6. Das Erlöschen des Kennzeichenschutzes
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Der Schutz von Name, Firma und bes Geschäftsbezeichnung ( Abs 2 S 1), der durch Benutzungsaufnahme oder Verkehrsgeltung entsteht, erlischt mit Beendigung der Benutzung des Kennzeichens (GK/ Teplitzky § 16 Rn 121; Ingerl/Rohnke § 5 Rn 69 f; BGH GRUR 2005, 871, 872 – Seicom). Bei Kennzeichen, die erst mit Verkehrsgeltung Schutz genießen, kommt neben der Beendigung der Kennzeichenbenutzung auch ein Verlust der Verkehrsgeltung als Erlöschensgrund in Betracht (vgl Rn 74). Neben der Auswechslung eines Kennzeichens durch ein anderes (vgl dazu Rn 75) hat vor allem die Einstellung der geschäftlichen Betätigung eines Unternehmens die Beendigung der Benutzung des Unternehmenskennzeichens zur Folge (GK/ Teplitzky § 16 Rn 122). Kennzeichenschutz nach den §§ 5, 15können daher nur „lebende“, am Geschäftsverkehr beteiligte Unternehmen in Anspruch nehmen (BGH GRUR 1960, 137, 139 – Astra; BGH GRUR 1962, 419, 420 – Leona; BGH GRUR 1985, 566, 567 – Hydair; OLG Frankfurt WRP 1972, 386, 387). Wird der Geschäftsbetrieb (endgültig) nicht mehr ausgeübt, entfällt der Kennzeichenschutz (BGH GRUR 1962, 419, 420 – Leona; BGH GRUR 2005, 871, 872 – Seicom; BGH GRUR 2002, 967, 969 – Hotel Adlon; GRUR 2005, 871, 872 – Seicom; GRUR 2013, 1150 Rn 29 – Baumann I; OLG Frankfurt WRP 1972, 386, 387). Die Benutzung des Kennzeichens gilt dann nicht als eingestellt, wenn die Bezeichnung durch einen Repräsentantenweiter verwendet wird (vgl Rn 58). Mit dem Verlust des kennzeichenrechtlichen Schutzes einer Bezeichnung geht das Recht verloren, sich auf deren Priorität zu berufen (vgl BGH NJW 1973, 2152, 2153 – Metrix). Entfällt der Schutz eines Unternehmenskennzeichens, ist dieser Zustand irreversibel. Das Wiederaufleben eines erloschenen Rechts an der Unternehmensbezeichnung ist dem Kennzeichenrecht fremd und bedürfte einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung (BGH GRUR 1997, 749, 753 – L'Orange; nach Auffassung des BGH [GRUR 1997, 749, 753 – L'Orange] regelt § 6 Abs 1a VermG aufgrund seiner bloßen registerrechtlichen Relevanz kein Wiederaufleben des Kennzeichenschutzes). Auch nach der endgültigen Einstellung des Geschäftsbetriebes kann, bei fortbestehender Verkehrsgeltung der Kennzeichnung, einem Dritten deren Benutzung aus dem Gesichtspunkt der Irreführung (§ 3 UWG) verwehrt sein ( von Gamm Kap 56 Rn 44).
b) Die Unterbrechung der geschäftlichen Betätigung
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Ist der Geschäftsbetrieb nur zeitweise stillgelegt, geht der Kennzeichenschutz nicht verloren, wenn der Betrieb nicht nur in seinem wesentlichen Bestand erhalten bleibt, sondern auch die Absicht und die tatsächliche Möglichkeitbestehen, ihn innerhalb eines solchen Zeitraums fortzusetzen, der die Stilllegung noch als vorübergehende Unterbrechung erscheinen lässt (BGH NJW 1959, 2015, 2016 – Nußknacker; BGH GRUR 1960, 137, 139 – Astra; BGH GRUR 1962, 419, 420 – Leona; BGH GRUR 1997, 749, 752 – L'Orange; BGH GRUR 2002, 967, 969 – Hotel Adlon; BPatG GRUR 2014, 780, 783 – Liquidrom; OLG Frankfurt WRP 1972, 386, 387). Über die Frage, ob die Betriebsstilllegung als vorübergehend anzusehen ist, entscheidet die Verkehrsauffassungin dem Zeitpunkt, in dem das Unternehmen wieder eine geschäftliche Tätigkeit entfaltet (BGH GRUR 1960, 137, 139 – Astra; BGH GRUR 2002, 972, 974 – FROMMIA; GRUR 2013, 1150 Rn 29 – Baumann I). Neben der Dauer der Unterbrechung kommt es darauf an, ob sich ein Fortsetzungswille in entspr Handlungen manifestiert hat oder aufgrund bes Umstände für den Verkehr nahelag (BGH GRUR 1997, 749, 752 – L'Orange; BGH GRUR 2016, 1066 Rn 22 – mt-perfect). Erheblich sind nur solche Maßnahmen, die nach außengegenüber den Abnehmerkreisen in Erscheinung treten; das Fortbestehenlassen eines Handelsregistereintrages oder die Veranlagung zur Gewerbesteuer reichen demnach nicht aus (BGH GRUR 1962, 419, 421 – Leona). Von Bedeutung ist es weiterhin, wie lange, in welchem Umfang und unter welchen Verhältnissen die Kennzeichnung vor der Unterbrechung verwendet worden war und welchen Bekanntheitsgrad sie erlangt hatte; bei bes bekannten und daher wertvollen Kennzeichen wird der Verkehr eher damit rechnen, dass die Einstellung der Benutzung nur eine vorübergehende ist (BGH NJW 1959, 2015, 2016 – Nußknacker; BGH GRUR 1967, 199, 202 – Napoléon II). Der Bekanntheitsgrad eines Kennzeichens wird gefördert, wenn das Unternehmen langlebige Wirtschaftsgüter herstellt, die während der Unterbrechung von den früheren Kunden dauernd gebraucht werden und dadurch, dass an ihnen angebrachte Unternehmenskennzeichen den beteiligten Verkehrskreisen ständig aufs Neue in das Gedächtnis rufen (BGH GRUR 1960, 137, 140 – Astra). Die Einstellung eines Unternehmens durch einen Liquidationsbeschluss ist solange nicht als endgültig anzusehen, solange dieser durch Minderheitsgesellschafter gerichtlich bekämpft wird (BGH GRUR 1985, 566, 567 – Hydair).
