1 ...8 9 10 12 13 14 ...36 35Diözesanvermögensverwaltungsrat und Konsultorenkollegium kommt mit seinen Zustimmungsrechten zu bestimmten Rechtsgeschäften (cc. 1277, 1292 § 1 CIC/1983) lediglich eine vorgängige Aufsicht im Sinne einer Absicherung der wirtschaftlichen Situation diözesaner Rechtsträger zu (c. 1292 § 4 CIC/1983).
36Aus der umfangreichen Bibliographie seien an dieser Stelle nur drei Standardwerke (mit weiterführenden Literaturangaben) genannt: Aymans / Mörsdorf, Kanonisches Recht (Anm. 3), 200-212; Schwendenwein, Hugo, Der Papst, in: HdbKathKR 3(Anm. 3), 447-468, v. a. 447-455; Stoffel, Oskar, cc. 331-334, in: MKCIC (Anm. 3).
37In Erinnerung gerufen sei, dass Bischöfe in Streitsachen ihren Gerichtsstand beim Päpstlichen Gericht der Rota Romana haben, in Strafsachen beim Papst (c. 1405 § 1, 3°, § 3, 1° CIC/1983), und nicht bei ihrem Metropoliten.
38Gemäß Art. 78 der Apostolischen Konstitution Pastor Bonus vom 28. Juni 1988 (in: AAS 80, 1988, 841-912) liegt die Zuständigkeit bei der Kongregation für die Bischöfe, in Sachen delicta graviora aber gemäß Art. 1 § 2 der Normae de gravioribus delictis Congregationi pro Doctrina Fidei reservatis vom 21. Mai 2010 (in: AAS 102, 2010, 419-430; Communicationes 42 [2010] 333-344 [lat. und in mehreren Sprachen]) bei der Kongregation für die Glaubenslehre, die de mandato Romani Pontificis entscheidet.
39Zu diesen (cc. 362-367 CIC/1983): Vgl. Aymans / Mörsdorf, Kanonisches Recht (Anm. 3), 265-269; Kingata, Yves, Die päpstlichen Gesandten, in: HdbKathKR3 (Anm. 3), 529-537; Stoffel, Oskar, cc. 362-367, in: MKCIC (Anm. 3).
40Hier geht es zurück auf die Enzyklika Quadragesimo anno Papst Pius XI. vom 15. Mai 1931, in: AAS 23 (1931), 177-228, QA 79. Zur Bedeutung des Subsidiaritätsprinzips in der katholischen Soziallehre vgl. (mit weiterführender Literatur): Anzenbacher, Arno, Art. Subsidiaritätsprinzip, in: Lexikon für Kirchen- und Staatskirchenrecht, Bd. 3, Paderborn 2004, 632-634; Baumgartner, Alois, Art. Subsidiarität, in: LThK 3, Bd. 9, 1076-1077.
41Nicht zuletzt die Erfahrungen mit dem Codex Iuris Canonici von 1917 hatten gezeigt, dass eine weltweite detaillierte Regelung in manchen Rechtsmaterien nicht zielführend war, ja aufgrund der gesellschaftlichen und staatlichen Gegebenheiten gar nicht beachtet werden konnte. So bezeichnete der bekannte Kanonist Willibald Plöchl (Um ein neues katholisches Kirchenrecht, in: Österreichisches Archiv für Kirchenrecht [ÖAfKR] 23 (1972), 273-289, hier: 275) das Gesetzbuch von 1917 als eine „geniale Utopie“, dessen „2414 canones nirgends und zu keiner Zeit uneingeschränkt in Geltung gestanden“ sind. Begründend führt er aus: „Dieses Gesetzbuch ist seinem Wesen nach nur abendländisch – kontinental-europäisch – gedacht, nicht aber weltweit. Der Codex ist daher von allem Anfang an eine geniale Utopie, weil er nicht mit den rechtlichen Realitäten der verschiedensten Rechtsordnungen in Beziehung gebracht wird und weil die Priorität von Kirche und Kirchenrecht gegenüber dem Staat und der weltlichen Rechtsordnung überbetont und damit undurchführbar wird.“
42„Probe attendatur ad principium, quod […] principium subsidiarietatis vocatur, in ecclesia eo vel magis applicandum, quod officium episcoporum cum potestatibus adnexis est iuris divini. Hoc principio, dum unitas legislativa et ius universale et generale servantur, convenientia etiam et necessitas propugnantur providendi utilitati praesertim singulorum institutorum per iura particularia et per sanam autonomiam potestatis exsecutivae particularis illis agnitam“ (Principia quae dirigant n. 5; in: CIC/1983, Praefatio XXII). Die Principia finden sich ursprünglich in: Communicationes 1 (1969), 86-100. Schmitz, Heribert, Codex Iuris Canonici, in: HdbKathKR3 (Anm. 3), 70-100, hier: 79, Anm. 51, weist darauf hin, dass die Wiedergabe der Leitlinien in der Praefatio zum CIC/1983 deren Zielsetzung verkürze und die Akzente verschiebe. Vgl. auch ders., Reform des kirchlichen Gesetzbuches CIC 1963-1978.
