Olga Kunkel - Wichtige Wirtschaftsgesetze kompakt

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Die hier zusammengestellten Gesetze sind auf dem Stand 15. Juni 2016 und umfassen (auszugsweise) wichtige gesetzliche Vorschriften der folgenden Rechtsgebiete des privaten Wirtschaftsrechts.
Eine gesetzliche Definition des Begriffs «Wirtschaftsrecht» existiert nicht. Er wird regelmäßig als Oberbegriff für das Recht des Wirtschaftsverkehrs verwendet. Gemeinhin werden unter dem Begriff des Wirtschaftsrechts die Gesamtheit aller privatrechtlichen (Wirtschaftsprivatrecht), strafrechtlichen (Wirtschaftsstrafrecht) und öffentlich-rechtlichen (Wirtschaftsverfassungs- und -verwaltungsrecht) Vorschriften und Maßnahmen verstanden, mit denen auf die Rechtsbeziehungen der am Wirtschaftsleben Beteiligten untereinander und im Verhältnis zum Staat eingewirkt wird.
Nachfolgende Rechtsgebiete des privaten Wirtschaftsrechts sind in der vorliegenden Textausgabe erfasst:
das Bürgerliche Recht, einschließlich des internationalen Privatrechts, das Handels- und Gesellschaftsrecht, das Insolvenzrecht, das Arbeitsrecht, sowie das europäische und deutsche Wettbewerbs- und Leistungsschutzrecht.

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Wichtige Wirtschaftsgesetze - kompakt

Einführung

Die Idee zu dieser elektronischen Gesetzestextsammlung im „E-Pub-Format“ entspringt der eigenen langjährigen praktischen Erfahrung der Herausgeber als Hochschuldozenten und dem Austausch mit ihren Studierenden. Die Textausgabe „Wichtige Wirschaftsgesetze - kompakt“ gibt einen guten und weitgehend abschließenden Überblick über die im Laufe eines rechts- und wirtschaftswissenschaftlichen Hochschulstudiums relevanten Vorschriften. Sie ist damit ein praktischer Helfer im täglichen Studienalltag.

Längst ist durch die flächendeckende Verbreitung von „Smartphones“ das Mitführen von klassischen Gesetzestexten im studentischen Alltag aus der Mode geraten, zumal diese regelmäßig zu umfänglich und damit für den täglichen Studienalltag zu unhandlich sind. Andererseits ist eine hohe Frustration bei Studierenden durch den steten, semesterweise Neuerwerb von Einzelgesetzen bzw. kleineren Gesetzestextsammlungen zu beobachten.

Das vorliegende Werk folgt dem Wunsch der Studierenden, möglichst nur eine handhabbare Textausgabe für ihr gesamtes wirtschaftsrechtliches und/oder wirtschaftswissenschaftliches Hochschulstudium zu nutzen, und ist auf den üblichen Aufbau eines solchen abgestimmt. Es bringt alle wichtigen Wirtschaftsgesetze „unter ein Dach“: So entfällt die Notwendigkeit ständig neuer Suche nach einschlägigen Paragraphen im Studium, aber auch die Abhängigkeit von Internet-Verbindungen und Datenübertragungsvolumen.

Die hier zusammengestellten Gesetze sind auf dem Stand 15. Juni 2016 und umfassen (auszugsweise) wichtige gesetzliche Vorschriften des privaten Wirtschaftsrechts.

Eine gesetzliche Definition des Begriffs „Wirtschaftsrecht“ existiert nicht. Er wird regelmäßig als Oberbegriff für das Recht des Wirtschaftsverkehrs verwendet. Gemeinhin werden unter dem Begriff des Wirtschaftsrechts die Gesamtheit aller privatrechtlichen (Wirtschaftsprivatrecht), strafrechtlichen (Wirtschaftsstrafrecht) und öffentlich-rechtlichen (Wirtschaftsverfassungs- und -verwaltungsrecht) Vorschriften und Maßnahmen verstanden, mit denen auf die Rechtsbeziehungen der am Wirtschaftsleben Beteiligten untereinander und im Verhältnis zum Staat eingewirkt wird.