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Bei einer erzwungenenUnterbrechung der Kennzeichenbenutzung – etwa durch Zwangsmaßnahmen der NS-Herrschaft, Enteignungen auf dem Gebiet der früheren DDR oder Kriegseinwirkungen – ist der Verkehr eher geneigt anzunehmen, dass es sich bei der Betriebsstilllegung nur um einen vorübergehenden Zustand handelt, da die zeitbedingten Schwierigkeiten für einen geschäftlichen Neuanfang regelmäßig bekannt sind (BGH GRUR 1962, 419, 422 – Leona; BGH GRUR 1997, 749, 752 – L'Orange). Ist bei der freiwilligenStilllegung eines Geschäftsbetriebs uU schon nach Ablauf von fünf Jahren die Unterbrechung nicht mehr als nur vorübergehend anzusehen (BGH GRUR 1962, 419, 422 – Leona), kann bei einer unfreiwilligen Unterbrechung auch ein Zeitraum von zehn und mehr Jahren unschädlich sein (BGH GRUR 1960, 137, 140 – Astra). Beruht der Prioritätsverlust eines Unternehmenskennzeichens auf der durch die Teilung Deutschlands eingetretenen Unmöglichkeit, den Betrieb am historischen Standort fortzuführen, so kann die ursprüngliche Priorität wieder aufleben, wenn das Unternehmenskennzeichen aufgrund seiner Berühmtheit dem Verkehr in Erinnerung geblieben ist und dem neu eröffneten Unternehmen wieder zugeordnet wird (BGH GRUR 2002, 967 – Hotel Adlon).
c) Der Verlust der Kennzeichnungskraft
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Ein Unternehmenskennzeichen kann seine Kennzeichnungskraft auch verlieren, etwa aufgrund einer nunmehr räumlich eingeschränkten Benutzung (GK- Teplitzky § 16 Rn 134), dem Nichtvorgehen gegen Drittbenutzer (vgl die Nachweise bei Ströbele/Hacker/Thiering § 4 Rn 69 Fn 157) oder dem Wegfall der Kennzeichnungskraft durch Umwandlung in eine Gattungsbezeichnung (GK- Teplitzky § 16 Rn 132; Goldmann § 10 Rn 91 ff). Beruht der Schutz eines Unternehmenskennzeichens auf Verkehrsgeltung, führt, ebenso wie bei der rechtsbegründenden Ingebrauchnahme, die endgültige Beendigung der Benutzung des Kennzeichens zum Untergang des Kennzeichenrechtes (GK/ Teplitzky § 16 Rn 133; Goldmann § 10 Rn 8). Auch der Verlust der Verkehrsgeltung selbst, etwa aufgrund einer nunmehr räumlich eingeschränkten Benutzung, kann bei Kennzeichen, deren Schutz auf Verkehrsgeltung beruht, zum Erlöschen des Kennzeichenschutzes führen (GK/ Teplitzky § 16 Rn 134). Eine Unterbrechung der Kennzeichenbenutzung, die nach allgemeinen Grundsätzen als vorübergehend anzusehen ist (vgl Rn 72), hebt auch eine bestehende Verkehrsgeltung nicht auf, wenn die Unterbrechung unfreiwillig war oder das Kennzeichen vor der Unterbrechung schon seit langem Verkehrsgeltung genossen hatte (BGH NJW 1956, 1557, 1558 – Hausbücherei). Wird ein Kennzeichen verändert, muss die Verkehrsgeltung nicht automatisch entfallen. Vielmehr ist eine Verkehrsgeltung derjenigen Elemente denkbar, die in allen verwandten Kennzeichen übereinstimmen (BGH GRUR 1969, 686, 687 – Roth-Händle).
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