2. Die Diskussionen innerhalb der Vorbereitungskommissionen des CIC/1983
In der Vorbereitungsphase des neuen kirchlichen Gesetzbuches, das Ausdruck des Zweiten Vatikanischen Konzils sein will 4, bestand der Wunsch, dass die verschiedenen Formen der Vereinigungen, einschließlich der kirchlichen Bewegungen, sich im neuen CIC wiederfinden können. Deswegen sollten die Bestimmungen bewusst allgemein und abstrakt formuliert werden 5, sodass sich die charismatischen und institutionellen Aspekte harmonisch und konfliktfrei entfalten können. 6
Mehrfach wurde in der Kommission zur Vorbereitung des CIC die Frage diskutiert, ob Christen, die nicht der katholischen Kirche angehören, Mitglieder einer katholischen Vereinigung sein können.
Das Schema von 1977 sah vor, dass nichtkatholische Christen Mitglieder eines öffentlichen und eines privaten Vereins sein können, wenn sichergestellt sei, dass die Vereinigung nach dem Urteil der zuständigen Autorität, die ihr eigene Aktivität und der katholische Glaube nicht gefährdet werden. 7Als Vorlage des Schemas von 1977 dienten u. a. die Kanones der Lex Ecclesia Fundamentalis (LEF) 8. Zunächst wurde zugesichert, dass nichtkatholische Christen sich als Mitglieder einschreiben und gemäß ihrem Gewissen in dieser Vereinigung handeln können. Die ursprüngliche, in der dritten Sitzung der Kommission vom 26. bis 30. März 1968 9zugrunde liegende Formulierung des can. 7 § 3 lautete:
“Personae bapitzatae non-catholicae adscribi possunt illis christifidelium conosciationibus tantum, quarum finem proprium et agendi rationem secundum propriam conscientiam admittere possunt, et dummodo iudicio loci Ordinarii nullum oriatur periculum ne catholicorum fides in discrimen vocetur.“ 10
Jedoch wurde der Satzabschnitt „tantum quarum […] secundum conscientiam admittere possunt“ mit der Begründung „Libertas conscientae semper paresupponitur, contrarium vero esset odiosum“ 11, wieder gestrichen.
Im Schema 1977 wurde letztendlich can. 46 § 3 so formuliert: „Non-catholici adscribi possunt christifidelium consociationibus, nisi iudicio auctoritatis de qua in c. 44 § 2 id fieri non possit sine detrimento actionis consocationi propriae aut exinde oriatur periculum ne catholicorum fides in discrimen vocetur“ 12. Als dieser Kanon im Verlauf der Vorbereitung des CIC am 20. November 1979 erneut diskutiert wurde, gab es dazu unterschiedliche Meinungen. 13Eine Behörde der römischen Kurie wandte ein, dass sie die Mitgliedschaft von nichtkatholischen Christen in katholischen Vereinigungen als nicht angebracht ansehe. Es wurde vorgeschlagen, dass sie „Eingeladene- oder Gastmitglieder“ 14ohne Stimmrecht sine facultas deliberativa – sein können. Die jeweilige Satzung, das Statut, sollte dies eigens regeln. Der Vorschlag einer Bischofskonferenz, dass sich nichtkatholische Christen, die es wünschen und am Ziel der Vereinigung mitarbeiten wollen, Mitglieder in einer Vereinigung werden können, wurde als zu „gefährlich“ erachtet, da die Befürchtung bestünde, wenn sie ggf. an die Macht kämen, sie die katholische Vereinigung auseinanderbringen könnten. Die katholische Lehre und der Glaube sollten in einer katholischen Vereinigung gewahrt bleiben. 15
In den Schemata von 1980 16und 1982 17, in denen sich die Formulierung des zu verabschiedenden Kanons nur wenig unterschied, wurde die Möglichkeit der Mitgliedschaft von nichtkatholischen Christen lediglich in privaten Vereinigungen unter bestimmten Bedingungen zugestanden. Zadra weist in diesem Kontext auf die Diskussionen hin, die es nach dem Schema von 1980 gegeben hat. Ein Berater habe vorgetragen, dass diese Frage geklärt werden müsse, denn, wenn nichtkatholische Christen gleichberechtigte Mitglieder wären, volles Wahlrecht besäßen und quantitativ mehr Mitglieder als Katholiken wären, könnten sie die Leitung der Vereinigung übernehmen. Daraus ergibt sich die Frage, ob diese als eine katholische Vereinigung zu bezeichnen wäre. Ferner sei zu klären, wer die zuständige Autorität ist, die festlegen kann, dass nichtkatholische Christen der Vereinigung und dem katholischen Glauben keinen Schaden zufügen. 18
