Erika Karner - Zwischen Gartenbau und Gartenkunst - Gärtner und Gartengestalter in Wien und Umgebung 1918–1945

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Zwischen Gartenbau und Gartenkunst: Gärtner und Gartengestalter in Wien und Umgebung 1918–1945: краткое содержание, описание и аннотация

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Vom Paradiesgarten der Hesperiden bis zum «Garten Eden»: Die Menschen haben sich Parks und Gärten immer als utopische Gegenentwürfe zur Widersprüchlichkeit und Unvollkommenheit der Realität erträumt, als bukolische Traumgefilde, in denen der Wolf neben dem Lämmchen schläft und die Gesetze der Welt keine Gültigkeit haben.
Die Geschichte zeigt jedoch: Nichts ist unpolitisch – auch nicht die Gärtner. So war der Gartenbau im zwanzigsten Jahrhundert immer auch ein Feld ideologischer Auseinandersetzungen, etwa im Rahmen der nationalsozialistischen Umgestaltung des Gartenbauwesens ab 1938. Doch auch schon 1918/19, also zwanzig Jahre vor dem sogenannten «Anschluss», wurde das österreichische Gartenbauwesen einem revolutionären Umgestaltungsprozess unterworfen. Der Erste Weltkrieg und der Untergang der k. k. Monarchie hatten zahlreiche Adelsdynastien in den ökonomischen Abgrund gerissen – mit weitreichenden Folgen: Schlösser konnten nicht mehr erhalten werden, Gärten und Parks verfielen. Ein Gutteil der Ländereien und Besitzungen lag zudem außerhalb der Grenzen des neuen Österreichs. Zahlreiche Gärtner und ihre Familien verloren ihren Arbeitsplatz. Die Verwerfungen des zwanzigsten Jahrhunderts haben also auch im Gartenbauwesen tiefe Spuren hinterlassen, die zum Teil bis heute fortwirken.
Die Publikation von Erika Karner behandelt den bisher nur spärlich untersuchten Zeitabschnitt von 1918 bis 1945 in der Geschichte des österreichischen Gartenbaus – speziell in der Berufsgruppe der Gartenarchitekten, Landschaftsgärtner, Gartengestalter und Gartentechniker – im Kontext der österreichischen Zeitgeschichte. Am Beispiel von Verbänden, Schulen, Betrieben und Biografien maßgeblicher Berufsvertreter und führender Pioniere im Gartenbau wird der Einfluss der politischen bzw. ideologischen Machtapparate auf die Berufsgruppe beleuchtet.

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4. Von Februar 1947 bis Mai 1948, die Phase der österreichischen Entnazifizierung auf der Grundlage des Gesetzes von 1947. In dieser Phase wurden die vorgegebenen Entnazifizierungsmaßnahmen durchgeführt und abgeschlossen.

5. 1948 bis 1957, die Zeit der Amnestien.“ 292

In Österreich gab es nach Beendigung des Krieges 536.662 293 NSDAP-Mitglieder, das entsprach in etwa acht Prozent der Wohnbevölkerung. 294 Zwei Drittel dieser Personen sahen sich selbst als Ausnahmen und stellten sich als „gute Menschen“ dar. 295

Der Historiker Ernst Hanisch betrachtete die Ergebnisse der Entnazifizierung zwiespältig. Während es in der ersten Phase zu einem Elitentausch kam, „das nationalsozialistisch durchsetzte Bürgertum verlor kurzfristig seine Positionen“, ergaben sich bald entgegengesetzte Ziele: „ das Ziel des wirtschaftlichen und politischen Wiederaufbaues, das Fachkräfte einforderte, und das Ziel der Entnazifizierung, das einen großen Teil der Fachkräfte entfernte.“ 296

