obert Paul Simon - Time-Temperature-Indicators als Bestandteil intelligenter Verpackungen

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Time-Temperature-Indicators als Bestandteil intelligenter Verpackungen: краткое содержание, описание и аннотация

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Die betrachteten Rechtsgebiete umfassen die Anforderungen an die Verwendung von Lebensmittelkontakt-Materialien und -Gegenständen, Informationen über Lebensmittel, die Lebensmittelhygiene sowie die unternehmerische Verantwortlichkeit und Haftung. Dabei werden Bezüge zu aktuellen politischen Debatten und zu Beispielen aus der Praxis hergestellt.
Die Untersuchung ist im Rahmen der Forschung im Verbundprojekt Intelli-Pack in Projektträgerschaft über die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) im Rahmen des Programms zur Innovationsförderung entstanden. Ziel des Projekts ist die Entwicklung intelligenter Verpackungslösungen zur Steigerung der Ressourceneffizienz in Supply-Chains kühlpflichtiger Lebensmittel.

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Ziel des Beitrags ist, ein Problembewusstsein für die rechtlichen Implikationen beim Einsatz von TTI als Bestandteil intelligenter Verpackungssysteme zu schaffen und zugleich den verschiedenen Akteuren im Lebensmittelsektor, sowohl von unternehmerischer als auch von staatlicher Seite, Wege aufzuzeigen, auf denen sie ihren effektiven Einsatz unterstützen können.

Zu Beginn stehen die relevanten Maßgaben an verwendete Lebensmittelkontakt-Materialien und -Gegenstände im Fokus. Es folgen Fragen des Lebensmittelinformationsrechts, wobei insbesondere das Verhältnis zur Kennzeichnung mittels MHD und VD beleuchtet wird. Der Abschnitt zum Lebensmittelhygienerecht befasst sich schwerpunktmäßig mit der Einhaltung der Kühlkette. Schließlich werden Fragen nach der unternehmerischen Verantwortlichkeit und Haftung aufgeworfen. Dabei wird die Rechtsdurchsetzung durch Verwaltungsbehörden, über das Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht und mittels privatrechtlicher Instrumente im Vertrags-, Delikts- und Wettbewerbsrecht behandelt.

Die im Projektantrag noch beschriebenen kartellrechtlichen Fragen werden in dieser Publikation hingegen nicht mehr näher angesprochen, da sich für den Einsatz von TTI mit Blick auf das deutsche und europäische Wettbewerbsrecht keine spezifischen Probleme aufgetan haben.

Beim Einsatz intelligenter Label bzw. von TTI ist vor allem an das Kartellverbot bzw. das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen nach Art. 101 Abs. 1 AEUV bzw. § 1 GWB zu denken, das sowohl horizontal auf der gleichen Wirtschaftsstufe, beispielsweise unter Herstellern intelligenter Label oder zwischen Lebensmittelherstellern, als auch vertikal auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen, zum Beispiel zwischen einem Hersteller von TTI und Lebensmittelherstellern, greift. Insbesondere darf die Messung und Sammlung der Daten über den TTI-Zustand entlang der Lieferketten zu keinen strategischen Allianzen oder zum Austausch von Marktinformationen in wettbewerbsrechtlich bedenklicher Weise führen.6 Die Projektarbeit hat insofern noch keine besonderen Risikokonstellationen zutage gefördert. Etwaige rechtliche Probleme, die sich im künftigen praktischen Einsatz von TTI zeigen, sind deshalb neuen Untersuchungen vorbehalten.

6Siehe näher dazu beispielsweise Zimmer, in: Immenga/Mestmäcker, Bd. 2, GWB § 1 Rn. 151–161, 184–187.

II. Anforderungen an die Verwendung von Lebensmittelkontakt-Materialien und -Gegenständen

1. Anwendungsbereich und Anforderungen der BedarfsgegenständeVO

Für in Lebensmittelverpackungen verwendete Materialien und Gegenstände gilt in erster Linie die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004, die sog. BedarfsgegenständeVO. Sie definiert in Art. 2 Abs. 2 lit. b „intelligente Lebensmittelkontakt-Materialien und -Gegenstände“,

„mit denen der Zustand eines verpackten Lebensmittels oder die das Lebensmittel umgebende Umwelt überwacht wird“.

Die BedarfsgegenständeVO gilt nach ihrem Art. 1 Abs. 2 auch für intelligente Materialien und Gegenstände, soweit diese

„a) dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen oder b) bereits mit Lebensmitteln in Berührung sind und dazu bestimmt sind oder c) vernünftigerweise vorhersehen lassen, dass sie bei normaler oder vorhersehbarer Verwendung mit Lebensmitteln in Berührung kommen oder ihre Bestandteile an Lebensmittel abgeben“.

Die hier behandelten TTI sind Etiketten, die sich auf der Lebensmittelverpackung oder in einem Transportbehältnis befinden. Sie sollen nicht mit dem Lebensmittel in Berührung kommen und dies ist auch nicht zu erwarten, da die Verpackung das Lebensmittel gerade vor äußerlichen Einflüssen schützt. Vielmehr reagieren die TTI mit der Temperatur der Verpackung bzw. der Umgebungsluft und messen nicht die Innen- oder Kerntemperatur des einzelnen Produkts. Daher ist die BedarfsgegenständeVO auf diese intelligenten Label in der Regel nicht anwendbar.