In c. 307 § 4 des Schemas Codicis Iuris Canonici 1982 heißt es: „Non-catholici christifidelium consociationibus publicis adscribi non possunt; conosciationibus vero privatis ne adscribantur nisi iudicio Oridinarii, id fieri possit sine detrimento actionis associationis propriae et nullum oriatur scandalum.“ 19
Dieses neu überarbeitete Schema wurde am 22. April 1982 dem Heiligen Vater übergeben 20, der Hilfe Sachverständiger die einzelnen Kanones nochmals überprüfte. Diese Überprüfung war am 22. Dezember 1982 abgeschlossen. 21Am 25. Januar 1983 promulgierte Johannes Paul II. den neuen Codex Iuris Canonici (CIC). Jedoch ist der oben genannte c. 307 § 4, der von einer Mitgliedschaft von nichtkatholischen Christen spricht, weder im aktuellen lateinischen noch im orientalischen Gesetzbuch der katholischen Kirche (CIC und CCEO) enthalten. Aus den Akten der Päpstlichen Kommission zur Redaktion des CIC ist keine Begründung zu entnehmen, weshalb der vorgeschlagene Kanon nicht mehr erwähnt wird. 22
3. Entwicklungen nach der Promulgation des CIC/1983
In der außerordentlichen Bischofssynode von 1985, die sich dem Thema „Zwanzig Jahre nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil “23 widmete, und der ordentlichen Bischofssynode über die Berufung und Sendung der Laien 24im Jahre 1987 wurden die zu Beginn genannten ekklesiologischen Aspekte der Communio-Theologie und die daraus hervorgehenden Aufgaben der christlichen Laien und der gesamten Kirche gewürdigt und weiter entfaltet: Im postsynodalen Schreiben Chrisitifideles laici (CL) wird besonders in den Artikeln 29-31 beschrieben, wie sie ihre gemeinsame Sendung in Vereinigungen ausüben können. 25CL 24 weist auf die vielfältigen Charismen hin, die die christlichen Laien in der Kirche innehaben. Die notwendige Rückbindung des jeweiligen Charismas an die Hirten der Kirche wird als unverzichtbar betrachtet, durch sie erfolgt ihre kirchliche Anerkennung.
In CL 31 wird der damalige Päpstliche Rat für die Laien in Zusammenarbeit mit dem Päpstlichen Rat für die Förderung der Einheit der Christen gebeten, Normen festzuschreiben, wie eine ökumenische Vereinigung mit einer Mehrheit von Katholiken und umgekehrt approbiert werden könne oder nicht. 1993 hat der Päpstliche Rat zur Förderung der Einheit der Christen „Das Direktorium zur Ausführung der Prinzipien und Normen über den Ökumenismus “ 26herausgegeben, das diesbezüglich eine wegweisende Funktion innehat. Es will „ein Instrument im Dienst der ganzen Kirche und besonders derjenigen sein, die in der katholischen Kirche unmittelbar an der ökumenischen Arbeit beteiligt sind“ 27. In einem kurzen Abschnitt wird auf die verschiedenen Organisationen, Zusammenschlüsse von Gläubigen eines Territoriums, einer Nation oder internationalen Charakters eingegangen. Sie werden gebeten, die ökumenische Dimension in ihren Tätigkeiten und ihrem Wirken zu entfalten und zu berücksichtigen. In ihren Statuten und Strukturen sollte dies, wenn nötig, zum Ausdruck kommen. 28In Artikel 69 des Direktoriums werden die Gruppen, Vereinigungen und kirchlichen Bewegungen genannt, die die Kirche in einer Vielzahl von Ausdrucksformen entsprechend den Gnadengaben, die vom Heiligen Geist zum Aufbau der Kirche geschenkt werden, bereichern und einen Beitrag für die Bildung aller Gläubigen leisten. Dazu sollen ihre Mitglieder von einem echten ökumenischen Geist durchdrungen sein. 29
Dies wurde ebenfalls Pfingsten 1998 deutlich, als Papst Johannes Paul II. die kirchlichen Bewegungen eingeladen hatte, sich auf dem Petersplatz zu treffen. 30Der Papst unterstrich ihre Bedeutung, ihr jeweiliges Charisma, das Wirken des Geistes für die gesamte Kirche und die Gleichwesentlichkeit zwischen Amt und Charisma. 31Aus dieser Begegnung am Petersplatz entstand eine einzigartige, neue Zusammenarbeit zwischen geistlichen Gemeinschaften und kirchlichen Bewegungen, die bis heute andauert. 32
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