Der Große Spähangriff
Rechtliche Einordnung der Novelle
des Hamburgischen
Landesverfassungsschutzgesetzes
ISBN:
Published by: Neopubli GmbH, Berlin 2016
© Stefan Endter
Der Große Spähangriff
Eine rechtliche Einordnung der Novelle des Hmb. Landesverfassungsschutzgesetzes
Vorwort
I. Einführung
II. Neufassung des Hmb. LVerfSchG
1. Der Senatsentwurf
a. Auskunftsrechte
b. Wohnraumüberwachung
2. Die verabschiedete Fassung
a. § 7 Auskunftsrechte
b. § 8 Wohnraumüberwachung
III. Vergleichbare Regelungen in anderen Bundesländern
IV. Versuch einer verfassungsrechtlichen Einordnung
1. Vorbemerkung
2. Grundrechtliche Anforderungen
V. Fazit
VI. Verfasser/Fußnoten
Vorwort
Im Jahr 2002 sorgte der damalige Hamburger Innensenator und Zweite Bürgermeister Ronald Barnabas Schill mit einer geplanten Änderung des Landesverfassungsschutzgesetzes (LVerfSchG) bundesweit für Aufsehen, scheiterte aber am Protest der Berufsgeheimnisträger.
Der Spiegel titelte "Zeichen der Barbarei" (0). Ziel des Innensenators war die Einführung des großen Spähangriffs auch gegen Unverdächtige.
Nach wochenlangen öffentlichen Debatten verabschiedete die Bürgerschaft - das Landesparlament des Stadtstaates - die Novellierung - allerdings in deutlich veränderter Form. Berufsgeheimnisträger durften danach nur zum Objekt einer optischen und akustischen Ausspähung werden, wenn sie selbst verdächtig sind. Auch die Eingriffsschwelle bei den übrigen Unverdächtigen wurde angehoben.
Die Auseinandersetzungen um den Entwurf des Hamburger Senates hatten den Blick einer breiteren Öffentlichkeit darauf gelenkt, dass der große Spähangriff bereits in zahlreichen Verfassungsschutz- und Polizeigesetzen verankert ist. Ein weiterer Versuch des späteren Hamburger Innensenators Udo Nagel, weitreichende Eingriffstatbestände im Hamburgischen Polizei und Ordnungsgesetz zu verankern, bliebt zwei Jahre später ebenfalls erfolglos (siehe dazu: Jens Meyer-Wellmann: Beust bremst Innensenator, in: Hamburger Abendblatt v. 01.09.2004)
Die Diskussion um den Spähangriff warf die Frage auf, ob derart schwerwiegende Grundrechtseingriffe mit den Anforderungen des Grundgesetzes und der Landesverfassungen in Einklang stehen. Die folgenden Überlegungen sind der Versuch einer Einordnung zum Zeitpunkt der damaligen Auseinandersetzung um den Entwurf des Landesverfassungsschutzgesetzes. Seit dem hat sich das Bundesverfassungsgericht mehrfach mit den Möglichkeiten und Grenzen staatlicher Überwachung auseinandergesetzt, zuletzt in der Entscheidung zum BKA-Gesetz (vgl. Urteil v. 20. April 2016 – 1 BvR 966/09; 1 BvR 1140/09; siehe auch G-10-Entscheidung, vgl. Urteil v. 27. Februar 2008 – 1 BvR 370/07; 1 BvR 595/07; vgl. Urteil v. 3. März 2004 „Großer Lauschangriff“ – 1 BvR 2378/98). Auch der Stadtstaat Hamburg hat sein LVerfSchG mittlerweile novelliert (zuletzt geändert am 19. Juni 2013 HmbGVBl S. 293). Im Oktober 2016 hat der Bundestag das sog. BND-Gesetz verabschiedet, das massive grundrechtliche Kritik erfahren hat (siehe dazu eine Zusammenfassung v. Markus Reuter, Warum alle gegen das BND-Gesetz sind – außer der Bundesregierung, auf: netzpolitik.org - https://netzpolitik.org/2016/warum-alle-gegen-das-bnd-gesetz-sind-ausser-der-bundesregierung/; sowie die von Benno H. Pöppelmann verfasste gemeinsame Stellung von Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (ARD), Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV), Deutscher Journalisten-Verband (DJV), Deutscher Presserat, Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ), Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (dju in ver.di), Verband Privater Rundfunk und Telemedien (VPRT) und Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF) - https://www.djv.de/fileadmin/user_upload/Infos_PDFs/Medienpolitik/StN_Medienb%C3%BCndnis_BND-Gesetz_09.09.2016.pdf). Auch über dieses Gesetz wird Karlsruhe entscheiden müssen.
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