkeit als niedergelassener Rechtsanwalt mit der Verteidigung gegen einen unternehmensbezogenen Tatvorwurf beauftragt werden soll, da sonst eine Umgehung des vorstehend erläuterten Verbotes droht.[4] Eine Vertretung des Unternehmens, das z.B. als Nebenkläger an einem Strafverfahren beteiligt ist, ist nach neuer Rechtslage nun jedoch zulässig.[5] Auch viele weitere nach altem Recht bestehende Vertretungsverbote sind mit der neuen Rechtslage entfallen.[6]

Anmerkungen

[1]

Grunewald AnwBl 2005, 437, 437.

[2]

Vgl. zur alten Rechtslage Henssler/Prütting/ Henssler BRAO, 4. Aufl. 2014, 46 Rn. 29 f.; Kleine-Cosack BRAO, 7. Aufl. 2015, § 46 Rn. 21 f.; zur neuen Rechtslage BT-Drucks. 18/5201, 36 ff.

[3]

BT-Drucks. 18/5201, 38.

[4]

BT-Drucks. 18/5201, 38.

[5]

BT-Drucks. 18/5201, 38.

[6]

Vertiefend BT-Drucks. 18/5201, 36 ff.

1. Teil Ermittlungen im Unternehmen› 6. Kapitel Ermittlungen und Beweissicherung – Unterlagen und EDV

6. Kapitel Ermittlungen und Beweissicherung – Unterlagen und EDV

Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung

II. Prüfungsplanung

III. Durchführung der Ermittlungen im Unternehmen

IV. Ausgewählte Aspekte der Dokumentation des Ermittlungsprozesses

Literatur:

Bundesministerium für Finanzen BMF-Schreiben: Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD), 14.11.2014; Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Leitfaden „IT-Forensik“, Version 1.0.1, März 2011; DiNapoli/Hancox (State of New York, Office of the State Comptroller), Red Flags for Fraud, 2010; Geschonneck Computer Forensik: Computerstraftaten erkennen, ermitteln, aufklären, 3. Aufl. 2008; Institut der Wirtschaftsprüfer IDW PS 210: Zur Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten im Rahmen der Abschlussprüfung, Stand: 12.12.2012; dass. IDW PS 240: Grundsätze der Planung von Abschlussprüfungen, Stand: 9.9.2010; dass. IDW PH 9.330.3: Einsatz von Datenanalysen im Rahmen der Abschlussprüfung, Stand: 15.10.2010; dass. IDW PS 980: Grundsätze ordnungsgemäßer Prüfung von Compliance Management Systemen, Stand: 11.3.2011; Knabe/Mika/Müller/Rätsch/Schruff Zur Beurteilung des Fraud-Risikos im Rahmen der Abschlussprüfung, WPg 2004, 1057; OECD Indicator of procurement risk, www.oecd.org/governance/procurement/toolbox/indicatorsofprocurementrisk.htm, ohne Jahresangabe; Töller/Herde Einsatz von Analysesoftware in der Prüfung – Kann meine Prüfungssoftware richtig addieren? Unerwartete Probleme bei Plausibilitätskontrollen, WPg 2012, 598; Weltbank Most Common Red Flags of Fraud and Corruption in Procurement, ohne Jahresangabe.

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