43Vgl. hierzu u. a. Schmitz, Diözesanbischof (Anm. 29), 602.
44Vgl. zur Thematik aus rechtlicher Sicht u. a. Berkmann, Burkhard J., Mehr Subsidiarität im Kirchenrecht, in: Concilium (D) 52 (2016), 604-613; Böhnke Michael, Theological Comments on the Validity of the Principle of Subsidiarity in the Catholic Church, in: ET Studies 5 (2014), 57-73; Kistner, Peter, Das göttliche Recht und die Kirchenverfassung II. Subsidiarität als Reformgebot (Tübinger Kirchenrechtliche Studien 11), Berlin 2010; Klappert, Verhältnis (Anm. 1).
45Die Argumentation im „Allgemeinen Dekret der Deutschen Bischofskonferenz zum Kirchenaustritt“ (Anm. 24), ein Gläubiger entziehe sich durch den Kirchenaustritt seiner Beitragspflicht gemäß c. 222 § 1 CIC/1983, bedürfte vor dem Hintergrund eines „Finanzskandals“ einer vertieften Reflexion.
46Es handelt sich wohlgemerkt nicht um eine Voruntersuchung zur Erhellung eines Straftatbestandes (c. 1717 CIC/1983).
47Gemäß Art. 1 Abs. 1 des Statuts der Deutschen Bischofskonferenz vom 24. September 2002, geändert am 11. März 2011 (siehe online: https://www.dbk.de/fileadmin/redaktion/diverse_downloads/Statut_2011-04-15.pdf, Zugriff am 25.08.2017) ist diese ein Zusammenschluss „zum Studium und zur Förderung gemeinsamer pastoraler Aufgaben, zu gegenseitiger Beratung, zur notwendigen Koordinierung der kirchlichen Arbeit […]“.
48In diesem Sinne programmatisch trägt die „Rahmenordnung für die katholische Kirche in Österreich. Maßnahmen, Regelungen und Orientierungshilfen gegen Missbrauch und Gewalt“ der Österreichischen Bischofskonferenz in der Fassung vom März 2016 den Titel: „Die Wahrheit wird euch frei machen“ (Amtsblatt Österreichische Bischofskonferenz Nr. 70 vom 1. November 2016, siehe online: http://www.ombudsstellen.at/dl/sNnrJKJKomkKoJqx4KJK/Rahmenordnung_2016_web.pdf, Zugriff am 25.08.2017).
49S. Anm. 7.
50Zu Zusammensetzung und näherer Aufgabenumschreibung dieser Kommissionen vgl. Art. 31 bis 35 des Statuts (Anm. 47).
51Unbeschadet deren formalrechtlicher Stellung zur Bischofskonferenz, legt sich dies insofern nahe, als dass „aktive“ Bischöfe oftmals terminlich sehr eingebunden sind, Emeriti aber zudem einen gewissen Abstand von der innerkirchlichen Tagespolitik haben und auch „Altersweisheit“ mitbringen.
52Es versteht sich von selbst, dass eine solche Untersuchung caute erfolgt. Dies bedeutet keine Geheimniskrämerei, sondern ein diskretes Vorgehen, das niemanden Rufes beschädigt.
53Zum Nachweis des Berichts s. Anm. 1.
54Zum Abschlussbericht s. Anm. 1, hier: 7.
55Vgl. Klappert, Verhältnis (Anm. 1).
GÜNTER ASSENMACHER
Small is Beautiful?
Die kirchlichen Ehegerichte:
„An der Peripherie“ oder „Auf verlorenem Posten“?
Diesen Beitrag hat der Verfasser im Kardinal Schulte Haus in Bergisch Gladbach-Bensberg unter der Überschrift „Die Zahlen sind nur Annäherungswerte“ den Teilnehmern der traditionsreichen „Offizialentagung“ vorgetragen, die vom 14. bis 18. Oktober 2014 zum 59. Male durchgeführt wurde 1. Aus gegebenem Anlass hat er sich dazu entschieden, hier das damals Gesagte in etwas erweiterter Fassung und mit neuen Zahlen unter einer anderen Überschrift zu veröffentlichen.
Die kleine Abhandlung soll ein Zeichen des Dankes und der persönlichen Verbundenheit mit P. Prof. Dr. Rudolf Henseler CSsR sein. Dieser war von August 1981 bis Ende 2006 als Prosynodal- / Diözesanrichter ein von allen geschätzter Mitarbeiter des Erzbischöflichen Offizialates Köln; höherem Rufe folgend ließ er dann die Niederungen der Ehegerichtsbarkeit zurück, um als Referent des Bischofsvikars für die Frauenorden seine umfassende kanonistische Kompetenz dem früher sog. „status perfectionis “ noch mehr als bereits bislang zugute kommen zu lassen.
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