Der bürgerliche Staat

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Sich um das Gelingen der Politik zu sorgen, ihren Erfolg an Hoffnungen, Idealen und ganz ehrenwerten Anliegen zu messen, in denen meist „der Mensch im Mittelpunkt“ steht – das ist bürgerliche Staatstheorie. Die Sorgen von Politikern bei der Bewältigung der „Sachzwänge“, die der Erfolg der Nation auf die Tagesordnung setzt, den Regierten ans Herz zu legen und sie mit der Dauerfrage zu befassen, ob die politischen Führer ihr Amt auch gut verstehen – das ist politische Meinungsbildung, wie sie in den Zeitungen steht. Demgegenüber ist ein Buch ganz bestimmt kein Angebot, in dem nichts anderes dargelegt wird als der Grund und der Zweck des bürgerlichen Staates:
– Dass die staatliche Garantie von Freiheit und Gleichheit eine sehr bedingte Berücksichtigung des freien Willens der Bürger bedeutet;
– dass Recht und Ordnung einen anderen Zweck haben als die Verhinderung von Gewalt;
– dass es dem Sozialstaat um das zweckmäßige Funktionieren der Klassen geht und nicht um Wohltaten für die Mehrheit des Staatsvolkes;
– dass die demokratische Konkurrenz um die politische Macht deren Freiheit gegenüber allen materiellen Interessen des Wahlvolkes sicherstellt;
– dass das regierte Volk ansonsten aber schon etwas darf, nämlich sich als Manövriermasse aller innen- und außenpolitischen „Sachzwänge“ zu betätigen;
wer will sich diese Wahrheiten schon nachsagen lassen?

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Die Wahrnehmung von Grundrechten muss stets mit dem staatlichen Eingriff rechnen, und dies umso mehr, je näher ein Grundrecht auf das Verhältnis Staat - Bürger abzielt. Die Grundrechte verpflichten, was Hegel wusste und dann lieber die Umkehrung zur Feier des Staates bemühte. Die Gleichung Recht = Pflicht besagt, dass der Staat seine Macht dafür einsetzt, dass jede Beziehung der Bürger staatlichen Grundsätzen genügt. Die Grundrechte werden auch Menschenrechte (im Unterschied zu Tier-und Pflanzenrechten) genannt, nach der Vorstellung, dass sie der Natur des Menschen gemäß seien. Die „Natur“, die verlangt, ihn zu einem Grundberechtigten zu machen, ist die Welt der Konkurrenz, in der das Eigentum nicht viel von der gegenseitigen Achtung der Menschen übriglässt. Die positive Bestimmung des Menschen , die ihm von Staats wegen beigebracht wird, ist ihrem Inhalt nach eine negative. Die Staatsgewalt sorgt für Konkurrenz und Rücksicht!

c)

Wenn die Staatsdiener – vom höchsten Politiker bis zum kleinsten Beamten – ihre Geschäfte ausführen, repräsentieren sie neben der Gesellschaft das allgemeine Interesse, das in ihr nicht existiert. Sie wirken für die Privatsubjekte, indem sie gegen sie vorgehen. Dabei zeichnen sie sich durch die Rücksichtslosigkeit aus, die dem guten Gewissen, als Staatsgewalt den Willen des Volkes geltend zu machen, eigen ist. Die individuellen Wünsche der Volksangehörigen, in deren Namen sie handeln, erscheinen ihnen als unberechtigtes Hindernis, weil die Souveränität des Staates mit ihrer Durchsetzung zusammenfällt. Die Leistung der Repräsentanten ist andererseits nicht immer selbstverständlich, da auch sie individuelle Interessen haben und ihr Amt da manche Verlockung bereithält. Die unvermeidlichen Kollisionen von staatlichem und Privatinteresse in der Person des Staatsagenten sind der Grund für die Sicherstellung dieser Typen gegen die Fährnisse der Konkurrenz, aber auch für die Benutzung der Amtsgewalt für das Privatinteresse: Karriere, erlaubte Vergünstigungen und Korruption .

Jene, denen das Staatsamt schon in Fleisch und Blut übergegangen ist, die es also wissen müssen, warum sich eine kritische Stellung zum Staat nicht mit einer ordentlichen Pflichterfüllung im Amt verträgt, haben Berufsverbote erfunden, die es übrigens nicht nur bei den hässlichen Deutschen gibt. Staatsdienst ist eben kein Beruf wie jeder andere, auch nicht als Lokführer.

d)

Im Kampf um die Durchsetzung des souveränen Staates ging es darum, die Verschmelzung der politischen Gewalt mit Kirche, Adel und Grundeigentum zu beseitigen und die gesamte Gesellschaft seiner Gewalt zu unterwerfen. Seine Entscheidungen wurden von besonderen Interessen (auch von solchen außerhalb seines Herrschaftsbereiches) gelöst; nur seinen Bürgern, aber auch allen, sollte der Staat verpflichtet sein und umgekehrt, so dass der Kampf um die Anerkennung von Person und Eigentum in Form einer Befreiung des alten Staats von seinen Abhängigkeiten statt-fand. Im Namen der Volkssouveränität forderten die von der Staatsmacht nicht anerkannten Teile der Gesellschaft ihre Beteiligung an der öffentlichen Gewalt. Alle staatlichen Entscheidungsorgane sollten mit den Grundrechten alle Beherrschten achten, was die alten Souveräne nicht taten. Sie wurden beseitigt, und die Menschenrechtserklärungen waren der Auftakt für die Ausübung einer politischen Gewalt, die von Volksvertretern bestellt wurde. Aus denen, die Interessen gegen den alten Staat durchsetzten, wurden Repräsentanten dieser Interessen; nun sprachen und handelten sie nicht mehr für die Anliegen ihrer Leute, sondern beschränkten dieselben mit allen Mitteln staatlicher Kunst. Vom Standpunkt der Kämpfenden erschien deshalb mancher bürgerlicher Revolutionär nach dem Sieg als Verräter!