Ab 1946 schuf der Kalte Krieg ein neues Feindbild, den Kommunismus, das es zu bekämpfen galt. Eine Aufgabe, der ehemalige Nationalsozialisten etwas abgewinnen konnten. Für Ernst Hanisch war das, neben anderen, ein Grund für die „Minderbelastetenamnestie von 1948 (480.000 Betroffene)“ , in weitere Folge „wirkte der Konkurrenzdruck der Parteien zugunsten der ehemaligen Nationalsozialisten“ und die „Parteien suchten sich bei der raschen Durchsetzung der Gnadengesuche zu überflügeln“ . 297

Im österreichischen Parlament wurde nun zusehends die Meinung vertreten, dass es in einer Demokratie auf Dauer unerträglich sei, Bürger zweiter Klasse zu haben. Als Konsequenz daraus wurde mit der Eingliederung ehemaliger Nationalsozialisten in die Gesellschaft begonnen. Als Erfolg der Entnazifizierung bewertete Hanisch, „dass sich keine offene faschistische Partei wie in Italien bilden konnte“ , dafür bildete sich neben der offiziellen antinazistischen Position „eine graue Zone des heimlichen Einverständnisses mit dem Nationalsozialismus heraus (so schlecht war das gar nicht; Übertreibungen sind gewiß passiert; es war eben Krieg…), von Traditionsverbänden gestützt, die jede ehrliche Diskussion der NS-Problematik blockierte “ und die ehrliche Aufarbeitung der Zeit lange verhinderte. 298

Unter den Gartenarchitekten gab es mehrere NS-Registrierte:

• Albert Esch wurde zwar in die Registrierungsliste eingetragen, jedoch mit Bescheid vom 2. Dezember 1947 aus der Liste gestrichen; 299

• Wilhelm Hartwich wurde nach seiner Rückkehr aus jugoslawischer Kriegsgefangenschaft 1947 in die NS-Registrierungsliste eingetragen, als „minderbelastet“ eingestuft und mit Bescheid vom 20. Juni 1949 amnestiert; 300

• Eduard Ihm wurde nach seiner Entlassung aus englischer Kriegsgefangenschaft in Wien in die Registrierungsliste 61/47/IX eingetragen und als „minderbelastet“ eingestuft. Die Streichung aus der Liste erfolgte 1950; 301

• Viktor Mödlhammer wurde 1946 als Nationalsozialist registriert, als „minderbelastet“ eingestuft und musste Sühneabgabe leisten. Es ist unklar, wann Mödlhammer aus der Liste gestrichen wurde, laut A.V. vom 5. März 1952 war er in der Registrierungsliste des 7. Bezirkes mit der Nummer 398/Okt. 48 eingetragen; 302

• Otto Trenkler wurde in die NS-Registrierungsliste eingetragen und als „belastet“ eingestuft; er erhob Einspruch und sollte mit Bescheid vom 17. November 1947 aus der Liste gestrichen werden. Die Kommunistische Partei Österreichs erhob Einspruch gegen diesen Bescheid. Das darauffolgende Verfahren wurde im November 1949 im Sinne Trenklers entschieden; 303

• Josef Oskar Wladar wurde in die NS-Registrierungsliste eingetragen und als „minderbelastet“ eingestuft, musste Sühneabgabe leisten und war zumindest bis 4. April 1950 rechtskräftig in dieser Liste verzeichnet. Der Zeitpunkt der Streichung oder Amnestie ist unklar. 304

2.5.2 Restitution

Nach Kriegsende wurde nach Wegen gesucht, mit den in Österreich während der NS-Zeit stattgefundenen Beraubungen umzugehen.

