Der bürgerliche Staat

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Sich um das Gelingen der Politik zu sorgen, ihren Erfolg an Hoffnungen, Idealen und ganz ehrenwerten Anliegen zu messen, in denen meist „der Mensch im Mittelpunkt“ steht – das ist bürgerliche Staatstheorie. Die Sorgen von Politikern bei der Bewältigung der „Sachzwänge“, die der Erfolg der Nation auf die Tagesordnung setzt, den Regierten ans Herz zu legen und sie mit der Dauerfrage zu befassen, ob die politischen Führer ihr Amt auch gut verstehen – das ist politische Meinungsbildung, wie sie in den Zeitungen steht. Demgegenüber ist ein Buch ganz bestimmt kein Angebot, in dem nichts anderes dargelegt wird als der Grund und der Zweck des bürgerlichen Staates:
– Dass die staatliche Garantie von Freiheit und Gleichheit eine sehr bedingte Berücksichtigung des freien Willens der Bürger bedeutet;
– dass Recht und Ordnung einen anderen Zweck haben als die Verhinderung von Gewalt;
– dass es dem Sozialstaat um das zweckmäßige Funktionieren der Klassen geht und nicht um Wohltaten für die Mehrheit des Staatsvolkes;
– dass die demokratische Konkurrenz um die politische Macht deren Freiheit gegenüber allen materiellen Interessen des Wahlvolkes sicherstellt;
– dass das regierte Volk ansonsten aber schon etwas darf, nämlich sich als Manövriermasse aller innen- und außenpolitischen „Sachzwänge“ zu betätigen;
wer will sich diese Wahrheiten schon nachsagen lassen?

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© 2018 GegenStandpunkt Verlag

§ 3

Gesetz – Rechtsstaat – Demokratie

Mit der Verfassung genügt der Staat dem Interesse seiner Bürger an den Verkehrsformen der Konkurrenz und verpflichtet sich, alles, was er tut, in Form von Gesetzen zu vollziehen, deren Inhalt den Grundrechten zur Durchsetzung verhilft. Indem die Repräsentanten des Volkes ihr Handeln mit den Grundrechten legitimieren und es korrigieren, sobald es der Verfassung widerspricht, ist der Staat Rechtsstaat . Als solcher ist er vom Einfluss des privaten Willens auf sein Handeln emanzipiert und lässt seine Gewaltausübung nur noch an der Verfassung messen. Die Demokratie ist insofern die adäquate Verlaufsform des Verhältnisses von Staat und Volk, als sie die Identität des Volkswillens mit der Staatsgewalt abstrakt verwirklicht, also trennt von der Zustimmung der Privatsubjekte zu bestimmten Gesetzen und ihrer Ausführung. Hier ist nicht Zustimmung gefragt, sondern Gehorsam; und für den Fall, dass der ausbleibt, steht nicht der Staat, sondern der Rechtsstaat zur Disposition.

a)

Adäquate Staatsform ist die Demokratie darin, dass die Staatsgewalt den Bürgern immer, aber auch nur dann Beschränkungen auferlegt, wenn der Gebrauch ihrer Freiheit eine Verletzung der Freiheit anderer zur Folge hat: der Staat anerkennt die Besonderheit aller Privatpersonen, die er dem Gesetz unterwirft. Er verleiht seinen Gesetzen allgemeine Gültigkeit, bezieht alle Handlungen auf sich und verlangt keinem Interesse besondere Leistungen ab – außer eben die, welche sich aus dessen ökonomischen Mitteln ergeben. (Man wird sehen, wie gründlich er das tut!) Im Unterschied zum absolutistischen Staat bevorzugt er keinen Stand, keine Klasse; jedermann kommt in den Genuss aller Rechte und niemand hat Privi legien. Nicht durch seine Parteinahme, seinen unmittelbaren Einsatz für das Interesse bestimmter Teile der Gesellschaft, wird er Diener einer Klasse – das allen garantierte Gesetz und die Gerechtigkeit organisieren den Vorteil der Stärkeren und den bleibenden Nachteil der minder bemittelten Bürger: der demokratische Staat vertraut auf die Macht des Privateigentums, er entspricht den gesellschaftlichen Verhältnissen, wenn er sie kodifiziert.

b)

Die Macht, mit der die Organe des Staates sich von der Gesellschaft ausstatten lassen, nicht anders zu gebrauchen, als es den Zwecken der Bürger gemäß ist, betrachtet der Rechtsstaat als eine Pflicht. Er kommt ihr nach, indem er seine Kollisionen mit den Bürgern dem Kriterium der Grundrechte unterwirft. Großzügig begnügt er sich mit den Beschränkungen der Bürger, die in der Verfassung enthalten sind. Legitimes Hinausgehen über die Schranken findet andererseits immer dann statt, wenn die Existenz des Staates selbst gefährdet ist. Wenn die Unbotmäßigkeit der rechtmäßig gedeckelten Teile seines Volkes zur Gefahr für seine Souveränität wird, gestattet der demokratische Staat sich selbst, auf die Verletzung der Grundpflichten mit der Sicherung des Gemeinwesens ohne wenn und aber zu reagieren. Einer drohenden Missachtung seiner Vorschriften begegnet er mit dem Vorwurf des Missbrauchs der Rechte, die dann auch durch ihren konsequenten Ausbau geschützt werden müssen: Notstandsgesetze als rechtmäßige Vorbereitung auf den Ernstfall, in dem ein Staat, Rechtsstaat zu sein, sich nicht mehr leisten will!