e)

Für den praktischen Bürgerverstand bildet die Unausweichlichkeit der Unterwerfung unter die staatliche Souveränität den Ausgangspunkt für Erwartungen und Enttäuschungen. Sich selbst fühlt er laufend über die Maßen in die Pflicht genommen, bei anderen sieht er dagegen nur Rechte und beschwert sich über die bedenkliche Schwäche der Repräsentanten, denen er sonst auch einmal den Vorwurf des Machtmissbrauchs macht. So findet er sich ab mit der Verpflichtung auf die Grundrechte, indem er ständig kritisch über das Ausmaß staatlicher Einschränkungsvollmachten gegenüber anderen streitet, die ihre Grundrechte wahrnehmen. Sein Interesse an Herrschaft wird da oft enttäuscht, so dass er sich zum Begutachter der Führungsqualitäten und der Vertrauenswürdigkeit seiner Repräsentanten entwickelt, die der Ärger über sein mangelhaftes Zurechtkommen in dessen Grund verwandelt. Der Anspruch auf gebührende Repräsentation des Staates ist alles andere als Auflehnung, was sich an der peinlichen Lübke-Kritik von Intellektuellen darbot. Er wird ergänzt durch die Einstellung, dass die Benutzung der Macht für das private Ansehen des Repräsentanten legitim und verständlich ist, wenn es der Sache des Staates dient. Die Öffentlichkeit beruhigt sich über die brutalen Seiten der Herrschaftsausübung auch mit dem Gemeinspruch, Politik sei ein schmutziges Geschäft, und die Sorgen über die Schädigung des Staatsansehens bei sogenannten Skandalen verschwinden schlagartig, wenn die betreffenden Figuren ausgetauscht sind (Watergate, Filbinger).

Die Propagandisten einer funktionierenden Herrschaft, die politischen Wissenschaftler, betrachten das Verhältnis Staat - Bürger streng funktional. An der Volkssouveränität gefällt ihnen die Gewaltökonomie, die Stabilität einer politischen Macht, die sich auf Zustimmung gründet. In ihrer Ableitung der Repräsentanten aus Raum, Zahl und politischem Reifegrad preisen sie das Ideal eines Volkswillens, der im Repräsentanten staatlicher Gewalt und im Bürger als Verantwortung existiert. Politologen machen beim Lob der Grundrechte stets den Übergang von der herrlichen Möglichkeit, freier Bürger zu sein, zur Notwendigkeit, die Freiheit auch richtig zu gebrauchen. Jede Grundrechtserläuterung geht auf die Abwägung, wieweit die Ausnützung der Verfassung erlaubt sein soll – andererseits ist der etwas anders geartete Umgang auswärtiger Staaten mit ihren Bürgern damit zu erledigen, dass sie die Menschenrechte verletzen. Die „Menschenrechtswaffe“ zieht vor allem gegenüber revisionistischen Staaten, weil sie deren Zurückdrängen, das knallharte imperialistische Vorwärts, so schön moralisch untermalt.

Die linken Fanatiker des wahren Volkswillens landen mit derselben Waffe enorm moralische Schläge in die umgekehrte Richtung. Das ganze Jahr über fordern sie für Arbeiter und Bauern mehr Rechte, weil sie ihnen das Vergnügen gönnen, voll und ganz mit der Staatsgewalt eins zu sein. Der Haken an der öffentlichen Macht liegt für sie nämlich darin, dass diese unter dem Druck von Monopolen eine echte Vertretung des Volkes nicht sein kann. In die richtigen Hände gelegt, können sie ihrer gesellschaftlichen Verpflichtung wieder nachkommen.

Die faschistischen Kritiker wollen ebenfalls das Verhältnis Volk - Staat enger gestaltet sehen: an die Stelle der souveränen Macht, die sich der Konkurrenz nützlich macht, soll ein Souverän treten, der die Konkurrenz als Staatsdienst organisiert. Im Bezug auf die Freiheit des Privatinteresses, das vom Staat reguliert und anerkannt wird, erblicken sie eine Schwäche des Staates. Grundrechte halten sie für Fesseln seiner Gewalt statt für deren Mittel, und die demokratischen Staatsagenten für schlappe, im Gegensatz zum wahren Volksgeist verkommene Typen, weil sie den Willen der Bürger zum Staat nicht getrennt von seinen Gründen – den Ansprüchen der Konkurrenz – zum Motor der Politik machen: der Privatmensch soll im Bürger aufgehen!

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