Nachfolgende Rechtsgebiete des privaten Wirtschaftsrechts sind in der vorliegenden Textausgabe erfasst:

das Bürgerliche Recht, einschließlich des internationalen Privatrechts, das Handels- und Gesellschaftsrecht, das Insolvenzrecht, das Arbeitsrecht, sowie das europäische und deutsche Wettbewerbs- und Leistungsschutzrecht.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Gesetze:

AEUV - Konsolidierte Fassungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union 2012/C 326/01

AGG - Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

AktG - Aktiengesetz

ArbGG - Arbeitsgerichtsgesetz

BertVG - Betriebsverfassungsgesetz

BGB - Bürgerliches Gesetzbuch

EntgFG - Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz)

GG - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

GmbHG - Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)

GWB - Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen

HGB - Handelsgesetzbuch

InsO - Insolvenzordnung

KSchG - Kündigungsschutzgesetz

MitbestG - Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (Mitbestimmungsgesetz - MitbestG)

MuSchG - Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz)

PAngV - Preisangabenverordnung

PartGG - Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz)

PrKlG - Gesetz über das Verbot der Verwendung von Preisklauseln bei der Bestimmung von Geldschulden (Preisklauselgesetz)

ProdHaftG - Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz - ProdHaftG)

TMG - Telemediengesetz

TzBfG - Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz

UmwG - Umwandlungsgesetz

UWG - Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Berlin, im Juni 2016

Prof. Dr. iur. Carsten Kunkel, Olga Kunkel, LL.M.

AEUV - Konsolidierte Fassungen

des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

2012/C 326/01

(in Auszügen)

DRITTER TEIL

DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION

TITEL I

DER BINNENMARKT

Artikel 26

(ex-Artikel 14 EGV)

(1) Die Union erlässt die erforderlichen Maßnahmen, um nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Verträge den Binnenmarkt zu verwirklichen beziehungsweise dessen Funktionieren zu gewährleisten.

(2) Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen der Verträge gewährleistet ist.

(3) Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission die Leitlinien und Bedingungen fest, die erforderlich sind, um in allen betroffenen Sektoren einen ausgewogenen Fortschritt zu gewährleisten.

Artikel 27

(ex-Artikel 15 EGV)

Bei der Formulierung ihrer Vorschläge zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 26 berücksichtigt die Kommission den Umfang der Anstrengungen, die einigen Volkswirtschaften mit unterschiedlichem Entwicklungsstand für die Errichtung des Binnenmarkts abverlangt werden, und kann geeignete Bestimmungen vorschlagen.

Erhalten diese Bestimmungen die Form von Ausnahmeregelungen, so müssen sie vorübergehender Art sein und dürfen das Funktionieren des Binnenmarkts so wenig wie möglich stören.

TITEL II

DER FREIE WARENVERKEHR

Artikel 28

(ex-Artikel 23 EGV)

(1) Die Union umfasst eine Zollunion, die sich auf den gesamten Warenaustausch erstreckt; sie umfasst das Verbot, zwischen den Mitgliedstaaten Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung zu erheben, sowie die Einführung eines Gemeinsamen Zolltarifs gegenüber dritten Ländern.

(2) Artikel 30 und Kapitel 3 dieses Titels gelten für die aus den Mitgliedstaaten stammenden Waren sowie für diejenigen Waren aus dritten Ländern, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden.

Artikel 29

(ex-Artikel 24 EGV)

Als im freien Verkehr eines Mitgliedstaats befindlich gelten diejenigen Waren aus dritten Ländern, für die in dem betreffenden Mitgliedstaat die Einfuhrförmlichkeiten erfüllt sowie die vorgeschriebenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben und nicht ganz oder teilweise rückvergütet worden sind.

KAPITEL 1

DIE ZOLLUNION

Artikel 30

(ex-Artikel 25 EGV)

Ein- und Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Dieses Verbot gilt auch für Finanzzölle.

Artikel 31

(ex-Artikel 26 EGV)

Der Rat legt die Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf Vorschlag der Kommission fest.

Artikel 32

(ex-Artikel 27 EGV)

Bei der Ausübung der ihr aufgrund dieses Kapitels übertragenen Aufgaben geht die Kommission von folgenden Gesichtspunkten aus:

a) der Notwendigkeit, den Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern zu fördern;

b) der Entwicklung der Wettbewerbsbedingungen innerhalb der Union, soweit diese Entwicklung zu einer Zunahme der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen führt;

c) dem Versorgungsbedarf der Union an Rohstoffen und Halbfertigwaren; hierbei achtet die Kommission darauf, zwischen den Mitgliedstaaten die Wettbewerbsbedingungen für Fertigwaren nicht zu verfälschen;

d) der Notwendigkeit, ernsthafte Störungen im Wirtschaftsleben der Mitgliedstaaten zu vermeiden und eine rationelle Entwicklung der Erzeugung sowie eine Ausweitung des Verbrauchs innerhalb der Union zu gewährleisten.

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