c)

Die Staatsform der Demokratie ist mit all ihren hochgepriesenen Verkehrsformen die Institutionalisierung der Gegensätze zwischen Staat und Bürger. Sooft sich die Bürger der staatlichen Gewalt als ihres Mittels versichern, erweist sie sich als dieses Mittel dadurch, dass sie der Freiheit des einzelnen Grenzen zieht. Die Abstraktion, die die Privatsubjekte an sich vollziehen, tritt ihnen als Zwang gegenüber, dem sie gehorchen müssen. Weil sie diesen Zwang zur Durchsetzung ihres individuellen Interesses benötigen, aber auch nur wegen dieses Interesses akzeptieren, sind sie aufrechte Demokraten nur dort, wo die Tätigkeit des Staates sie nicht beeinträchtigt. Gegenüber den Nutznießern von Rechten, die für ihn Pflichten sind, ist keiner mehr demokratisch eingestellt – da hat jedermann bessere Alternativen des staatlichen Zuschlagens zur Hand. „Anständige“ Bürger plädieren mitten in der schönsten Demokratie für „einfachere“ Formen der politischen Gewalt, während ein Argument gegen Herrschaft ganz unüblich ist. Die Staatsmänner erfahren umgekehrt, dass ihr Dienst am allgemeinen Interesse kaum jemals auf das Wohlwollen der Bürger stößt, die Befolgung sämtlicher demokratischer Prozeduren also ihrem Fortkommen gar nicht unbedingt dienlich ist: mit zunehmender Amtsdauer werden sie der demokratischen Legitimation vor ihren Bürgern müde und tragen das Grundgesetz nicht immer unter dem Arm. Wo es sich gut macht, sagen sie aber auch, dass ihre Macht demokratisch zustandegekommen ist.

Der abstrakte Begriff der Demokratie ist also für die Erklärung des Faschismus von einigem Nutzen. Diese alternative Form bürgerlicher Herrschaft ist nicht nur als Wunsch der Politiker und Bürger in der Demokratie ständig präsent, sondern auch praktisch fällig, wenn sich Bürger und Staat in ihrem Gegensatz dahingehend handelseinig werden, dass die ineffiziente Herrschaftsausübung schuld daran ist, wenn im ökonomischen Leben einiges nicht geht. Ein ordentlicher Gebrauch der politischen Gewalt, dem sich die Befürworter mit über das demokratische Maß hinausgehender Opferbereitschaft verschreiben, damit Schluss gemacht wird mit Nörglern, politisch und ökonomisch nicht bedingungslos leistungswilligen Bürgern, stellt sich da alsbald ein, zumal der Antifaschismus als Rettungsprogramm der Demokratie den politischen Kampfmitteln derer nichts entgegenzusetzen hat, die eine Rettung der Nation vor Schädlingen andersherum anstreben. Die Legende von der extra chauvinistischen Fraktion der Bourgeoisie, die ein Volk von Edeldemokraten ver- und dann nur noch führt, die dann aber auch wegen des Kräfteverhältnisses zu ihren Machenschaften befähigt gewesen sein soll, zeugt selbst von der nationalistischen Verbeugung vor einer echten Demokratie, die dem realen Willen zum Opfer für die Nation nichts entgegensetzt als eine fiktive Identität von Volk und Staat. Im übrigen widerspricht der Übergang zum Faschismus keineswegs der Aussage, dass die Demokratie die adäquate Staatsform des Kapitalismus ist. Als Institutionalisierung der Gegensätze „funktioniert“ sie eben nur, solange die auf den rechten Gebrauch des Privateigentums verpflichteten Bürger ordentlich konkurrieren, d.h. mit den diversen Resultaten ihrer Konkurrenz auch demokratisch zurechtkommen wollen – weshalb man auch zur Demokratie erzogen werden muss und manche Völker von Demokraten noch gar nicht für reif befunden werden für eine so anspruchsvolle Staatsform. Diese Leute wissen sehr gut Bescheid über die faschistischen Verhältnisse, die ihnen auswärts gelegen kommen, wo sie sie erzeugt haben und bewahren wollen: die Kunst der Selbstbeherrschung gehört zur demokratischen Herrschaft, ist die in ihr hochgehaltene Kardinaltugend; ihrer Pflege sind die auswärtigen Formen der Armut, lässt man den freien Willen erst einmal zum Zuge kommen, eine schlechte Grundlage.

d)

Die Kollisionen zwischen Staat und Bürger, die sich bei der Unterwerfung unter das Gesetz unvermeidlich einstellen, führen auf seiten der Bürger je nach ihrem in politische Alternativen übersetzten Interesse zu komplementären Formen der Zustimmung und Kritik.

Man kann

1 sich am Leben der Demokratie beteiligen, indem man Handlungen des Staates missbilligt und dies so tut, dass man ihre Legitimität bezweifelt. Dabei trifft man auf andere, die für dieselben Maßnahmen Stellung beziehen und ihre Legitimität betonen. Zustimmung und Kritik wechseln je nach dem Charakter des Gesetzes, um das gestritten wird, die Seiten.

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