Tabitha Ruth Schreiner - Hilfestellungen beim Versorgungsrecht

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Frustrierend und ärgerlich sind ablehnende Bescheide und Widerspruchsbescheide des Versorgungsamt. Der Gesundheitszustand hat sich aufgrund von akuten und chronischen Erkrankungen verschlimmert und dies wird nicht berücksichtigt. Die Frage nach dem WARUM wird entweder nicht oder nur unzureichend beantwortet.
In zehn Jahren in einer gutachterlich tätigen Arztpraxis sind der Autorin typische immer wiederkehrende Fehler aufgefallen, die in dieser Ausgabe thematisiert werden, um die Chancen auf einen höheren Grad der Behinderung zu erhalten.

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Darüber hinaus sollten die dann vom Versorgungsamt angeforderten Berichte bzw. die eingesandten Befundberichte ausführlichsein und Untersuchungen dokumentiert sein, die die Diagnosen untermauern. Eine reine Aufzählung bereits bekannter Diagnosen und einer kurzen und knappen Aussage des Arztes (sog „Dreizeiler“) reichen nicht aus, dass das Versorgungsamt einen relevanten GdB zuerkennt. Für den Arzt im beratungsärztlichen Dienst des Versorgungsamtes wird dieser Bericht bzw. Attest als „ohne neuen medizinischen Erkenntnisse“ nicht berücksichtigen. Es ist unbedingt nötig, neueUntersuchungen vorzulegen, die eine körperliche Verschlimmerung einer Erkrankung dokumentieren und ggf. einen höheren GdB rechtfertigen. Ein allgemein alterstypischer körperlicher Abbau gehört hier leider nicht dazu.

Das heißt bevorSie einen (Verschlimmerungs-)Antrag beim Versorgungsamt stellen, bitten Sie Ihren Arzt Sie nochmals zu untersuchen. Es ist ganz schlecht, wenn bei einer Nachfrage durch das Versorgungsamt bei Ihren behandelnden Fachärzten und dem Hausarzt bei einem Teil der Ärzte auf dem Befundberichtsvordruck steht „Ich habe den Patienten das letzte Mal vor vier Jahren in meiner Praxis gesehen. (Alternativ: „Ich habe den Patienten nur einmal am 05.04.2016 gesehen.“) Leider kann ich Ihnen nichts zum gegenwärtigen Gesundheitszustand des Patienten mitteilen.“ Das Versorgungsamt möchte nämlich in erster Linie ausführliche Befunde aus den letzten zwei Jahren.

Vorgehen:

Regelmäßig beim Facharzt die Termine wahrnehmen und die nötigen Nachsorgeuntersuchungen durchführen lassen.

Bei psychischen Problemen einen Psychiater und/oder Psychotherapeuten aufsuchen und eine Psychotherapie durchführen!!

Eine angebotene onkologische Rehabilitationsbehandlung in Anspruch nehmen wegen des dortigen Therapieangebot und der Therapieempfehlungen für den ambulanten Bereich.

Etwa ein Dreivierteljahr (spätestens ein halbes Jahr) vor dem Ende der Heilungsbewährung mit den behandelnden Ärzten sprechen und spätestens dann mit einer Psychotherapie beginnen, wenn diese notwendig sein sollte. Im Bescheid, in dem die Krebserkrankung mit Heilungsbewährung vermerkt ist, sehen Sie, bis wann man Ihnen die Heilungsbewährung gewährt hat (Monats- und Jahresangabe, z.B. 04/2016 für April 2016).

Besonderheiten - beispielshafte Aufzählung:

Die folgenden Besonderheiten sind beispielshaft und es handelt sich nichtum eine vollständige Aufzählung. Es soll zeigen, dass nicht in jedem Fall nach dem Ende der Heilungsbewährung der gesamte gewährte GdB weg ist, sondern niedriger ist als während der Heilungsbewährung.

Heilungsbewährung im Allgemeinen von 2 Jahren nach einer Herztransplantationin Höhe eines GdB von 100, danach nicht niedriger als ein GdB von 70.

(…) 9.1.4 Nach Herztransplantation ist eine Heilungsbewährung abzuwarten (im Allgemeinen zwei Jahre); während dieser Zeit ist ein GdS von 100 anzusetzen. Danach ist der GdS selbst bei günstigem Heilungsverlauf unter Berücksichtigung der erforderlichen Immunsuppression nicht niedriger als 70 zu bewerten. (….)“

Heilungsbewährung im Allgemeinen von 2 Jahren nach einer Nierentransplantationin Höhe von 100, danach ist die Höhe des GdB abhängig von weiteren Faktoren, jedoch nicht niedriger als 50.

(….) 12.1.4 Nach Nierentransplantation ist eine Heilungsbewährung abzuwarten (im Allgemeinen zwei Jahre); während dieser Zeit ist ein GdS von 100 anzusetzen. Danach ist der GdS entscheidend abhängig von der verbliebenen Funktionsstörung; unter Mitberücksichtigung der erforderlichen Immunsuppression ist jedoch der GdS nicht niedriger als 50 zu bewerten. (…)“

Heilungsbewährung im Allgemeinen von 3 Jahren nach einer Knochenmark- und Stammzelltransplatationin Höhe von 100, je nach verbleibenden Auswirkungen und evententueller Organschäden, danach nicht niedriger als 30.

(….) 16.8 Knochenmark- und Stammzelltransplantation: Nach autologer Knochenmark- oder Blutstammzelltransplantation ist der GdS entsprechend der Grundkrankheit zu beurteilen. Nach allogener Knochenmarktransplantation für die Dauer von drei Jahren (Heilungsbewährung) 100.

Danach ist der GdS nach den verbliebenen Auswirkungen und dem eventuellen Organschaden, jedoch nicht niedriger als 30, zu bewerten. (…).“

Aus der Beschreibung der Versorgungsmedizinverordnung geht hervor, dass verbleibende Auswirkungen und weitere Organschäden berücksichtigt werden und der GdB dann entsprechend höher angesetzt wird. Dafür müssen diese Auswirkungen und weitere Organschäden im Befundbericht nach dem Ende der Heilungsbewährung auch dokumentiert werden (z.B. in den fachärztlichen Befundberichten, weitere Untersuchungen, die in der hausärztlichen Praxis durchgeführt werden).

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