Die Haltung Österreichs war zwiespältig. Einerseits betrachtete man sich als „Opfer“ und berief sich darauf, dass Österreich in der Zeit von März 1938 bis April 1945 kein souveräner Staat mehr gewesen sei und daher grundsätzlich keine Haftung oder Verantwortung für Verbrechen aus diesem Zeitraum übernehme. Andererseits erklärte die Regierung „ diskriminierende Gesetze und auch darauf basierende Rechtsgeschäfte, die unter dem Druck rassischer und politischer Verfolgung in diesem Zeitraum zustande gekommen waren, für null und nichtig“, womit der Wille bekundet wurde, Opfer wieder in ihre Rechte einzusetzen. 305

Die für die Restitution von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen wesentliche Rechtsgrundlage bildeten die ersten drei Rückstellungsgesetze: das Erste Rückstellungsgesetz, das der Nationalrat am 26. Juli 1946 verabschiedete, regelte die Rückstellung entzogener Vermögen, die sich in der Verwaltung des Bundes oder der Bundesländer befanden. 306 Das Zweite Rückstellungsgesetz, das am 6. Februar 1947 verabschiedet wurde, behandelte die Rückstellung entzogener Vermögen, die sich auf Grund von Vermögensverfall im Eigentum der Republik befanden. Am gleichen Tag, an dem das Zweite Rückstellungsgesetz beschlossen wurde, verabschiedete der Nationalrat auch das Dritte Rückstellungsgesetz, dem gemeinsam mit dem Ersten Rückstellungsgesetz für die Rückstellung entzogener Liegenschaften die größte Bedeutung zukommen sollte. 307 Dieses Gesetz bezog sich auf Vermögensentziehung durch Privatrechtsgeschäfte zwischen – bedingt durch die politischen Verhältnisse des vorangegangenen Zeitraums – ungleichen Vertragspartnern. Besonders der Verabschiedung des zuletzt genannten Gesetzes waren langwierige Diskussionen vorangegangen, die die Beschlussfassung durch das Parlament monatelang verzögerten. 308

Tatsächlich wurden diese Gesetze oft nur halbherzig oder in sehr bürokratischer Weise vollzogen, sodass viele Opfer bei dem Versuch, ihr geraubtes Vermögen wiederzuerlangen, Kompromisse zulasten ihrer Ansprüche eingehen oder im Falle von Bargeld, Autos, Kunstsammlungen etc. gänzlich darauf verzichten mussten. 309

Die vertriebenen jüdischen Gärtnerinnen Hanny Strauss und Yella Hertzka beantragten die Restitution ihrer Vermögenswerte, erlebten die Rückgabe jedoch persönlich nicht mehr. Einzig Helene Wolf erhielt ihre, unter Zwang an ihren „arischen“ nunmehrigen Ex-Ehemann verkauften Grundstücke restituiert und konnte verkaufen. Zu diesem Zweck kam sie Anfang der 1960er-Jahre aus den USA nach Österreich, kehrte jedoch nach dem erfolgreichen Geschäftsabschluss nach Kalifornien zurück. 310

2.6 Zusammenfassung

Der am Beginn des Betrachtungszeitraums stehende Zerfall der Habsburger-Monarchie ging einher mit großen territorialen Verlusten ebenso wie mit einem, in heutiger Zeit unvorstellbaren, Bedeutungsverlust des Staates Österreich – von der europäischen Großmacht zum Zwergstaat.

Die territoriale und politische Neuordnung Europas führte in Österreich zur Republiksgründung, gepaart mit dem Wunsch, sich an Deutschland anzuschließen – dies wurde jedoch im Friedensvertrag von Saint Germain untersagt. Das Trauma der Bedeutungslosigkeit wirkte noch lange im kollektiven Bewusstsein der Bürger nach.

Für die Gärtner bedeutete das Ende der Monarchie auch das Aus für die Berufsgruppe der Herrschaftsgärtner und einer besonderen Form der Weiterbildung, nämlich des praktischen Austausches im Rahmen von Arbeitsaufenthalten auf verschiedenen Besitzungen ihrer Arbeitgeber. Mit der Abschaffung des Adels verloren die Gärtner zudem nicht nur Arbeitgeber, sondern auch Förderer des Berufsstandes.

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