Sollte das Label hingegen auf der Innenseite einer Verpackung angebracht werden, so sind zunächst die Vorgaben der BedarfsgegenständeVO zu beachten. Nach den allgemeinen Anforderungen des Art. 3 BedarfsgegenständeVO dürfen die verwendeten Materialien nicht gesundheitsgefährdend sein und keine unvertretbare Änderung der Zusammensetzung der Lebensmittel und keine Beeinträchtigung der organoleptischen Eigenschaften des Lebensmittels herbeiführen und sind nach guter Herstellungspraxis gemäß Art. 3 Abs. 1 BedarfsgegenständeVO i.V.m. VO (EG) Nr. 2023/2006 herzustellen.

Zusätzlich bestehen besondere Anforderungen nach Art. 4 BedarfsgegenständeVO i.V.m. der VO (EG) Nr. 450/2009 über aktive und intelligente Materialien und Gegenstände, wonach nur die in der Gemeinschaftsliste zulässiger Stoffe aufgeführten Stoffe benutzt werden dürfen (Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 450/2009) und eine Konformitätserklärung den intelligenten Materialien und Gegenständen beizufügen ist (Art. 16 BedarfsgegenständeVO i.V.m. Art 12 und 13 VO (EG) Nr. 450/2009). Die Gemeinschaftsliste der zulässigen Stoffe wurde allerdings bislang nicht erstellt, sodass übergangsweise gemäß Art. 14 Uabs. 2 VO (EG) Nr. 450/2009 das Missbrauchsprinzip – im Rahmen der allgemeinen Anforderungen der BedarfsgegenständeVO, der Grenzwerte aus Art. 9 und 10 VO (EG) Nr. 450/2009 und etwaiger mitgliedstaatlicher Vorschriften – weitergilt. Für Deutschland hält die BedGgstV keine Sonderregelungen für intelligente Materialien vor.

Schließlich ist die Rückverfolgbarkeit der Stoffe nach Art. 17 BedarfsgegenständeVO sicherzustellen. Weitere Anforderungen können sich gegebenenfalls aus der VO (EG) Nr. 10/2011 für Kunststoffmaterialien ergeben.

Rechtliche Probleme sind somit auch bei Anwendbarkeit der BedarfsgegenständeVO nicht zu erwarten. Dieses Bild bestätigt ein Blick in die Literatur zu intelligenten Verpackungen. Beiträge, die sich ausdrücklich mit rechtlichen Anforderungen an intelligente Verpackungen befassen, finden sich vor allem in den Jahren um den Erlass der BedarfsgegenständeVO und der VO (EG) Nr. 450/2009.7 Im Anschluss an die diesbezüglichen politischen Diskussionen haben sich offenbar keine Probleme gezeigt, die eine schwerpunktmäßige Behandlung rechtfertigen. Die aktuelle (Kommentar-)Literatur zu beiden Verordnungen zeigt ebenfalls keine rechtlichen Probleme mit intelligenten Verpackungen im Allgemeinen bzw. intelligenten Labels im Besonderen auf.8

Ein ähnlicher Befund über die Problemlage scheint sich aus Sicht der Europäischen Kommission zu ergeben. Denn sie hat die in Art. 5 VO (EG) Nr. 450/2009 vorgesehene „Gemeinschaftsliste der Stoffe, die in aktiven und intelligenten Bestandteilen verwendet werden dürfen“, bis heute nicht erstellt, sondern lediglich am 14.06.2012 das in Art. 8 Abs. 3 VO (EG) Nr. 450/2009 vorgesehene Register der Stoffe, für die ein gültiger Antrag auf Aufnahme in die Gemeinschaftsliste gestellt wurde, veröffentlicht.9

7Siehe nur Eggers/Beyerlein, StoffR 2004, 275–278, StoffR 2005, 155–161; Restuccia/Spizzirri/Parisi/Cirillo/Curcio/Iemma/Puoci/Vinci/Picci, Food Control 21 (2010), 1425–1435. 8Siehe Teufer in: Zipfel/Rathke, C.601 VO (EG) Nr. 1935/2004, C.605 VO (EG) Nr. 450/2009; Handbuch Lebensmittelhygiene-Störmer, IX.7, insbesondere IX.7.2.10; Meisterernst, § 4 Rn. 149–152, § 21 Rn. 20–30; Riemer/Weber, Lebensmittelbedarfsgegenstände- und Verpackungsrecht. 9Siehe die Website der Europäischen Kommission zu Lebensmittelkontakt-Materialien unter ec.europa.eu/food/safety/chemical_safety/food_contact_materials/legislation_en.

2. Rechtspolitischer Reformbedarf und aktuelle Initiativen

Daraus ergibt sich vielmehr die grundsätzliche Frage, ob überhaupt eine regulatorische Notwendigkeit für die geltenden Spezialregelungen für intelligente Verpackungen und Label im Vergleich zu den allgemeinen Regelungen für Lebensmittelkontakt-Materialien und -Gegenstände besteht. Die Sicherheit aller dieser Stoffe in Bezug auf die menschliche Gesundheit ist nach der BedarfsgegenständeVO bzw. der BasisVO ohnehin allgemein vorgeschrieben und wirft im Hinblick auf intelligente Verpackungen und Label offenbar keine besonderen Risiken oder Gefahren auf. Aus der Frage, ob derartige Gegenstände ihrem funktionellen Zweck, also der Überwachung von Lebensmitteln bzw. ihrer Umgebung, dienlich sind, ergibt sich ebenfalls keine Notwendigkeit für eine gesetzgeberische Regelung, denn diese Frage ist eine wirtschaftliche, welche die Unternehmen im Wettbewerb ohne staatlichen Eingriff bzw. gegebenenfalls mit dem Instrumentarium des Lauterkeitsrechts beantworten können.10 Auch unter Nachhaltigkeitsgesichtspunkten, in Bezug auf Ressourcenschonung und Abfallvermeidung, besteht bei intelligenten Verpackungen kein Anlass für andere Maßstäbe als für die übrigen Verpackungsbestandteile.

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